Sicherheitsmassnahmen

1) Erbrecht: Sofern im Interesse des Nachlasses bzw. der Erben (nicht dagegen der Nachlassgläubiger! Nachlassverwaltung) dies nötig erscheint, muss das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses sorgen; ebenso, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, § 1960 BGB. An S. kommen insbes. in Frage: die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten, Aufnahme eines N achlassverzeichnisses ( N achlassinventar); ferner kann für den zukünftigen Erben eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden. - 2) Konkursrecht: Zwischen Zulassung des Konkursantrages und der Konkurseröffnung (Konkurs) kann der Schuldner zwangsweise dem Gericht vorgeführt werden, damit er Auskunft über seine Vermögenslage erteilt. Ferner kann zur Erzwingung dieser Auskunft und zur Sicherung der Masse Haft angeordnet werden. Insbes. kann auch ein allgemeines Veräusserungsverbot an den Schuldner erlassen werden (§ 106 KO), Sequestration. Spätestens bei Abweisung des Antrags auf Konkurseröffnung sind die S. aufzuheben. Beim betrügerischen Bankrott (Konkursverbrechen) können gegen den Gemeinschuldner bereits vor seiner Verurteilung S. angeordnet werden (§ 197 KO).




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