Wette

Vertrag, bei dem sich zwei oder mehrere Personen zur Bekräftigung widerstreitender Behauptungen versprechen, daß dem, dessen Behauptung sich als richtig erweist, ein Gewinn zufallen soll; auch die entsprechende einseitige Verpflichtung ist W. Die W. unterscheidet sich vom Spiel durch ihren Zweck; er besteht nicht in Unterhaltung oder Gewinn (so aber z.B. die Renn-„W." bei Pferderennen; sie ist keine W., sondern Spiel), sondern in der Bekräftigung eines ernsthaften Meinungsstreits. Durch eine W. wird keine Verbindlichkeit begründet, doch kann das bereits Geleistete nicht wegen fehlender Verbindlichkeit zurückgefordert werden.

Abmachung zwischen Personen, dass die Person, deren Behauptung sich als unrichtig erweist, etwas zahlen oder leisten muss. Die W. im Rechtssinne hat als die Bekräftigung eines ernsthaften Meinungsstreits nicht Unterhaltung oder Gewinn (dann Spiel) zum Zweck. Spielwetten (Sportwetten) (z. B. Rennwette, Totalisator, Fussballtoto) sind Spiele, nicht W.n. W. ist auch die sog. einseitige W., bei der nur eine Person den Einsatz macht, also nur sie etwas verlieren kann. Durch Spiel oder W. entstehen keine Verbindlichkeiten; jedoch kann das bereits Geleistete nicht aus diesem Grunde zurückgefordert werden (Naturalobligation), § 762 BGB. Siehe auch: Glücksspiel, Lotterievertrag.

(§ 762 BGB) ist ein Vertrag, durch den die Vertragspartner zur Bekräftigung bestimmter widerstreitender Behauptungen einander versprechen, dass demjenigen, dessen Behauptung sich als richtig erweist, ein Gewinn zufallen soll. Die W. unterscheidet sich vom Spiel dadurch, dass der Meinungsstreit, nicht der Unterhaltungszweck oder die Gewinnerzielungsabsicht, im Vordergrund steht. Das Gesetz misst der W. wie dem Spiel nur eine begrenzte Wirksamkeit zu: Sie begründet keine Verbindlichkeit, auch nicht für das zum Zweck der Erfüllung der Wettschuld abgegebene Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis. Andererseits kann das aufgrund der Wettschuld Geleistete nicht zurückgefordert werden.

(§ 762 BGB) ist das (gegenseitige,) zur Bekräftigung bestimmter widerstreitender Behauptungen mehrerer Vertragspartner dienende — Versprechen, dass dem, dessen Behauptung sich als richtig erweist, ein Gewinn zufallen soll. Im Gegensatz zum —Spiel liegt der Zweck der W. nicht in der Unterhaltung oder im Gewinn (so aber z. B. Pferdewette), sondern in der Bekräftigung eines ernsthaften Meinungsstreits. Durch W. wird eine — Verbindlichkeit nicht begründet, doch kann das Geleistete nicht wegen Fehlens einer Verbindlichkeit zurückgefordert werden. Die staatlich genehmigte Wette ist analog § 763 BGB verbindlich. Lit.: Voßkuhle, A., Rechtsfragen der Sportwette, 2002; Horn, H., Zum Recht der gewerblichen Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten, NJW 2004, 2047

Wettvertrag.

ist die Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Beteiligten, dass bei widerstreitenden Behauptungen demjenigen, der im Recht ist, ein Gewinn zufließen soll. W. ist auch die entsprechende einseitige Verpflichtung, nicht aber die sog. Spielwette, z. B. die Rennwette bei Pferderennen; hier liegt Spiel vor. Spiel ist die Vereinbarung, zur Unterhaltung oder auch zur Gewinnerzielung nach festen, im Voraus bestimmten Regeln eine Leistung zu erbringen mit der Aussicht, sie bei Gewinn vom Verlierenden oder Unternehmer (z. B. Bankhalter) wieder zurückzuerlangen. Durch Spiel oder W. wird eine einklagbare Verbindlichkeit nicht begründet („Rechtsweg ausgeschlossen“; anders Auslobung); unwirksam ist auch ein erfüllungshalber eingegangenes Schuldanerkenntnis, die Hingabe eines Wechsels usw., sofern dieser nicht an einen Gutgläubigen weitergegeben wurde (§ 762 BGB). Das auf Grund des Spieles oder der W. Geleistete kann jedoch nicht deshalb zurückverlangt werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat (sog. unvollkommene Verbindlichkeit oder Naturalobligation, Schuldverhältnis). In dieser Hinsicht werden Geschicklichkeitsspiele, bei denen der Erfolg überwiegend von der Person des Spielers abhängt, und Glücksspiele - hier hängt der Erfolg ganz oder überwiegend vom Zufall ab - rechtlich gleich behandelt (wegen Strafbarkeit des öffentlichen Glücksspiels - s. dort - ist hier zudem der Spielvertrag nichtig). Besonderheiten gelten für den Lotterievertrag (Lotterie; dort auch über Lotto und Toto) und das Differenzgeschäft.




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