Gesetzlicher Vertreter

Grundsätzlich kann sich in sehr vielen Geschäften des täglichen Lebens jeder von einer beliebigen Person vertreten lassen. Unabhängig von diesem allgemeinen Vertretungsrecht gibt es jedoch auch die »Gesetzlichen Vertreter«, das sind in erster Linie die Eltern. Nach dem Betreuungsgesetz versteht man hierunter auch die vom Gesetz vorgeschriebenen Betreuer - bekannt unter den Bezeichnungen Pfleger oder Vormund. Diese gesetzlichen Vertreter nehmen die Interessen der yon Ihnen vertretenen Personen in vielen Geschäften wahr, vielfach kann ohne ihre Zustimmung ein Geschäft der vertretenen Personen nicht zustande kommen. Soweit einem Elternteil die persönliche Sorge über das Kind übertragen ist, ist dieser auch alleiniger gesetzlicher Vertreter, der in vielen Fällen für den gesetzlich Vertretenen Unterschriften unter Verträge oder bei sonstigen Erklärungen leisten muss.

Stellvertreter für eine Person, die nicht die volle Geschäftsfähigkeit besitzt. G. V. sind vor allem die Eltern (» elterliche Sorge) oder der Vormund, auch der Pfleger.

Vertreter, gesetzlicher.

Wer geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nicht selbständig Rechtsgeschäfte vornehmen. Er bedarf eines g. V., der in seinem Namen handelt (notwendig bei Geschäftsunfähigkeit) oder bei beschränkter Geschäftsfähigkeit seiner Willenserklärung zustimmt. G. V. sind z.B. die Eltern für das minderjährige Kind (elterliche Sorge), der Vormund für das Mündel, der vertretungsberechtigte Gesellschafter für die Personengesellschaft. Kein g. V. ist das Organ einer juristischen Person (z. B. Vorstand eines eingetragenen Vereins); es handelt nicht für eine fremde Person, sondern ist Glied der durch das Organ selbst handelnden juristischen Person.

Vertreter, gesetzlicher

Stellvertretung, elterliche Sorge.




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