Staatsgebiet

der geographische Raum, auf den sich die Hoheitsgewalt eines Staates erstreckt. Er umfaßt außer dem Land innerhalb der Staatsgrenzen (einschl. von Exklaven, die von fremdem Staatsgebiet umgeben sind) den Luftraum darüber, die Eigengewässer und die Küstengewässer.

das einem Staat zugehörige Gebiet zu Land einschliesslich des Luftraums darüber und die Territorialgewässer.

ist der einem Staat zugehörige bestimmte Teil der Erdoberfläche.

der geographische Raum, der der Hoheitsgewalt eines Staates unterliegt (Staatsgewalt, Gebietshoheit).
Zum Staatsgebiet gehört neben dem Festland auch das Küstenmeer. Dabei hatte sich im 18. Jahrhundert die sog. Drei-Seemeilen-Zone (entsprechend der Reichweite eines Kanonenschusses) herausgebildet. Nach der Seerechtskonvention der UN können die Küstenstaaten ihr Hoheitsgebiet einseitig auf eine Distanz von 12 Seemeilen ausdehnen. Daran schließt sich eine 24-Seemeilen-Anschlusszone an, die zwar nicht zum Staatsgebiet gehört, in der aber gewisse Uberwachungs- und Polizeibefugnisse des Anrainerstaates bestehen.
Zum Staatsgebiet gehört auch der Bereich oberhalb des Festlandes bis ca. 80-100 km Höhe. Daran schließt sich der staatsfreie Weltraum an.
Das unerlaubte Eindringen in fremden Luftraum stellt daher eine Verletzung der Gebietshoheit des jeweiligen Bodenstaates dar. Allerdings ist die Hoheitsgewalt im Luftraum aufgrund mehrerer völkerrechtlicher Abkommen, u. a. des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 (Chicagoer Abkommen) eingeschränkt, um Überflugrechte über fremdes Staatsgebiet zu ermöglichen.

ist der geographische Raum, in dem ein Staat seine Staatsgewalt ausübt. Zum S. gehören auch die von einem fremden Staat umschlossenen Gebietsteile (Exklaven). Änderungen der S. können durch Abtretung oder Eingliederung eines gesamten Staates in einen anderen Staat erfolgen. Annexionen werden in der Regel nicht mehr als völkerrechtlich rechtmäßige Vergrößerungen des S. anerkannt. Der Begriff des S. ist nicht nur für das Völkerrecht und das Staatsrecht, sondern auch für andere Rechtsgebiete von erheblicher Bedeutung (internationales Recht). Zu den Grenzen des S. s. a. Seerecht, Festlandsockel, Küstengewässer.




Vorheriger Fachbegriff: Staatsform | Nächster Fachbegriff: Staatsgefährdung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen