Haftunfähigkeit

gesundheitlich bedingter Zustand eines Gefangenen, der den Vollzug von Freiheitsstrafe oder Untersuchungshaft in der Vollzugsanstalt nicht möglich macht. Kann bei Strafgefangenen zur Unterbrechung der Freiheitsstrafe führen (u.U. mit Unterbringung in einer geeigneten öffentlichen Anstalt), wenn in absehbarer Zeit nicht wieder mit Vollzugstauglichkeit zu rechnen ist, andernfalls Fortsetzung der Strafvollstreckung in einem Krankenhaus des Justizvollzuges; bei Untersuchungshäftlingen entweder Aufhebung des Haftbefehls oder Überführung in ein Krankenhaus mit dortiger Überwachung.

ist die körperlich bedingte Unfähigkeit eines Menschen, in Haft genommen und bzw. oder gehalten zu werden. Sie führt entweder zur Aufhebung der Haft oder zur Überwachung in einer Krankenanstalt oder sonstigen geeigneten Anstalt.

liegt vor, wenn ein Haftbefehl wegen des Gesundheitszustandes des Beschuldigten nicht vollzogen werden kann. Sie hindert nicht den Erlass, sondern nur den Vollzug des Haftbefehls; ggf. kommt eine Haftverschonung gemäß § 116 StPO in Betracht. Für die Strafvollstreckung gilt bei Vollzugsuntauglichkeit § 455 StPO.

besteht, wenn die Untersuchungs- oder Strafhaft an einem Gefangenen wegen seines Gesundheitszustandes nicht in der Haftanstalt vollzogen werden kann.

Voraussichtliche Dauer und Schwere der Krankheit können zur Aufhebung des Haftbefehls durch den Richter führen; erfordert der Haftgrund gleichwohl den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft, wird der Häftling in eine Krankenanstalt überführt und dort bewacht (Nr. 58 RiStBV).

Über die Unterbrechung einer Freiheitsstrafe wegen H. entscheidet die Strafvollstreckungsbehörde (i. d. R. die StA). Die Unterbrechung setzt voraus, dass keine überwiegenden Gründe, insbes. solche der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen. Unterbrechungsgründe sind Geisteskrankheit, nahe Lebensgefahr bei weiterem Vollzug und sonstige schwere Erkrankungen, die in Vollzugseinrichtungen nicht behandelt werden können (§ 455 IV StPO). Der Gefangene ist dann ggf. in eine geeignete öffentliche Anstalt zu überführen, z. B. bei geistiger Erkrankung in ein psychiatrisches Krankenhaus. Ist dagegen mit seiner Wiederherstellung zu rechnen, kann die Strafvollstreckung in einem Krankenhaus des Justizvollzugs fortgesetzt werden.

S. a. Art. 6 EGWStG (für den Vollzug durch Bundeswehrbehörden) sowie Zwangsbehandlung.




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