Teilzahlungsgeschäft

Abzahlungskauf.

Abzahlungsgeschäft.

(§ 501 BGB) ist das Zahlung der Schuld in Teilbeträgen betreffende (und dadurch zugleich Kredit gewährende) Geschäft. Auf das T. zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher finden die §§ 501 ff. BGB Anwendung. Demnach muss die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragserklärung den Barzahlungspreis, den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten), Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen, den effektiven Jahreszins, die Kosten einer im Zusammenhang mit dem T. abgeschlossenen Versicherung und die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen zu bestellenden Sicherheit angeben. Wird die Schriftform nicht eingehalten oder fehlt eine der vorgeschriebenen Angaben, ist das T. grundsätzlich nichtig. Anstelle des dem Verbraucher gemäß § 495 I BGB zustehenden Widerrufsrechts, kann dem Verbraucher ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden (§ 503 I BGB). Der Unternehmer kann von einem T. wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 I BGB bezeichneten Voraussetzungen (Verzug mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen, erfolglose Fristsetzung unter Restschuldverlan- gensandrohung) zurücktreten. Der Verbraucher kann seine Verbindlichkeiten aus dem T. grundsätzlich vorzeitig erfüllen (§ 504 BGB). Lit.: Weipert, L., Teilzahlungsgeschäft und Versicherung, 1966

1.
Das T. ist ein Rechtsgeschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, das auf den Erwerb (Kauf) einer Sache, einer Werk- oder Dienstleistung, einer Geschäftsbesorgung usw. gerichtet ist, bei dem die Gegenleistung (Kaufpreis usw.) nicht sofort (Barkauf) sondern in Raten (Ratenkauf, früher Abzahlungsgeschäft genannt) zu erbringen oder deren Fälligkeit sonst hinausgeschoben ist. Für den Kredit muss ein Entgelt, z. B. in der Form von Zinsen, einer einmaligen Vergütung oder „Gebühr“ oder eines Teilzahlungszuschlags vereinbart sein. Auf ein solches T. finden die wesentlichen Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag (i. E. Kreditvertrag) entsprechende Anwendung, es sei denn der Barzahlungspreis liegt nicht über 200 EUR (§ 507 BGB).

2.
Demnach muss die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragserklärung bestimmte Mindestangaben über Barzahlungs- und Teilzahlungspreis (incl. Zinsen und Kosten), Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen, den effektiven Jahreszins (Kreditvertrag, 3) sowie über eine etwaige Versicherung oder Eigentumsvorbehalt enthalten. Ohne diese Angaben ist das T. nichtig, kann aber (wie beim Kreditvertrag, 3) geheilt werden, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird (zur Berechnung der Gegenleistung in diesem Fall s. i. E. § 507 II BGB). Anstelle des dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrechts kann ihm ein Rückgaberecht eingeräumt werden (§ 508 I BGB, i. E. s. Verbrauchervertrag). Bei vorzeitiger Zahlung des Verbrauchers, die - ebenso wie Teilzahlungen - nicht zurückgewiesen werden kann, verringert sich der Teilzahlungspreis entsprechend um Zinsen und laufzeitabhängige Kosten.

3.
Der Unternehmer kann von einem T. wegen Schuldnerverzugs des Verbrauchers nur unter den Voraussetzungen für die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags (Kreditvertrag, 5) also nicht wegen jeden Verzugs zurücktreten (Rücktritt vom Vertrag). Als Folge eines Rücktritts hat der Verbraucher dem Unternehmer entstandene Aufwendungen (z. B. Transportkosten) zu ersetzen und die zwischenzeitliche Nutzung der zurück zu gewährenden Sache (üblicherweise in Höhe einer sonst für die Nutzungszeit angefallenen Miete) zu vergüten, wobei auf die eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen ist (ggfs. ist auch Schadensersatz für vom Verbraucher zu vertretende Beschädigungen der Sache zu leisten). Nimmt der Unternehmer (auch bei verbundenen Verträgen, Kreditvertrag 4) die auf Grund des T. gelieferte Sache wieder an sich (z. B. auf Grund eines Eigentumsvorbehalts, desgl. bei Pfändung der Sache), so gilt dies - mangels abweichender Vereinbarung mit dem Verbraucher auf Vergütung des Verkaufswerts der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme - als Ausübung des Rücktrittsrechts (§ 508 II BGB).




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