Wehrdisziplinarordnung

regelt die Ahndung von Dienstvergehen der Soldaten in Anlehnung an das Disziplinarrecht der Beamten: einfache Disziplinarmassnahmen durch Vorgesetzte, gerichtliche durch die Wehrdienstgerichte.

, Abk. WDO: Gesetz, welches für Soldaten die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und für Soldaten, Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen im Wehrdisziplinarverfahren regelt.

Die WDO i. d. F. v. 16. 8. 2001 (BGBl. I 2093) m. Änd. regelt die Ahndung von Dienstvergehen der Soldaten, aber auch in Teil I (§§ 11-14) die Würdigung besonderer Leistungen durch Anerkennung (förmliche Anerkennung, Sonderurlaub). Für die Ahndung von Dienstvergehen (§ 23 SoldatenG) durch Disziplinarmaßnahmen wird in Teil II (§§ 15-142) unterschieden zwischen der Verhängung a) einfacher Disziplinarmaßnahmen (§§ 18 ff.: Verweis, strenger Verweis, Disziplinarbuße, Ausgangsbeschränkung, Disziplinararrest von 3 Tg. bis 3 Wochen) durch den Disziplinarvorgesetzten (§§ 27 ff.) und von b) Disziplinarmaßnahmen im disziplinargerichtlichen Verfahren (§§ 58 ff.: Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung, Entfernung aus dem Dienstverhältnis; Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts) durch die Wehrdienstgerichte (§§ 68 ff.) im disziplinargerichtlichen Verfahren. Disziplinararrest darf auch erst verhängt werden, wenn der zuständige Richter des Truppendienstgerichts zugestimmt hat (§ 40).




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