Handlungslehreist im Strafrecht die Lehre vom Wesen einer Handlung. Nach naturalistisch-kau- saler H. ist Handlung ein gewillkürtes Körperverhalten, eine auf menschliches Wollen zurückführbare Bewirkung einer Veränderung in der Außenwelt. Nach der sozialen H. ist Handlung das vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten. Die finale H. versteht unter Handlung das bewusst auf ein Ziel ausgerichtete Wirken. Lit.: Welzel, H., Das neue Bild des Strafrechtssystems, 4. A. 1961; Gössel, K., Wertungsprobleme des Begriffs der finalen Handlung, 1966
Weitere Begriffe : Arbeitsunfähigkeit | Bekenntnisschule | Bestellschein |
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