Eisenbahn
2 des Sachschadenhaftpflichtgesetzes). E.en im Sinn beider Gesetze sind alle auf Schienen durch eigene Kraft fortbewegten Bahnen; der Begriff ist also weiter als der des allg. Eisenbahngesetzes. ist das auf Schienen laufende, dem öffentlichen oder ihm ähnlichen Verkehr dienende Transportmittel. Der Unternehmer einer E. haftet nach den §§ 1 ff. HPflG für betriebsbedingte Schäden aus Gefährdungshaftung. Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form betrieben. Bundeseisenbahnvermögen, -Deutsche Bahn Aktiengesellschaft Lit.: Thoma, A. u.a., Kommentar zur Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung, 4. A. 2001; Marschall, E./Schweinsberg, R., Eisenbahnkreuzungsgesetz, 5. A. 2000; Däubler, W., Zug Verspätungen als Rechtsproblem, NJW 2003, 2651; Eisenbahnrecht (Lbl.), hg. v. Kunz, W., 2004; Beck’scher AEG Kommentar (Allgemeines Eisenbahngesetz), hg. v. Hermes, G. u.a., 2006 1. E. ist nach § 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) eine öffentliche Einrichtung oder ein privatrechtlich organisiertes Eisenbahnunternehmen, das Gütertransport oder Personenbeförderung betreibt (E.-Verkehrsunternehmen), Schienenwege baut und unterhält oder die technischen Betriebs- und Sicherheitssysteme führt (E.-Infrastrukturunternehmen). Ein E.-Infrastrukturunternehmen hat seine Infrastruktur diskriminierungsfrei gem. § 14 AEG zur Verfügung zu stellen. S. Deutsche Bahn AG, Regionalbahn und nicht-bundeseigene Eisenbahn. 2. Tarife (Beförderungsentgelte und -bedingungen) gelten im Personenverkehr zusammen mit der Eisenbahn-Verkehrsordnung und der VO (EG) 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Eisenbahn-Verkehrsordnung, 2). Die Entgelte bedürfen im Personenverkehr der Genehmigung (§ 12 III AEG), die Bedingungen immer. Nachteilige Änderungen der Bedingungen werden i. d. R. erst einen Monat nach öffentlicher Bekanntmachung wirksam (§ 12 VI AEG). Für Personen und Gepäck besteht im öffentlichen Verkehr eine Beförderungspflicht gem. § 10. Haftungsfragen regeln neben dem HaftpflichtG (Eisenbahnbetriebshaftung) die E.-VerkehrsO und international die Bestimmungen von COTIF, CIV und CIM; zu Verspätungsschäden s. Fahrgastrechte (Eisenbahnverkehr). 3. Die dauerhafte Stilllegung von Schienenwegen bedarf nach § 11 AEG der Genehmigung. Das Eisenbahnbundesamt entscheidet hierüber im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde. Die Freistellung von Grundstücken von Bahnbetriebszwecken erfolgt durch die zuständige Planfeststellungsbehörde gem. § 23 AEG. Die Nutzung der internationalen Schienennetze außerhalb der EU für Güter- und Personenbeförderung basiert i. W. auf COTIF (Transeuropäische Netze). 4. S. a. Beförderung gefährlicher Güter; Immissionsschutzrecht; Schienenfahrzeuge; Verkehrsrecht (2).
Weitere Begriffe : Nebenleistungspflichten | geringfügig | Zwischenurteil |
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