Franchise

(frz. "Freizeichnung"), Freisein von Abgaben (z.B. beim Zoll).

Im Arbeitsrecht:

ist ein besonderes Vertriebssystem. Es besteht im wesentl. darin, dass ein selbständiger Unternehmer ein Erzeugnis o. eine Service-Leistung o. beides zusammen unter Verwendung eines gemeinsamen Namens, Symbols, Warenzeichens u. eine Ausstattung entwickelt hat u. seinen F.-Nehmern, die ihrerseits selbständige Unternehmen bleiben, den Vertrieb des Produkts u./o. der Service-Leistung überträgt (EzA 11 zu § 60 HGB). Soll ein AN F.-Nehmer werden, treffen den F.-Geber besondere Aufklärungspflichten, anderenfalls es schadensersatzpflichtig wird (AP 1 zu § 84 HGB -= DB 80, 2039). Lit.: Matthiessen ZIP 88, 1089; Bander NJW 89, 78; Buschbeck-Bülow BB 89, 352; Skaupy BB 90, 134; NJW 92, 1785.






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