bürgerliches Recht

auch Zivil- oder Privatrecht genannt; umfaßt die Rechtssätze, die sich auf die Rechtsverhältnisse der einzelnen Bürger zueinander beziehen. Hauptquelle ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Vgl. auch Privatrecht. Das b.R. steht im Gegensatz zum öffentlichen Recht.

die Summe der Rechtssätze, die die Rechtsbeziehungen der einzelnen Bürger und Vereinigungen untereinander regeln. Gegensatz: Strafrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht. Im weiteren Sinn ist b. R. identisch mit dem gesamten Privatrecht. In diesem Sinne wird es in Art. 74 Nr. 1 GG als zur konkurrierenden Gesetzgebung gehörend genannt. Im engeren Sinne versteht man unter b. R. denjenigen Teil des Privatrechts, der für jedermann Gültigkeit hat und vorwiegend im BGB geregelt ist (i. Gegensatz zum speziellen Privatrecht, das nur für besondere Rechtskreise gilt, wie z. B. Handelsrecht, Arbeitsrecht, Urheberrecht). Zum b. R. in diesem engeren Sinne gehören u. a. auch folgende, nicht im BGB geregelte Rechtsgebiete: internationales Privatrecht AbzahlungsG, VerschollenheitsG.

Privatrecht.

Recht, bürgerliches Lit.: Köbler, G., Deutsches Privatrecht der Gegenwart, 1991; Kaiser, G., Bürgerliches Recht, 10. A. 2005; Me- dicus, D., Grundwissen zum bürgerlichen Recht, 7. A. 2006; Grunewald, B., Bürgerliches Recht, 7. A. 2006; Medicus, D., Bürgerliches Recht, 20. A. 2004

für jedermann geltendes Teilgebiet des Privatrechts, das umfassend im Bürgerlichen Gesetzbuch kodifiziert ist.

1.
Das B. R. ist ein Teil des Privatrechts. Es ist das Recht des täglichen Lebens, das jeden in seinen privatrechtlichen Beziehungen zur Umwelt betrifft. Anders als die nur für bestimmte Personen oder Lebensbereiche geltenden besonderen Rechtsgebiete des Privatrechts (z. B. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wechselrecht, z. T. auch Arbeitsrecht) ist das B. R. die generelle Regelung für den Rechtsverkehr des Bürgers im Allgemeinen.

2.
Die Hauptmaterien des B. R. sind im Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - vom 18. 8. 1896 (in Kraft seit 1. 1. 1900, heute i. d. F. v. 2. 1. 2002, BGBl. I 42) m. Änd. geregelt. Dieses enthält in 5 Büchern: (1.) allgemeine Vorschriften (z. B. über Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Willenserklärung, Verträge, Vertretung, Verjährung usw.) sowie in den weiteren Büchern die wichtigsten Vorschriften über (2.) die persönlichen Rechtsbeziehungen zweier Beteiligter (Schuldrecht), (3.) über die dingliche Zuordnung des Eigentums an beweglichen Sachen und Grundstücken sowie die Eigentumsbeschränkungen durch Belastung (Sachenrecht), (4.) über die familienrechtlichen Verhältnisse einer Person (Familienrecht, insbes., Verwandtschaft, Güterrecht, Vormundschaft, Ehescheidung) und (5.) über die rechtlichen Verhältnisse nach dem Tode einer Person (Erbrecht). Daneben sind zum B. R. verschiedene, in Sondergesetzen geregelte Rechtsmaterien zu rechnen, z. B. das Beurkundungsgesetz (Form, 1 b), das Recht der Produkthaftung und des Wohnungseigentums, ferner auch das internationale Privatrecht.

Auch: Zivil- oder Privatrecht Umfaßt die Rechtssätze, die sich auf die Rechtsverhältnisse der einzelnen Bürger zueinander beziehen. Hauptquelle ist das Bürgerliche Gesetzbuch.
Vgl. auch Privatrecht.
Gegensatz: öffentliches Recht.




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