Grenzanlage

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, einen Zaun, einen Graben, eine Mauer, eine Hecke, einen Rain oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so steht diese G. i.d.R. den Eigentümern der beiden Grundstücke zu gemeinschaftlicher Benutzung zu. In diesem Fail sind die Instandhaltungskosten von beiden Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Bestand der G. ein berechtigtes Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden, §§ 921, 922 BGB. Diese Rechte und Pflichten des Nachbarn bestehen nicht, wenn die
G. im Alleineigentum des anderen Grundstückseigentümers stehen, insbes. wenn äussere Merkmale der
G. darauf hinweisen, dass sie einem der Nachbarn alleine gehört. Kommunmauer.




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