Spielbanken

sind Unternehmen, die gewerbsmässig Gelegenheit zum Glücksspiel geben. Nach dem Gesetz über die Zulassung öffentlicher Sp. vom 14.7.1933 (RGBl. I S. 480) müssen sie durch die oberste Landesbehörde besonders genehmigt werden. Das Aufkommen aus Spielergebnissen ist, ausser dem Teil, der dem Spielunternehmer nach Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu belassen ist, gemeinnützig zu verwenden.

1.
S. sind Unternehmen, in denen geschäftsmäßig Gelegenheit zu öffentlichem Glücksspiel (z. B. Roulette, Black Jack, Poker, einarmige Banditen) gegeben wird. Es gibt z. Zt. 46 S. in Deutschland, die z. T. als Staatsbetriebe (Bayern), z. T. von Gesellschaften, deren Anteile vollständig im Besitz des jeweilige Landes sind und z. T. von privaten Trägern betrieben werden.

2.
S. unterfallen dem Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, für das die Länder die Gesetzgebungskompetenz haben. Nach § 4 des Glücksspielstaatsvertrages besitzen die Länder ein Monopol. Das BVerfG hat das bay. Spielbankenmonopol für verfassungsgemäß erkärt, da es der Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht, dem Schutz der Spieler und der Vermeidung von mit Spiel verbundener Begleitkriminalität dient (Beschluss v. 26. 3. 2007, 1 BvR 2228/02). S. a. Lotterie, Wette.

3.
Das Recht der S. ist überwiegend in sog. Spielbankengesetzen der Länder (z. B. G über Spielbanken im Freistaat Bayern v. 26. 7. 1995 (GVBl. 350) m. Änd.) sowie dazu erlassenen DVO enthalten. S. bedürfen danach der Erlaubnis und unterliegen staatlicher Aufsicht. Missachtet die S. eine vom Spieler beantragte Spielsperre, kann sie zum Schadensersatz verpflichtet sein. Der S.-Unternehmer hat eine wiederkehrende Spielbankabgabe zu leisten. Auf S. sind die spielrechtlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht anzuwenden (§ 33 h GewO). Das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen im Internet (Internet-Casino) ist verboten (§ 4 Glücksspielstaatsvertrag.

4.
Keine S. ist die Spielhalle. Das Recht der Spielhallen gehört zur allgemeinen Zuständigkeit der L. (Art. 74 I Nr. 11 GG). Nach fortgeltendem (Art. 125 a I GG) Bundesrecht ist für sie eine persönliche und sachliche Gewerbezulassung nach § 33 i GewO erforderlich. Die Spielhalle ist im Unterschied zur S. durch die Aufstellung von Spielgeräten geprägt.




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