sexuelle Nötigung

(§ 177 StGB) Verbrechen mit einer angedrohten Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren (in minder schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorgesehen), das derjenige begeht, der eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen. Die Vergewaltigung und die gemeinschaftliche Tatbegehung sind besonders schwere Fälle der sexuellen Nötigung und werden gem. § 177 Abs. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bestraft. § 177 Abs. 3 StGB bedroht mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren (in minder schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren vorgesehen) den Täter, der eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug oder in tatbestandlicher Nötigungsabsicht sonst ein Werkzeug oder Mittel mit sich führt oder das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. Auf eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren (in minder schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren vorgesehen) ist nach § 177 Abs. 4 StGB zu erkennen, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet oder das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder in die Gefahr des Todes bringt. Eine weitere Strafschärfung (lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren) sieht der § 178 StGB vor, wenn der Täter wenigsten leichtfertig den Tod des Opfers verursacht.

begeht, wer eine weibliche oder männliche Person mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen (§ 177 I StGB).

Die Anwendung von Gewalt kann in der unmittelbaren Überwindung körperlichen Widerstandes (vis absoluta) oder in mittelbarer Einwirkung, z. B. durch Einsperren, bestehen (vis compulsiva). Die Drohung ist eine seelische Einwirkung. Das Ausnutzen der Lage des Opfers erfasst insbes. den Fall, dass das Opfer gegen seinen Willen entführt wird oder eine Verteidigung für sinnlos hält und deshalb die sexuellen Handlungen ohne Gegenwehr über sich ergehen lässt. Erfasst wird auch die s. N. in der Ehe.

S. N. wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr, in minder schweren Fällen von 6 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft.

Als besonders schwere Fälle sind in § 177 II StGB folgende Regelbeispiele mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bedroht: Vergewaltigung und gemeinschaftliche Tatbegehung.

Bei den qualifizierten Delikten nach §§ 177 III, IV, 178 StGB sind folgende erhöhte Freiheitsstrafen angedroht: Mindestens 3 Jahre bei Mitführen einer (objektiv gefährlichen und zur Verursachung von Verletzungen geeigneten) Waffe (worunter auch eine geladene Gas- oder Schreckschusswaffe fällt) oder anderen eines gefährlichen Werkzeugs, Mitführen eines sonstigen Werkzeugs zum Verhindern oder Überwinden von Widerstand des Opfers, wozu auch Scheinwaffen (wie Spielzeugpistolen und Schusswaffenattrappen) gehören, oder bei schwerer Gesundheitsgefährdung des Opfers, mindestens 5 Jahre bei Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, schwerer körperlicher Misshandlung oder Todesgefahr des Opfers, mindestens 10 Jahre oder lebenslang bei wenigstens leichtfertiger Verursachung des Todes des Opfers.




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