Mobilitätshilfen

Im Sozialrecht :

Mobilitätshilfen bezeichnen Leistungen, mit denen die Aufnahme einer Beschäftigung ermöglicht werden soll, z.B. Hilfen zur Ermöglichung eines Umzuges. In der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten Versicherte Mobilitätshilfen als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn diese wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erforderlich sind (§ 35 Abs. 1 SGB VII i.V.m. §33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX). In der gesetzlichen Rentenversicherung können (Ermessen) Versicherten Mobilitätshilfen gewährt werden, wenn diese erforderlich sind (§ 16 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX). Näher zur den Voraussetzungen s. Teilhabe am Arbeitsleben. In der Arbeitsförderung sollen die Mobilitätshilfen (§§53-55 SGB III) verhindern, dass fehlende finanzielle Mittel die Aufnahme einer Beschäftigung vereiteln. Die Mobilitätshilfen können (Ermessen) Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern gewährt werden, soweit die Hilfen zur Aufnahme einer Beschäftigung notwendig sind, z.B. weil der neue Beschäftigungsort nicht am Wohnort liegt (§53 Abs. 1 SGB III). Mobilitätshilfen sind die Übergangsbeihilfe, die Ausrüstungsbeihilfe, die Reisekostenbeihilfe, die Fahrkostenbeihilfe, die Trennungskostenbeihilfe und die Umzugskostenbeihilfe (§53 Abs. 2 SGB III). Mobilitätshilfen können (Ermessen) in der Arbeitsförderung ferner als allgemeine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben übernommen werden, wenn diese wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern (§97 SGB III). Die Leistungen sind gegenüber jenen anderer Rehabilitationsträger subsidiär (§22 Abs. 2 SGB III). In der Grundsicherung für Arbeitsuchende können (Ermessen) Mobilitätshilfen als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden.




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