Namensaktie

eine auf den Namen des Inhabers ausgestellte Aktie. Gegenstück: die Inhaberaktie (Aktie). Das Gesetz geht von der N. als dem Normaltyp aus, gestattet aber, dass Inhaberaktien gebildet werden. Dafür entsprechende Bestimmung in der autonomen Satzung der Gesellschaft erforderlich. Auch spätere Umwandlung von N.n in Inhaberaktien durch Satzungsänderung möglich. Inhaberaktien aber verboten, solange nicht die Einlagen auf die Aktien voll geleistet sind. Die Gesellschaft führt über N.n ein Aktienbuch. Eintragung im Aktienbuch massgebend für Stimmrecht. Übertragung (Verkauf) der N. durch Indossament oder formlose Übergabe der N. Verkäufer und Erwerber müssen den Übergang der N. der Gesellschaft anzeigen, auch bei Erbfolge. Satzung kann vorschreiben, dass Veräusserung der N. nur mit Zustimmung der Gesellschaft möglich ist (vinkulierte Namensaktie). N. gebräuchlich bei Familiengesellschaften und Versicherungsgesellschaften. Investmentgesellschaften dürfen nur N.n ausgeben.

(§ 10 AktG) ist die auf den Namen des Berechtigten lautende Aktie. Eine Aktie muss auf den Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder Ausgabebetrags ausgegeben wird. Die N. ist in das Aktienbuch einzutragen (§ 67 AktG). Sie kann durch Indossament übertragen werden (§ 68 I AktG). Vinkulierte N. (§68 II AktG) ist die N., deren Übertragung nach der Satzung von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig ist. Lit.: Goedsche, M., Das Recht der Namensaktie, 2002

Aktie, die auf den Namen des Aktionärs lautet. Gem. § 67 Abs. 1 AktG sind Namensaktien unter der Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Adresse des Inhabers sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Namensaktien sind Orderpapiere. Die Übertragung des verbrieften Rechts erfolgt durch Einigung und Übergabe und Indossament. In der Praxis ersetzt eine gesonderte Abtretungserklärung, die mit der Aktie übergeben wird, das Indossament. Ferner hat gern. § 67 Abs. 3 AktG beim Eigentumsübergang die Löschung und Neueintragung der beteiligten Aktionäre in das Aktienregister zu erfolgen. Besonderheiten ergeben sich für Aktien in Girosammelverwahrung. In der Praxis hat die Namensaktie stark an Bedeutung gewonnen.

Aktie, Nebenleistungsaktiengesellschaft.




Vorheriger Fachbegriff: Namensadoption | Nächster Fachbegriff: Namensangabe, falsche


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen