Widerruf des Testaments

Der Erblasser kann ein Testament (anders Erbvertrag) ganz oder in einzelnen Anordnungen jederzeit frei widerrufen (§ 2253 I BGB); Besonderheiten gelten jedoch für den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments. Ein Verzicht auf das Recht zum W. wäre wirkungslos (§ 2302 BGB). Auch der W. ist eine letztwillige Verfügung und erfordert daher Testierfähigkeit. Der W. erfolgt durch reines Widerrufstestament (§ 2254 BGB), das nicht in derselben Form wie das ursprüngliche Testament errichtet zu werden braucht, oder durch Errichtung eines neuen Testaments, das dem früheren inhaltlich widerspricht (§ 2258 I BGB); das Vorliegen eines Widerspruchs ist durch Auslegung zu ermitteln. Ferner kann ein Testament auch durch schlüssige Handlungen des Erblassers widerrufen werden (wobei ein Dritter nicht als Vertreter, sondern nur als Werkzeug handeln kann), z. B. durch Zerreißen, Durchstreichen oder Vernichtung der Testamentsurkunde oder Vornahme sonstiger Veränderungen, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt (§ 2255 BGB). Unschädlich ist dagegen der unfreiwillige Verlust der Testamentsurkunde, sofern ihr Inhalt (z. B. durch Zeugenvernehmung) rekonstruiert werden kann. Ein öffentliches Testament gilt bei der Rücknahme aus der Verwahrung als widerrufen (§ 2256 BGB). Das Widerrufstestament kann seinerseits widerrufen werden; in diesem Fall gilt im Zweifel das frühere Testament, wie wenn es nicht widerrufen worden wäre (§§ 2257, 2258 II BGB).

Testamentswiderruf. -




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