Lehrvertrages
Gesetzliche Grundlagen sind insbes. das Berufsbildungsgesetz, ferner für kaufmännische Lehrlinge §§76 ff.
Handelsgesetzbuch, für gewerbliche Lehrlinge §§ 126ff. GewerbeO (soweit noch neben der neu erlassenen HandwerksO gültig) und für
Handwerkslehrlinge § 25 ff. HandwerksO, schliesslich auch das übrige
Arbeitsrecht (
Jugendarbeitsschutz). 1) Abschluss des Berufsausbildungsvertrages (
Lehrvertrages) formlos wirksam, jedoch nach Abschluss
unverzüglich durch den
Lehrherrn in seinem wesentlichen Inhalt schriftlich niederzulegen. Inhalt u. a.: Art, Gliederung u. Ziel sowie Beginn und Dauer der
Berufsausbildung; tägliche Ausbildungszeit; Dauer von
Probezeit und Urlaub; Zahlung und Höhe der
Vergütung; Kündigungsvoraussetzungen.
Unterzeichnung durch
Lehrherrn, Lehrling und gesetzlichen
Vertreter.
Eintragung des Vertrags im Berufsausbildungsverzeichnis (früher
Lehrlingsrolle). Nicht zulässig ist die Vereinbarung von
Entschädigungen für die
Berufsausbildung, von
Vertragsstrafen oder die Einschränkung von Schadenersatzansprüchen. - 2) Ausbilder muss persönlich und fachlich geeignet sein, die
Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung der
Berufsausbildung entsprechen. Überwachung durch
öffentlich-rechtliche Gewerbe- und Berufsorganisationen (z.B.
Handwerkskammer,
Industrie- und Handelskammer). - 3) Die L. beginnt mit einer
Probezeit von mindestens einem Monat, höchstens drei Monaten. - 4)
Hauptpflichten des
Lehrherrn: a) fachliche und persönliche Bildung des Lehrlings, dem u. a. die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zur Erreichung des Berufsausbildungszieles vermittelt werden, der zum Besuch der einschlägigen Schulen anzuhalten und charakterlich zu fördern ist und von dem sittliche und körperliche Gefahren fernzuhalten sind; b) Zahlung einer angemessenen, dem
Lebensalter und der fortschreitenden
Berufsausbildung angepassten
Vergütung (Lehrgeld), die monatlich zu zahlen ist; c) keine
Beschäftigung mit anderen als der Ausbildung dienenden Arbeiten oder mit Arbeiten, welche die Körperkräfte des Lehrlings überfordern. - 5)
Hauptpflichten des Lehrlings: Er hat sich zu bemühen, die zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendigen Kenntnisse zu erweitern, sich an die
Weisungen des
Lehrherrn zu halten, die
Berufsschule zu besuchen, das
Inventar pfleglich zu behandeln und Betriebsoder
Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Bei Verletzung der Pflichten kann
ausserordentliche Kündigung in Betracht kommen. - 6) Beendigung: durch Ablauf der Lehrzeit, mit Bestehen der
Abschlussprüfung, Kündigung in der
Probezeit durch
ausserordentliche Kündigung wegen wichtigen Grundes. Der
Lehrherr hat dem Lehrling ein Zeugnis über Art, Dauer und Zeit des Ausbildungsverhältnisses sowie über Fertigkeiten u. Kenntnisse auszustellen. Vgl. auch
Volontärverhältnis.
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