Lärm

Abgase, Auspuffanlage, Geräuschmessung, Lautsprecher, Nachtruhe, Parken, Warnzeichen. Jeder vermeidbare Lärm, durch Fahrzeuge hervorgerufen, ist eine Belästigung anderer und daher verboten (§ 30 Absatz 1 Satz 2 StVO). Dazu gehören unter anderem unnötiges Hupen, Warmlaufenlassen des Motors, Laufenlassen des Motors während des Haltens oder Parkens, Veränderung der Auspuffanlage, unnötiges Zuschlagen der Wagentür zur Nachtzeit, unnützes, belästigendes Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften usw. Lautsprecherwerbung kann erlaubt werden.

ist das laute, störende Geräusch. Der Verursacher eines Lärms (z. B. Läuten der Zeit von einem Kirchturm aus) kann zu Unterlassung, evtl. auch zu Schadensersatz, verpflichtet sein. Erregen unzulässigen Lärms ist eine Ordnungswidrigkeit (§117 OWiG). Lit.: Pfeifer, F., Lärmstörungen, 9. A. 1999; Hansmann, K., TA Lärm, 2000; Geulen, R./Klinger, R., Rechtsschutz Dritter gegen Flughafenlärm, NJW 2001, 1038; Thorand, N., Die Integration des Lärmschutzes, 2004




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