Wasser- und Schifffahrtsverwaltung

1.
Die W- u. S. obliegt auf den Bundeswasserstraßen dem Bund (Art. 89 GG), der sie durch eigene Behörden ausübt, soweit sie nicht ausnahmsweise den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen wird (Art. 89 II GG). Oberste Behörde ist das BMV, Mittelbehörden sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen mit den zugeordneten Wasser- und Schifffahrtsämtern.

2.
Die Wasserverwaltung umfasst als Hoheitsverwaltung Wasserstraßenverwaltung und Wasserwirtschaftsverwaltung. Die Wasserstraßenverwaltung beinhaltet auch den Ausbau und Neubau von Bundeswasserstraßen, die Strom- und Schifffahrtspolizei und die Tarifhoheit. Die Wasserwirtschaftsverwaltung (Wasserhaushalt) obliegt stets den Ländern (Art. 83 GG), und zwar auch an Bundeswasserstraßen, soweit ihre Bedeutung als Wasserspender und Vorfluter, nicht als Verkehrsträger, in Frage steht; s. a. Gewässeraufsicht. Daneben bestehen in den Ländern besondere wassertechnische Fachbehörden, die insbes. auch die Gemeinden sowie die Wasser- und Bodenverbände bei der Planung und Durchführung von wasserwirtschaftlichen Projekten unterstützen. Neben der öffentlichen Verwaltung als Eingriffs- und Leistungsverwaltung steht Bund und Ländern, wenn sie Eigentümer der Gewässer sind, die privatrechtliche Vermögensverwaltung zu.

3.

a) Rechtsgrundlagen der Schifffahrtsverwaltung sind das SeeaufgabenG (SeeAufgG) i. d. F. v. 26. 7. 2002 (BGBl. I 2876) und das Binnenschifffahrts-AufgabenG (BinSchAufgG) i. d. F. v. 5. 7. 2001 (BGBl. I 2026), jeweils m. Änd. Zu den gemeinsamen Aufgaben gehören die Führung der Schifffahrtspolizei und die Erteilung der Befähigungszeugnisse insbes. für Schiffer und Kapitäne mit Ausnahme des Sport- und Freizeitbereichs (s. 4.). Maßnahmen in Binnen- und Seeschifffahrt zum Schutz vor Krankheiten regeln die VO zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften v. 25. 7. 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal v. 11. 11. 1971 (BGBl. I 1811) m. Änd. und das Infektionsschutzgesetz.

b) Der Binnenschifffahrtsverwaltung obliegt ferner die Ausstellung von Bescheinigungen über Bau und Betrieb der Wasserfahrzeuge. Binnenschiffe bedürfen der Erlaubnis für Bauart und Ausrüstung, die je nach Größe und Betriebsart als Schiffsattest, Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder Fährzeugnis (Fähre) erteilt wird. Die W- u. S. erteilt die Fahrerlaubnis für Wasserfahrzeuge auf den Wasserstraßen (§§ 1 u. 2 BinSchAufgG, Binnenschifffahrt). Auch der gewerbliche Gütertransport bedarf der Erlaubnis. S. a. Binnenschifffahrtssachen, Rheinschifffahrt.

c) Die Seeschifffahrtsverwaltung erfüllt ferner die Aufgaben der Schifffahrtspolizei auf Hoher See und in den bundeseigenen Häfen, s. Küstenwache. Dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie obliegen technische Aufgaben, Aufgaben im Bereich der Schifffahrtssicherheit und Informationsdienste (§ 5 SeeAufgG). S. a. Hafenstaatkontrolle, Seeamt.

4.
Gem. § 3 a BinSchAufgG und § 7 SeeAufgG hat das BMV juristische Personen des Privatrechts ermächtigt, Sportboote und andere Sportfahrzeuge zum Verkehr zuzulassen (Binnen) bzw. anzuerkennen (See), die hierfür notwendigen Führerscheine zu erteilen und die entsprechenden Register zu führen.




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