Lebensmittel

Das Lebensmittelrecht wird geregelt durch das Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetz
(LmBG). Danach bezeichnet man als Lebensmittel Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen zur Ernährung oder zum Genuss verzehrt zu werden. Keine Lebensmittel sind hingegen Stoffe, die aus anderen Gründen eingenommen werden, wie etwa Tabak und Arzneimittel.
§1 LmBG
Gesundheitsschutz
Der Verkehr mit Lebensmitteln wird zum Schutz der Gesundheit durch verschiedene Verbote und Vorschriften geregelt. So dürfen Lebensmittel nicht hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Verzehr zu Gesundheitsschäden führen kann. Außerdem gibt es gesetzliche Vorschriften, die den Verbraucher vor Täuschung, beispielsweise über Kennzeichnung und Zusatzstoffe, schützen sollen und deren Missachtung bestraft wird.
Zwar ist die Lebensmittelüberwachung Aufgabe der Länder, aber zunehmend wird das deutsche Lebensmittelrecht von Vorschriften der Europäischen Union überlagert, die Vorrang genießen. tj §§ 14-46 LmBG

(§ 1 LMBG) ist der zur Ernährung oder zum Genuss des Menschen durch Verzehr bestimmte Stoff. Die L. unterliegen in erheblichem Umfang staatlicher Überwachung. Verletzungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind teilweise Straftaten und teilweise Ordnungswidrigkeiten. Die Fragwürdigkeit der Überwachung der L. in der Europäischen Union zeigt sich beispielhaft bei dem lange als für den Menschen gefährlich geleugneten Rinderwahnsinn, bei dem als Folge der Kaufenthaltung der verunsicherten Verbraucher Millionen von Rindern durch Verbrennung vernichtet wurden. Seit 7. 9. 2005 gilt das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, welches das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz weitgehend ersetzt. Lit.: Zipfel, W./Rathke, K., Lebensmittelrecht (Lbl.), 125. A. 2006; Lebensmittelrechts-Handbuch (Lbl.), hg. v. Streinz, R., 24. A. 2005; Lebensmittelrecht, hg. v. Zipfel, W./Zipfel, G., 15. A. 1996; Lebensmittelrecht (Lbl.), hg.v. Meyer, A., 10. A. 2006; Meyer, A., Das neue Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, NJW 2005, 3320; Hagenmeyer, M., Lebensmittel-Kenn- zeichnungsverordnung, 2. A. 2006; Meyer, A./Streinz, R., Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, 2007

1. L.
sind Stoffe und Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie von Menschen aufgenommen werden, Art. 2 VO (EG) 178/2002 v. 28. 1. 2002 (ABl. EU L 31/1), auf den auch § 2 II Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch verweist; s. Lebensmittel- und Futtermittelrecht. Keine L. sind Tabakerzeugnisse, Arzneimittel, kosmetische Mittel und Betäubungsmittel. Die Vorschriften des LFGB für L. gelten ebenso für lebende Tiere, deren Fleisch zu L. werden soll (§ 4 I).

2.
Der Verkehr mit L. ist zum Schutz der menschlichen Gesundheit eingehend geregelt (§§ 5-16 LFGB). L. und mit ihnen verwechselbare Produkte dürfen nicht hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Verzehr gesundheitsschädlich ist. Eingehende Verordnungsermächtigungen sollen den Verbraucher vor Gesundheitsschädigungen schützen (§§ 7 ff. LFGB). Verboten ist nunmehr die nicht zugelassene Behandlung von L. mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen (§ 8 LFGB), ferner das Inverkehrbringen von Tieren und tierischen L., bei denen Höchstmengen von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung überschritten werden (§ 10 LFGB, Einzelheiten s. VO über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung i. d. F. v. 7. 3. 2005, BGBl. I 730, m. Änd.). Überschreitet der Anteil gentechnisch veränderter Organismen in einem Erzeugnis, das für die unmittelbare Verwendung als L. oder Futtermittel vorgesehen ist, 0,5%, so muss es nach den Vorschriften des GenTG in Verkehr gebracht werden. Die Ein- und Ausfuhr regeln §§ 53 ff. LFGB.

3.
S. a. Deutsches Lebensmittelbuch, diätetische Lebensmittel, Fleischhygiene, Genlebensmittel und -futtermittel, intelligente Verpackungssysteme, Kennzeichnung von Lebensmitteln, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung, Milch, Produkthaftung, Täuschung im Lebensmittelhandel, traditionelle Lebensmittel.




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