Zweitausbildung

Eltern schulden ihren Kindern Ausbildungsunterhalt. Hat das Kind eine angemessene Ausbildung erlangt, haben die Eltern ihrer Verpflichtung genüge getan. Eine sog. Zweitausbildung wird grundsätzlich nicht geschuldet. Dieser Grundsatz erfährt zwei Ausnahmen:
Es entspricht mittlerweile einem geänderten Ausbildungsverhalten, nach der Schule erst eine Lehre abzuschließen und danach zu studieren, sog. zusammengesetzte Ausbildung. Abitur-Lehre-Studium kann in vielen Fällen als einheitlicher Bildungsweg angesehen werden, der vom Unterhaltspflichtigen unter den nachfolgenden Voraussetzungen zu finanzieren ist (man spricht hier auch von Fortbildungsunterhalt). Erforderlich ist zunächst, dass entsprechende Fähigkeiten und Neigungen des Unterhaltsgläubigers für ein Studium gegeben sind.
Für die Annahme eines einheitlichen Bildungswegs muss ein fachlicher Zusammenhang gegeben sein. Praktische Ausbildung und Studium müssen derselben Berufssparte angehören oder jedenfalls so eng zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle Vorbereitung auf das Studium darstellt. Dies wurde von der Rechtsprechung bejaht für die Fortsetzung einer Lehre als Bauzeichner durch ein Architekturstudium, einer Lehre zum Bankkaufmann durch ein BWL- oder Jurastudium.
Der weiter nötige zeitliche Zusammenhang erfordert, dass der Auszubildende nach dem Abschluss der Lehre das Studium mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt. Er darf also nicht erst für einen längeren Zeitraum in dem gelernten Beruf tätig sein. Denn der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung steht aufseiten des Kindes die Obliegenheit gegenüber, die Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu absolvieren. Der Unterhaltsschuldner muss nach Treu und Glauben Verzögerungen der Ausbildung hinnehmen, die auf ein vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Dies gilt vor allen Dingen dann, wenn ein zwischen der Beendigung der Lehre und dem weiteren Schulbesuch verstrichener Zeitraum nicht allein dem Kind anzulasten ist, sondern die Unterbrechung maßgeblich auch auf erzieherischem Fehlverhalten der Eltern und den daraus abzuleitenden psychischen Folgen beruht.
Allerdings ist nicht mehr erforderlich, dass der Studienentschluss von vornherein vorlag. Es genügt vielmehr der sofortige Entschluss am Ende der Lehre. Dies entspricht gerade der Eigenart dieses Bildungsweges, dass die praktische Ausbildung vielfach aufgenommen wird, ohne dass sich der Auszubildende bereits endgültig schlüssig ist, ob er es bei dieser Ausbildung bewenden lassen oder nach deren Abschluss ein Studium anschließen soll.
Allerdings ist bei Ergreifen dieses Bildungsweges aufgrund seiner höheren finanziellen Belastungen besonders sorgfältig die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Ausbildung für den Unterhaltsverpflichteten zu prüfen.
Eine Zweitausbildung kann ausnahmsweise auch dann geboten sein, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte oder wenn die Eltern das Kind gegen seinen Willen in einen unbefriedigenden, seiner Begabung und Neigung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben. Einem solchen Fall steht gleich, wenn dem Kind die angemessene Ausbildung versagt worden ist und es sich aus diesem Grund zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht.
Beurteilungszeitpunkt: Die Frage der beruflichen Eignung eines Kindes ist regelmäßig aus der Sicht bei Beginn der Ausbildung und den zu dieser Zeit zutage getretenen Anlagen zu beantworten. Davon sind aber Ausnahmen bei sog. Spätentwicklern zu machen, bei denen auf das Ende der Erstausbildung oder erst den Beginn der Zweitausbildung abgestellt werden kann, um eine unangemessene Benachteiligung zu vermeiden. Beurteilungskriterien: Der Umstand, dass es dem Unterhaltsgläubiger durch den Besuch des Kollegs gelungen ist, das Abitur nachzuholen und damit die allgemeine Hochschulreife zu erwerben, führt aber nicht zwingend bereits zu dem Schluss, dass die bisherige Ausbildung unangemessen war. Ob der erlernte Beruf den Fähigkeiten bereits hinreichend Rechnung trägt und ob sein geistiges Leistungsvermögen auch den Anforderungen einer höher qualifizierten Tätigkeit genügt, lässt sich nicht allein mit Rücksicht auf das Bestehen des Abiturs beurteilen. Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage entscheidend davon ab, welche schulischen Leistungen während des Besuchs des Kollegs erbracht und insbesondere, welcher Notendurchschnitt im Abiturzeugnis erreicht wurde. Aus dem Nachholen des Abiturs allein können sich allenfalls Zweifel ergeben, ob die Begabung bisher zutreffend beurteilt worden ist.
Gestörte häusliche Verhältnisse wirken sich regelmäßig auch nachteilig auf schulische Erfolge aus und haben daher gleichfalls Indizwert. Erbringt das Kind später erheblich bessere Leistung, d. h. ist es durch den erlernten Beruf unterfordert, kommt eine Weiterbildung etwa durch Studium infrage, die vom Unterhaltsschuldner zu finanzieren ist.
weitbescheid: Erneute Sachentscheidung der Behörde in einem durch einen bestimmten Sachverhalt geprägten Verhältnis zum Bürger nach einer erneuten Sachprüfung, obwohl vorher bereits ein Verwaltungsakt mit einem gleichen Ausspruch ergangen ist (nach Bestandskraft des Verwaltungsaktes wendet der Betroffene ein, dessen Voraussetzungen seien nachträglich weggefallen. Nach einer erneuten Sachprüfung entscheidet die Behörde, dass der Verwaltungsakt nunmehr aus neuen, anderen Gründen gerechtfertigt ist und belässt es bei dem ursprünglichen Ausspruch). Dabei ist der Zweitbescheid von der wiederholenden Verfügung abzugrenzen. Diese Abgrenzung erfolgt analog § 133 BGB. Da vor dem Erlass eines Zweitbescheides eine erneute Sachprüfung und erneute Sachentscheidung getroffen wird, beinhaltet dieser eine Regelung und ist daher Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG. Ein Zweitbescheid ergeht z. B. nach einem Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens.




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