Spiele

Wer gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, muss eine Erlaubnis dazu besitzen. Diese wird nur erteilt (je nach Bundesland z. B. vom Landratsamt oder der Gemeinde), wenn der Veranstalter eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die das Bundeskriminalamt ausstellt, vorlegen kann und wenn für den oder die Spieler nicht die Gefahr übermäßiger Verluste in kurzer Zeit besteht. Voraussetzung für die Erlaubnis ist ferner, dass es sich lediglich um ein oder mehrere Geschicklichkeitsspiele und nicht um Glücksspiele handelt. Während beim Geschicklichkeitsspiel Gewinn und Verlust vorwiegend oder ganz von den persönlichen Fähigkeiten der Beteiligten abhängen, entscheidet beim Glücksspiel ausschließlich der Zufall über Gewinn und Verlust des Einsatzes.

Spielgeräte
Auch für die Aufstellung von Spielgeräten, die die Möglichkeit eines Gewinns bieten und mit einer mechanischen Vorrichtung ausgestattet sind, die den Spielausgang beeinflusst, braucht man die Erlaubnis der zuständigen Gemeinde. Neben der Zuverlässigkeit des Antragstellers muss außerdem eine Zulassung der physikalisch-technischen Bundesanstalt vorliegen, d. h., es dürfen nur bauartgeprüfte Spielgeräte aufgestellt werden. Der Aufsteller haftet für die Sicherheit dieser Gerätschaften.
Lotterie und Ausspielung
Lotterie und Ausspielung zählen zu den Glücksspielen und sind dadurch gekennzeichnet, dass nach einem festgelegten Spielplan mit einem bestimmten Einsatz um einen Geldgewinn, wie etwa beim Zahlenlotto oder Fußballtoto, oder um Waren gespielt wird. Wer eine Lotterie oder Ausspielung ohne behördliche Erlaubnis öffentlich veranstaltet, wird bestraft.
§§ 33c—i GewO; 284 StGB

Die Gewerbeordnung unterscheidet zwischen Gewinnspielen mit Geräten (dazu Spielgeräte) und anderen Spielen.

1.
Andere S. mit Gewinnmöglichkeit darf gewerbsmäßig nur veranstalten, wer eine entsprechende Erlaubnis besitzt (§ 33 d I GewO). Die Erlaubnis darf u. a. zum Schutz von Allgemeinheit, Gästen, Anwohnern und Jugendlichen mit Auflagen (Verwaltungsakt 4.) versehen werden; sie wird versagt, wenn der Veranstalter keine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts besitzt oder wenn er nicht zuverlässig (Zuverlässigkeit) ist (§ 33 d II, III GewO). Die Unbedenklichkeit der S. wird nur bescheinigt, wenn für den Spieler nicht die Gefahr übermäßiger Verluste in kurzer Zeit besteht (§ 33 e GewO). Einzelheiten regeln die VO über das Verfahren bei Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen i. d. F. v. 10. 4. 1995 (BGBl. I 510) m. Änd. und die SpielVO i. d. F. vom 27. 1. 2006 (BGBl. I 280).

2.
Die SpielVO sieht in § 5 a eine Reihe von Befreiungen vor, und zwar vor allem für als Preisspiele veranstaltete Gesellschaftsspiele (z. B. Skat, Billard, Schach) sowie für volkstümliche Spiele, wie sie vor allem bei Volksfesten usw. betrieben werden (Schießen, Ringwerfen usw.). Zu den Spiel- und Gewinnbedingungen s. Anlage zu § 5 a SpielVO. Die Veranstaltung von S. im Reisegewerbe ist an die gleichen Voraussetzungen gebunden (§ 60 a II GewO). Die angeführten Vorschriften der GewO gelten nicht für Spielbanken, Lotterien und Glücksspiele i. S. des § 284 StGB (§ 33 h Nr. 3 GewO). Auch sportliche Wettkämpfe fallen nicht hierunter.




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