Hamburg

ist das an der unteren Elbe gelegene, überwiegend von Niedersachsen und Schleswig- Holstein eingeschlossene Bundesland (Freie und Hansestadt Hamburg). Seine Landesverfassung stammt vom 6. 6. 1952. Seine Organe sind Bürgerschaft und Senat. Lit.: Hamburgische Gesetze (Lbl.), hg. v. Ramsauer, U., 14. A. 2006; Sammlung des hamburgischen Rechts, hg.v. Hojfmann-Riem, W., 4. A. 2003; Hamburgisches Staats- und Verwaltungsrecht, hg. v. Hojfmann-Riem, W. и.a., 2. A. 1998; Thieme, W., Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 1998; Die Bundesrepublik Deutschland, Staatshandbuch Hamburg, hg.v. Kammer, M., 2. A. 2002

1.
Die Freie und Hansestadt H. ist Land der Bundesrepublik Deutschland.

2.
Nach der Verfassung vom 6. 6. 1952 (GVBl. 117) m. Änd. steht die Gesetzgebung entweder dem Volk unmittelbar durch Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmung) oder der Bürgerschaft zu. Diese besteht aus mindestens 120 Abgeordneten, die in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl für 4 Jahre gewählt werden. Die Landesregierung führt die Bezeichnung Senat. Die Bürgerschaft wählt den Ersten Bürgermeister als Präsidenten des Senats mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl. Der Erste Bürgermeister bestellt und entlässt seinen Stellvertreter (Zweiter Bürgermeister) und die übrigen Senatoren. Die Bürgerschaft bestätigt den gesamten Senat; bei späteren Berufungen kann auch eine Einzelbestätigung erfolgen. Die Stellung des Ersten Bürgermeisters entspricht der eines Ministerpräsidenten. Er bestimmt die Richtlinien der Politik. Die Senatoren tragen nach der vom Senat zu beschließenden Geschäftsverteilung die Verantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden und Senatsämter. Wichtige Angelegenheiten sind vom Senat insgesamt zu beschließen. Bei den Fachbehörden werden Deputationen aus den vom Senat in die Behörden entsandten Senatoren (Präses und Stellvertreter) und den 15 von der Bürgerschaft gewählten bürgerlichen Mitgliedern gebildet. Diese Deputierten nehmen insbesondere an Entscheidungen über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, über die Haushaltsaufstellung und über die Organisation teil. Zur Entscheidung verfassungsrechtlicher Streitigkeiten - insbes. Organstreitigkeiten - ist das Hamburgische Verfassungsgericht gebildet (G v. 23. 3. 1982, GVBl. 59, m. Änd.); Verfassungsbeschwerden von Bürgern zu diesem Gericht sind nicht möglich.

3.
Die örtliche Verwaltung wird in den 7 Bezirken von Bezirksämtern wahrgenommen, die bislang zusätzlich eigene Ortsämter einrichten können. Die Ortsämter sollen bis 2008 abgeschafft werden. Die Bezirke haben eigene Organe (Bezirksamtsleiter, Bezirksversammlung mit Ausschüssen), sind aber keine eigenen Gebietskörperschaften. Soweit ein Bezirk zuständig ist, kann der Senat Weisungen erteilen.




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