Ehe

Die Ehe genießt verfassungsrechtlichen Schutz. Ihre Rahmenbedingungen sind im familienrechtlichen Teil des BGB festgelegt.
Ehefähigkeit
Grundsätzlich ist eine Heirat erst ab Eintritt der Volljährigkeit möglich und setzt die Geschäftsfähigkeit beider Eheleute voraus. Indes gibt es auch Ausnahmen: Zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres und dem Eintritt der Volljährigkeit darf man heiraten, wenn
* der künftige Ehepartner volljährig ist,
* das Familiengericht die Eheschließung gestattet,
* der gesetzliche Vertreter, also in der Regel die Eltern, in die Heirat einwilligt.

Verweigert Letzterer seine Zustimmung ohne ersichtlichen Grund, so kann das Familiengericht die Einwilligung ersetzen.

§§1303 ff. BGB
Geschäftsfähigkeit
Scheinehe
Schließen ein Mann und eine Frau eine Ehe nur zum Schein, so ist ihre Verbindung keineswegs automatisch anfechtbar oder gar nichtig. Vielmehr sieht die Rechtsprechung ausschließlich die Vereinbarung der Partner zur Scheinehe als nichtig an. Die Konsequenz: Um die Verbindung zu beenden, stehen dem Paar lediglich die normalen Möglichkeiten wie Scheidungs-, Nichtigkeits- oder Aufhebungsverfahren zur Verfügung.
Siehe auch Eheprobleme, Scheidung
Eigentumsverhältnisse
Falls die Ehepartner keinen Ehevertrag schließen, existieren in ihrer Lebensgemeinschaft zwei Vermögensbereiche: Jeder Ehegatte behält das in die Verbindung eingebrachte Vermögen als sein alleiniges Eigentum. Das Gleiche gilt für alles, was jeder der beiden ab der Heirat für sich erwirbt. Von beiden Partnern zusammen erworbenes Vermögen dagegen gehört ihnen zu gleichen Teilen. Der Zugewinnausgleich beim gesetzlichen Güterstand bedeutet lediglich, dass anlässlich einer Scheidung die in die Ehezeit fallende Werterhöhung des beiderseitigen Vermögens ermittelt und ausgeglichen wird. Mit dem Eigentum an einzelnen Vermögenswerten hat dies nichts zu tun. Wer spätere Meinungsverschiedenheiten befürchtet, sollte deswegen von Anfang an eine vollständige Inventarliste führen, die genau zwischen alleinigem und gemeinschaftlichem Eigentum unterscheidet.

Siehe auch Ehevertrag, Zugewinnausgleich

Verfügung über Vermögen und Schlüsselgewalt
Im Normalfall verfügt jeder Ehepartner über sein eigenes Vermögen. Anders aber verhält es sich bei Haushaltsgegenständen: Will z. B. der Ehemann alle ihm gehörenden Möbel verkaufen, so muss seine Frau einwilligen. Über Werte, die sie zusammen erworben haben, dürfen Eheleute immer nur gemeinschaftlich bestimmen. Insbesondere wenn Entscheidungen das gesamte Vermögen eines Paares betreffen, also etwa bei Immobiliengeschäften, ist ausnahmslos die Zustimmung beider Gatten zum Vertragsabschluss erforderlich. Jeder Ehegatte ist berechtigt, für den Partner verbindliche Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs zu tätigen, d.h., beispielsweise Nahrungsmittel und Kleidung zu kaufen. Keineswegs geht es dabei um größere Anschaffungen wie Fahrzeuge oder Kunstwerke. Früher diente diese Regelung meist dazu, den Ehefrauen Befugnisse einzuräumen, da sie traditionell den Haushalt führten. Man sprach in dem Zusammenhang von Schlüsselgewalt.

Aufgrund der veränderten Rollenverteilung zwischen den Geschlechtern betrifft das Gesetz inzwischen beide Partner gleichermaßen — selbstverständlich auch im Negativen: Für unbezahlte Rechnungen haftet der Ehegatte automatisch mit.

§§ 1357, 1369 BGB me Ehevertrag, Geschäftsfähigkeit
Ehe mit Ausländern
Haben Eheleute verschiedene Staatsangehörigkeiten, dann gilt gemäß internationalem Privatrecht das Ehegüterrecht des Landes, in dem sich der Hauptwohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der beiden befindet. Lebt also ein gemischtstaatliches Paar, bei dem ein Ehepartner Deutscher ist, in der Bundesrepublik, dann unterliegen sie dem hiesigen Ehegüterrecht. Hält sich ein solches Paar vorwiegend im Heimatland des nicht deutschen Partners auf, wird das dortige Gesetz angewendet. Wer sich mit einem Ausländer vermählen möchte, sollte daher zunächst die Folgen sorgfältig prüfen. Mit besonderen Einschränkungen ist z. B. zu rechnen, wenn islamisches Recht zur Geltung kommt, da dieses von einer völlig anderen gesellschaftlichen Rollenverteilung zwischen Mann und Frau ausgeht, als die deutschen Regelungen es vorsehen.

Nach wie vor ist die Ehe die einzige von der Rechtsordnung anerkannte dauernde Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Das nichteheliche Zusammenleben von Mann und Frau oder von gleichgeschlechtlichen Personen führt nicht zu den mit der Ehe verbundenen Rechtsfolgen. Das gilt in den meisten Fällen vor allem im Unterhaltsrecht, im Erbrecht, im Sorgerecht über gemeinsame Kinder und so fort. Nach wie vor ist festzuhalten, dass sich jeder, der an einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft festhalten will, klar darüber sein muss, dass er - selbst wenn er das gerne möchte - bestimmte Rechtsfolgen auch mit allen anderen möglichen Massnahmen nicht erzielen kann, die mit der Ehe als solcher verbunden sind. Dementsprechend sind jedoch alle anderen Verhältnisse wesentlich leichter und oft auch billiger aufzulösen, als das bei der Ehe erreicht werden kann. Das Gesetz, ebenso wie der Gesetzgeber, gehen grundsätzlich davon aus, dass eine Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird - eine Wunschvorstellung, die das Gesetz selbst durch das Scheidungsrecht als solche kennzeichnet.

Vertraglich vereinbarte, vom Staat besonders geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die nur durch den Tod eines der beiden oder durch eine gerichtlich ausgesprochene Scheidung beendet werden kann. Die Ehe wird auf dem Standesamt geschlossen. Dabei müssen beide Ehegatten grundsätzlich volljährig (Volljährigkeit) sein. Es genügt aber auch, wenn wenigstens einer von ihnen volljährig und der andere mindestens sechzehn Jahre alt ist. Dieser bedarf dann aber der Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter und des Vormundschaftsgerichts, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie Geschwister dürfen einander nicht heiraten (Blutschande). Die Ehe begründet für beide Ehegatten die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§1353 BGB), das heißt zum Zusammenleben. Diese Verpflichtung kann zwar vor Gericht eingeklagt, ein daraufhin ergehendes Urteil kann aber nicht vollstreckt werden. Bei der Eheschließung können die Eheleute einen gemeinsamen Familiennamen (»Name) wählen (§1355 BGB). Dabei können sie sowohl den bisherigen Familiennamen des Mannes als auch den der Frau oder einen aus beiden gebildeten Doppelnamen wählen. Derjenige Ehegatte, dessen Name nicht Familienname geworden ist, kann seinen bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen. Innerhalb der Ehe regeln die Ehegatten «die Haushaltsführung in gegenseitigem Einvernehmen». Derjenige Ehegatte, der den Haushalt führt, tut dies in eigener Verantwortung, ohne daß ihm der andere dabei hereinreden dürfte. Er vertritt dabei auch den anderen Ehegatten bei allen Rechtsgeschäften, die die Haushaltsführung mit sich bringt. Beide Ehegatten dürfen berufstätig sein, haben dabei allerdings auf die Belange des anderen und der Familie Rücksicht zu nehmen (§§1356fBGB). Die Ehegatten sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Für ihr -»Vermögen gelten Sonderregelungen (Güterstand).

ist die rechtlich anerkannte Verbindung von Mann und Frau zu einer dauernden Lebensgemeinschaft, §1353 1 BGB, die unter dem besonderen Schutz des Staates, Art. 6 I GG, steht. Sie kommt durch vertragliche Einigung zustande und ist ein Dauerschuldverhältnis personenrechtlicher Natur. Die Eheschließung setzt folgendes voraus: Die Ehepartner müssen geschlechtsverschieden und ehefähig i.S.d. §§ 1306 ff. BGB sein. Ferner dürfen keine Eheverbote (§§ 1306-1308 BGB) vorliegen. Außerdem müssen die entsprechenden Formvorschriften (§§131 Off BGB i.V.m. §§ 4 ff. PStG) eingehalten werden.

die mit dem Willen zur Eheschliessung eingegangene Lebensgemeinschaft von Mann und Frau; im Hinblick auf die totale gegenseitige Hingabe und Selbstentäusserung und mit Rücksicht auf die Kinder ist sie von Natur aus unauflöslich. Sie ist Grundlage der Familie und steht wie diese unter dem besonderen Schutz des Staates, Art. 6 GG. Das persönliche Verhältnis der Ehegatten zueinander bestimmt sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft, das vermögensrechtliche Verhältnis nach dem Güterstand. Sie kann durch gerichtliches Urteil wegen besonderer Mängel bei der Eheschliessung für nichtig erklärt oder aufgehoben werden (Ehenichtigkeit, Eheaufhebung). Ausserdem beanspruchen viele Staaten, darunter auch die BRD, die Befugnis, eine Ehe durch Richterspruch zu scheiden, u. U. sogar gegen den Willen des schuldlosen Gatten (Ehescheidung). Die E. hat vielfache Wirkungen, dazu Familienname, Mädchenname, Unterhalt, Erbfolgeordnung, Schlüsselgewalt, Kirchliche Trauung, Unauflöslichkeit der Ehe, faktische E., freie E., Konkubinat, Mischehe, Scheinehe, Onkelehe.

Im Sozialrecht:

Ehegatte

ist die mit Eheschließungswillen eingegangene, staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Sie ist als Institution durch Art. 6 I GG geschützt. Ihre Entstehung (Eheschließung), Wirkungen und Beendigung (Eheaufhebung, Ehescheidung) sind gesetzlich geregelt (§§ 1303ff. BGB). Die Ehe begründet eine eheliche Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB), die angestrebte, aber nicht mehr notwendige Führung eines (gemeinsamen) Ehenamens (§ 1355 BGB), eine Vertretungsmacht bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs (frühere Schlüsselgewalt) (§ 1357 BGB) und eine Verpflichtung zum Familienunterhalt (Unterhaltspflicht § 1360 BGB). Im vom weltlichen Eherecht grundsätzlich unabhängigen katholischen Kirchenrecht ist die E. ein Sakrament. Güterrecht Lit.: Papier, H., Ehe und Familie in der neueren Rechtsprechung des BVerfG, NJW 2002, 2129; Grziwotz, H., Rechtsfragen zu Ehe und Lebenspartnerschaft, 3. A. 2004

Eheschließung.

Die E. ist die rechtlich anerkannte, mit Eheschließungswillen eingegangene, grundsätzlich auf Lebensdauer bestimmte (§ 1353 I 1 BGB) Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau (zur Rechtsstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften Lebenspartnerschaft). Sie ist die Grundzelle der staatlichen Gemeinschaft. Begründung, Inhalt, Rechtsfolgen und Beendigung der E. werden im Kirchenrecht oftmals anders behandelt als im staatlichen Recht. Die E. wird durch Vertrag begründet und erlangt durch die besondere Form der Eheschließung kraft staatlicher Anerkennung den gesetzlich näher festgelegten Inhalt als familienrechtliches Gemeinschaftsverhältnis. Nur in äußerst seltenen Fällen liegt bei fehlerhafter Eingehung der E. eine Nichtehe vor; sonst kommt nur Aufhebung der Ehe (Eheaufhebung) durch gerichtliches Urteil in Betracht. Über die Wirkungen der E. s. insbes. eheliche Lebensgemeinschaft, Unterhaltspflicht der Ehegatten, gesetzliche Erbfolge, Schlüsselgewalt, Namen der Familie, Mitarbeit der Ehegatten, Güterstände. Die Staatsangehörigkeit der Ehegatten wird durch die E. an sich nicht berührt; doch hat der ausländische Ehegatte eines Deutschen einen in seinen Voraussetzungen gegenüber den allg. Bestimmungen erleichterten Anspruch auf Einbürgerung (§ 9 StAG; Staatsangehörigkeit). Etwaige Abreden, die dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft widersprechen (z. B. eine Scheinehe zu führen), führen zur Möglichkeit der Eheaufhebung. Obwohl die E. regelmäßig auf Lebensdauer, d. h. bis zum Tode eines Ehegatten, geschlossen ist, lässt das staatliche Gesetz - anders als das Kirchenrecht - neben der Eheaufhebung die Ehescheidung zu, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft so zerrüttet ist, dass eine dem Wesen der E. entsprechende Wiederherstellung nicht möglich erscheint. Dadurch soll vermieden werden, dass eine inhaltlos gewordene gescheiterte E. nur um ihrer Form willen aufrechterhalten bleibt und das Zusammenleben der Ehegatten unerträglich wird; auf die Feststellung eines Verschuldens kommt es hierbei nicht (mehr) an. Einzelheiten Ehescheidung; s. ferner Eheverbote, Ehefähigkeit, hinkende Ehe, steuerlich Veranlagungsarten.




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