Schiedsgerichtliche Verfahren

Im Arbeitsrecht :

Die Tarifvertragsparteien können für zwischen ihnen anhängig werdenden Rechtsstreitigkeiten über Bestand u. Auslegung eines Tarifvertrages die Arbeitsgerichtsbarkeit ausschliessen u. die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren (§ 101 I ArbGG). Ein Schiedsspruch entwickelt jedoch immer nur Bindungswirkung zu dem Tarifvertrag, zu dein er ergangen ist (AP 34 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ein Schiedsverfahren kann für Rechtsstreitigkeiten aus einem dem TV unterliegenden Arbeitsverhältnis vereinbart werden, wenn der persönliche tarifliche Geltungsbereich überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende, Ar- tisten o. Kapitäne u. Besatzungsmitglieder i. S. der §§ 2, 3 SeemannsG umfasst (§ 101 II 1 ArbGG). Nicht der -e Tarifbindung unterliegende ArbVertragsparteien können eine Schiedsabrede ausdrücklich u. schriftlich dann treffen, wenn sich ihr Arbeitsverhältnis nach einem derartigen TV richtet (§ 101 II 3 ArbGG). Die Schiedsabrede begründet im arbeitsgerichtl. Verfahren eine prozesshindernde Einrede (§ 102 ArbGG). Das Schiedsgericht muss aus einer gleichen Zahl von AN u. AG bestehen; ausserdem können ihm Unparteiische angehören (§ 103 ArbGG). Sein Verfahren richtet sich nach §§ 105110 ArbGG. Es muss rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen; im übrigen unterliegt es nur der beschränkten gerichtlichen Kontrolle (AP 20 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag). Danach sind die Parteien vor Fällung des Schiedsspruches mündl. anzuhören (§ 105I ArbGG; AP 21); sie können sich durch einen mit schriftl. Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Das Schiedsgericht kann Beweise erheben; jedoch werden Zeugen u. Sachverständige uneidlich vernommen. Kann es eine Beweiserhebung nicht durchführen, so ersucht es darum den örtlich zuständigen Vorsitzenden des Arbeitsgerichts o. das örtlich zuständige Amtsgericht (§ 106 ArbGG). Das Verfahren endet mit einem Vergleich (§ 107 ArbGG) o. einem zu begründenden Schiedsspruch (§ 108 ArbGG). Prozesszinsen können im schiedsgerichtlichen Verfahren nicht verlangt werden (AP 20). Dieser ist den Parteien zuzustellen; eine Ausfertigung soll beim zuständigen ArbG hinterlegt werden. Eine Vollstrekkung aus Vergleich o. Schiedsspruch findet nur statt, wenn er von dem Vorsitzenden des zuständigen ArbG für vollstreckbar erklärt worden ist (§ 109 ArbGG).




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