Haftung

Wey für etwas »haftet«, muss einstehen für einen Schaden, der, verursacht von ihm selbst - meistens mit Verschulden, gelegentlich auch ohne Verschulden, wie bei der Gefährdungshaftung, entstanden ist. Die Haftung kommt nur aufgrund gesetzlicher Vorschriften in Betracht. Diese decken allerdings weitestgehend alle Schadensverursachungen ab. Haften kann man für Schäden, die einem anderen im Rahmen eines Vertrages entstanden sind ebenso wie bei der Schadenszufügung durch eine sogenannte unerlaubte Handlung, z. B. als Tierhalter oder Autofahrer.

Eine Haftung liegt vor, wenn jemand, ohne selbst Schuldner zu sein, für Schulden eines anderen oder einer Gesellschaft aufkommen muß, falls diese nicht mehr zahlen können. So haftet zum Beispiel jemand, der eine Bürgschaft übernommen hat, für die Schuld desjenigen, für den er gebürgt hat; die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haften für die Schulden der Gesellschaft, ebenso die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft; alle, die ihre Unterschriften auf einen Wechsel gesetzt haben, haften für die Wechselsumme, wenn sie dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben.

bedeutet rechtlich: Für etwas einstehen müssen, aus einem Rechtsgrund verpflichtet sein. H. kann u. a. bestehen auf Grund eines Schuldverhältnisses (z. B. Käufer haftet dem Verkäufer auf Zahlung des Kaufpreises), einer unerlaubten Handlung (z. B. auf Schadensersatz wegen fahrlässiger Körperverletzung) oder in Form der Gefährdungshaftung. Soziale Adäquanz, Vertreten müssen. Während im Schuldrecht mit dem gesamten Vermögen gehaftet wird, erstreckt sich die (dingliche) H. im Sachenrecht auf bestimmte Sache(n),z. B. wird für Hypothek mit belastetem Grundstück gehaftet. Juristische Personen haften für Verschulden ihrer Organe wie für eigenes Verschulden. H. für Hilfspersonen: Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe, Haftungsausschluss, persönlicher Schuldner.

Staatshaftung

Der Begriff hat im BGB verschiedene Bedeutungen. Häufig meint er das Verpflichtetsein des Schuldners, sein Einstehenmüssen für eine Schuld. Ist etwa davon die Rede, dass der Schuldner auf Schadensersatz "haftet", heisst das nichts anderes, als dass er Schadensersatz "schuldet". H. in diesem Sinne setzt
i. d. R. Verschulden voraus; es gibt aber auch H. ohne Verschulden, insbes. in Form der Gefährdungshaftung. Darüber hinaus kann der Begriff zum Ausdruck bringen, dass der Schuldner mit seinem Vermögen der Zwangsvollstreckung des Gläubigers unterworfen ist. Er haftet dann für eine von ihm zu erfüllende Schuld. Die H. des Schuldners erstreckt sich auf sein gesamtes pfändbares Vermögen; sie kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch beschränkt sein, so z.B. bei der auf den Nachlass beschränkten Erbenhaftung (Erbrecht). Es gibt Verbindlichkeiten, für die der Schuldner nicht zu haften braucht, so z.B. die auf Spiel oder Wette beruhenden sog. unvollkommenen Verbindlichkeiten (Naturalobligationen). Im allgemeinen setzt H. eine eigene Verbindlichkeit des Schuldners voraus. Ausnahmsweise ist jedoch H. für fremde Schuld möglich, und zwar bei den dinglichen Verwertungsrechten (z.B. Pfandrecht, Hypothek), wenn der Eigentümer der verpfändeten Sache nicht mit dem Schuldner der Forderung identisch ist.

ist in erster Linie das Unterworfensein des Schuldners als Person mit dem Vermögen - nicht der Person selbst - unter den Vollstreckungszugriff des Gläubigers. Gegensatz hierzu ist die Schuld als das Leistensollen des Schuldners, das seinem Inhalt nach auf eine bestimmte Leistungshandlung gerichtet ist. Dabei gilt zwar der Grundsatz wer schuldet, der haftet (grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen), doch gibt es ausnahmsweise auch Schuld ohne Haftung (z.B. bei dauernder Einrede) und Haftung ohne Schuld (z.B. bei Pfandrechten). Beschränkte H. ist die entweder auf einzelne Gegenstände, eine bestimmte Höchstsumme oder einen bestimmten Teil einer Schuld beschränkte H., wobei zu beachten ist, dass die sog. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ebenso wie grundsätzlich jeder Schuldner unbeschränkt, also mit ihrem ganzen Vermögen, haftet. Nach § 1629 a BGB ist die Haftung eines Minderjährigen auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens beschränkt. Im Übrigen wird Haftung auch im Sinn von Schuld gebraucht (z.B. § 840 I BGB) oder bedeutet, dass bei Vorliegen gewisser Tatbestände die Rechtsfolge Schadensersatz eintritt (z.B. Verschuldenshaftung, Gefährdungshaftung, Billigkeitshaftung, Aufopferungshaftung). Lit.: Stoll, H., Haftungsfolgen im bürgerlichen Recht, 1993; Wertenbruch, J., Die Haftung von Gesellschaften, 2000; Sandmann, B., Die Haftung von Arbeitnehmern, Geschäftsführern und leitenden Angestellten, 2001; Bergmann, K., Die Arzthaftung, 2004

1.
Der Begriff H. wird im BGB nicht einheitlich gebraucht: vielfach nur als Einstehenmüssen für eine aus einem Schuldverhältnis herrührende Schuld (z. B. auf Schadensersatz), in engerem Sinn als H. des Vermögens des Schuldners gegenüber dem Zugriff des Gläubigers. Jeder Anspruch ist grundsätzlich gerichtlich durchsetzbar (Klage); für seine Erfüllung haftet das Vermögen. Ausnahmen gelten z. B. für die nicht einklagbare unvollkommene Verbindlichkeit (Naturalobligation, insbes. aus Spiel oder Wette, Ehemäklerlohn; s. auch eheliche Lebensgemeinschaft). Eine verjährte Forderung ist zwar einklagbar; doch steht ihr die Einrede der Verjährung entgegen.
Von einer beschränkten H. spricht man, wenn der Schuldner nur mit Teilen seines Vermögens (Sondervermögen) für die Schuld einzustehen hat, s. z. B. Beschränkung der Erbenhaftung, für Minderjährige elterliche Sorge (1), H. der Mitglieder beim nichtrechtsfähigen Verein (Verein, 2 a) u. a.; s a. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Höchstgrenzen - z. B. für die H. des Gastwirts oder des Kraftfahrzeughalters - befreien nicht von der H., beschränken aber die Höhe der Schuldverpflichtung. Ein anderer Fall von H. ist schließlich die Verpflichtung des Eigentümers, die Verwertung seiner auf Grund eines Pfandrechts, einer Hypothek oder Grundschuld haftenden Sache durch den Gläubiger zu dulden (der Schuldner schuldet die Erfüllung der Forderung, der Eigentümer haftet hierfür, ohne als solcher selbst zu schulden, mit seiner Sache, sog. dingliche H.).

2.
Grundsätzlich ist die H. vom Verschulden abhängig (s. a. Schadensersatz); s. hierzu aber Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten und über wichtige Ausnahmefälle: Gefährdungshaftung, Billigkeitshaftung, Gewährleistung; s. ferner Staatshaftung. Über H. für Verkehrsunfälle (Halter, Fahrer von Fahrzeugen) Straßenverkehrshaftung, unerlaubte Handlung, Gefälligkeitsfahrt. S. a. Produkthaftung.




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