Erwerbsminderungsrente
Im Sozialrecht :
Die Erwerbsminderungsrente ist eine der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§43 SGB VI). Das SGB VI unterscheidet zwischen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI), Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Be- rufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) (Berufsunfähigkeitsrente
) und der
Rente wegen voller Erwerbsminderung (§243 Abs. 2 SGB VI).
Anspruch auf
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben gesetzlich Rentenversicherte, die teilweise erwerbsgemindert sind, während der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine
Beschäftigung oder eine Tätigkeit entrichtet und die allgemeine
Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben (§43 Abs. 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind
Personen, die auf nicht absehbare Zeit aufgrund
Krankheit oder
Behinderung nicht in der Lage sind, eine Tätigkeit zu den allgemein üblichen
Bedingungen des Arbeitsmarktes von mindestens 6 Stunden täglich auszuüben (§43 Abs.l S.2 SGB VI). Dabei ist darauf abzustellen, ob es eine
Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die der Betroffene trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch ausüben kann, ungeachtet eines eventuellen beruflichen Abstiegs. Nicht absehbar ist die Zeit, wenn sie mehr als 6 Monate beträgt (vgl. § 101 Abs. 1 SGB VI). Der 5-Jah- reszeitraum für die
Pflichtversicherung verlängert sich u.a. um Anrechungszeiten und
Berücksichtigungszeiten (§43 Abs. 4 SGB VI). Die 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten muss der
Arbeitslose nicht nachweisen, wenn die Erwerbsminderung auf einen
Tatbestand (z.B.
Arbeitsunfall) zurückzuführen ist, für den die allgemeine
Wartezeit als erfüllt gilt (§43 Abs. 3 SGB VI). Die
Wartezeit beträgt fünf Jahre. Auf sie werden Kalendermonate mit
Beitragszeiten und
Ersatzzeiten angerechnet (§51 Abs. 1 und 4 SGB VI). Berücksichtigt werden ferner Wartezeitmonate aus einem
Versorgungsausgleich, aus einem Rentensplitting und aus
Zuschlägen an Entgeltpunkten für eine geringfügige versicherungsfreie
Beschäftigung (§52 SGB VI). Die
Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die verminderte
Erwerbsfähigkeit auf Grund eines
Arbeitsunfalls oder einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung eingetreten ist (§52 SGB VI). Die
Rente wird nur in Höhe der Hälfte einer Vollrente gezahlt (
Rentenartfaktor 0,5; § 67 Nr. 2 SGB VI).
Anspruch auf
Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Rentenversicherte, die auf nicht absehbare Zeit wegen
Krankheit oder
Behinderung nicht in der Lage sind, zu den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten, wenn sie während der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine
Beschäftigung oder eine Tätigkeit entrichtet und die allgemeine
Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben (§43 Abs. 2 SGB VI).
Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten auch
Personen, die noch ein Restleistungsvermögen von 3-6 Stunden haben, dieses aber wegen
Arbeitslosigkeit nicht in Erwerbseinkommen Umsetzen können. Ist für sie der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen, erhalten sie
Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Personen, die in der Lage sind, täglich wenigstens 6 Stunden zu arbeiten, erhalten keine
Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die
Rente wegen voller Erwerbsminderung können auch Selbständige beziehen. Die
Rente wegen voller Erwerbsminderung wird in voller Höhe gezahlt (
Rentenartfaktor = 1,0). Ist einem
Arbeitslosen Erwerbsminderungsrente zuerkannt worden, ruht der
Anspruch auf
Arbeitslosengeld (§ 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Versicherte, die bereits vor
Erfüllung der allgemeinen
Wartezeit voll erwerbsgemindert
waren und seitdem voll erwerbsgemindert sind, erhalten
Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie eine
Wartezeit von 20 Jahren erfüllen (§43 Abs. 6 SGB VI). Auf die
Wartezeit werden dieselben Zeiten wie bei der allgemeinen
Wartezeit angerechnet. Die
Rente setzt nicht eine Pflichtbeitragszeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung
voraus. Hieraus folgt, dass auch mit freiwilligen
Beiträgen ein Rentenanspruch erworben werden kann. §43 SGB VI eröffnet vor allem behinderten Menschen den Zugang zur
Rente wegen voller Erwerbsminderung.
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