Getrenntleben

Scheitert eine Ehe oder droht sie zumindest zu zerbrechen, trennen sich die Ehegatten erst einmal — entweder um die Voraussetzungen für ein Scheidungsverfahren zu schaffen oder um Abstand voneinander zu gewinnen und in Ruhe die Möglichkeit einer Aussöhnung zu erwägen. Das deutsche Gesetz definiert diesen Zustand wie folgt: "Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben." Prinzipiell braucht also keiner der Partner auszuziehen. Eine strikte Abgrenzung aller Lebensbereiche, wie das Gesetz sie weiterhin als Voraussetzung für eine Scheidung fordert, lässt sich in der Praxis allerdings sehr schwer auf engem Raum durchführen. Wer also weiß, dass er seine Ehe nicht mehr kitten möchte, sollte unbedingt für klare Verhältnisse sorgen. Das bedeutet, dass die Eheleute getrennt schlafen müssen, separat die Mahlzeiten einnehmen und jeder für sich den Haushalt versorgt, wozu auch die Wäsche gehört. Gleichwohl ergeben sich keine rechtlichen Probleme, falls ein Paar diese Auflagen nicht kategorisch einhält, weil es gemeinsame Kinder versorgt und ihnen eine halbwegs heile Familienwelt erhalten will. Die Rechtsprechung erkennt die Trennungszeit trotzdem an. Ebenso zeigt sie Verständnis für einen Versöhnungsversuch; scheitert dieser, so sehen die Gerichte das zwischenzeitliche Zusammenleben nicht als Unterbrechung der Trennung an, z. B. selbst dann nicht, wenn ein Paar noch einmal zusammen in Urlaub fährt und dabei Geschlechtsverkehr hat. Eine Scheidung zögert sich dadurch nicht hinaus.

§ 1567 BGB

Siehe auch Ehe, Scheidung, Scheidungsverfahren
Elterliche Sorge
Es kommt selten vor, dass die gemeinsame elterliche Sorge vor einer Scheidung verändert wird. Ein Elternteil verliert das Sorgerecht lediglich, soweit er sich etwas Gravierendes hat zuschulden kommen lassen. Eine solche Maßnahme steht aber gar nicht in direktem Zusammenhang mit der Trennung.

Siehe auch Eltern, Kind, Sorgerecht
Gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung
Aus finanziellen Gründen oder bedingt durch Wohnraummangel kann es einem trennungswilligen Ehegatten schwer fallen, kurzfristig eine neue Bleibe zu finden. Das trifft insbesondere auf Frauen ohne Einkommen zu, die mit ihren Kindern ausziehen wollen. Sollte ein Getrenntleben auf keine andere Weise zu ermögli-
chen sein, kommt eine gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung in Betracht.
Siehe auch Ehewohnung
Aufteilung des Hausrats
Nach einer Trennung müssen die Eheleute vorläufige Benutzungsregelungen für Hausratsgegenstände vereinbaren. Die Eigentumsverhältnisse verändern sich unterdessen nicht, sondern erst durch die Scheidung.
Jeder Partner kann die ihm gehörenden Sachen verlangen. Dennoch ist er verpflichtet, sie dem Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Haushaltsführung benötigt und es der Billigkeit entspricht. Entscheidendes Kriterium ist dabei die finanzielle Lage des anderen. Vor allem nicht erwerbstätige Mütter können sich in der Regel keine großen Neuanschaffungen leisten. Zählt beispielsweise auch die Kinderzimmereinrichtung zum Eigentum des Ehemanns, so entspricht es der Billigkeit, wenn er sie seiner Frau zur vorübergehenden Nutzung zur Verfügung stellt bzw. ihr ganz überlässt, weil sie die Kinder versorgt.
Die Eheleute sollen Gegenstände, die ihnen gemeinsam gehören, ebenfalls nach Billigkeitsgrundsätzen aufteilen; eventuell müssen sie dabei gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Theoretisch kann der Richter eine angemessene Vergütung für die Benutzung festsetzen. In der Praxis geschieht es aber wohl eher selten, dass beispielsweise eine Ehefrau für den Gebrauch einer Waschmaschine zahlen muss. Doch je besser ihre Vermögensverhältnisse sind, desto wahrscheinlicher wird dies, vor allem wenn der Ehemann selbst noch Raten für die betreffenden Gegenstände abbezahlt.
§ 1361a BGB
Siehe auch Hausrat
Unterhaltszahlungen
Lebt ein Paar getrennt, so kann ein Ehegatte vom anderen einen den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen.

§ 1361 BGB
Siehe auch Unterhalt
Wer haftet wofür?
Vielfach einigen sich Eheleute in einem Ehevertrag auf eine Gütertrennung, bevor sie auseinander gehen. Im Hinblick auf die Haftung sind Neuregelungen jedoch überhaupt nicht erforderlich, denn mit Ausnahme der Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs steht jeder Ehegatte lediglich für seine persönlichen Verbindlichkeiten ein. Das gilt unabhängig von der Tatsache der Trennung, denn die Haftung beruht auf vertrags- und nicht auf familienrechtlichen Grundsätzen. Ein Gläubiger wendet sich nur an beide Partner, wenn er mit ihnen zusammen ein Geschäft abgeschlossen hat. Letztlich tritt aufgrund der Trennung sogar eher eine Verbesserung der haftungsrechtlichen Situation ein. In der Ehe besteht nämlich eine gesetzliche Eigentumsvermutung: Geht ein Gläubiger gegen einen Ehegatten vor, wird angenommen, dass bewegliche Sachen dem
Schuldner gehören, gleichgültig, ob sie sich in seinem Besitz oder in dem beider Partner befinden. Nach der Trennung kann ein Gläubiger keine Sachen pfänden, die der nicht verschuldete Ehegatte besitzt.
§ 1362 BGB
Besitz, Ehevertrag, Gütertrennung
Regelung von Steuerfragen
Bei der Einkommenssteuer lassen sich Eheleute meist gemeinsam nach der so genannten Splitting-Tabelle veranlagen, um Steuern zu sparen. Das ist im Trennungsjahr letztmals möglich. Paare sollten für diese Übergangszeit genaue Vereinbarungen bezüglich ihrer steuerlichen Angelegenheiten treffen, beispielsweise wie sie Rückerstattungen des Finanzamtes aufteilen wollen und wer Nachforderungen bezahlt.

Nur bei Eheleuten gibt es den speziellen rechtlichen Beriff des Getrenntlebens mit den sich daraus herleitenden Rechtsfolgen. Leben Personen ohne Trauschein zusammen, dann mögen sie sich zwar trennen, die Rechtsfolgen des ehelichen Getrenntlebens können sie dadurch jedoch nicht herbeiführen.
Unter einem Getrenntleben versteht man die räumliche und vor allen Dingen persönliche Trennung zwischen Ehegatten.
Das kann unter Umständen auch in der früheren gemeinsamen Ehewohnung der Fall sein, wenn sich diese wenigstens einigermassen vernünftig in voneinander getrennte Lebensräume aufteilen lässt, wobei die Küche und auch das Wohnzimmer durchaus noch gemeinsam genutzt werden können. Gemeinsam genutzt heisst aber auch hier wieder, dass jeder - soweit möglich - die Räumlichkeiten für sich nutzt, dass also insbesondere der eine Partner nicht für den anderen kocht, wäscht, flickt, also npch Haushaltsführung betreibt. Ist nämlich nach wie vor eine gemeinschaftliche Haushaltsführung vorhanden, dann gibt es auch im Rechtssinne kein Getrenntleben und damit keinen Anspruch auf den sogenannten Getrenntlebensunterhalt, keine Zuweisung von Haushaltsgegenständen und keine Übertragung des elterlichen Sorgerechts wegen eines gemeinschaftlichen Kindes. In der Praxis werden die Fragen des Getrenntlebens nur dann eine Rolle spielen, wenn sich ein Partner vom anderen nicht trennen will und mit allen Mitteln versuchen wird, die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten. Ein kurzer Versuch, doch noch einmal miteinander auszukommen, muss die Getrenntlebensphase als solche allerdings nicht unterbrechen, es sei denn, die Partner hätten sich wirklich wieder voll und ganz versöhnt, mit der Absicht, auch ganz zusammenbleiben zu wollen.
Grundvoraussetzung für eine Scheidung der Ehe ist das Ge* trenntleben der Ehegatten. Der Unterhaltsanspruch, den ein Ehepartner vom anderen verlangen kann, nachdem er sich von ihm getrennt hat, ist durchaus vom sogenannten Geschiedenenunterhalt zu unterscheiden. In vielen Fällen mag zwar in der Praxis derselbe Betrag herauskommen, es muss jedoch grundsätzlich der Getrenntlebensunterhalt auch getrennt vom Scheidungsunterhalt vom Ehepartner verlangt und gegebenenfalls bei Gericht geltend gemacht werden. Auch in den gesetzlichen Vorschriften ist der Getrenntlebensunterhalt gesondert aufgeführt, so dass schon von den Vorschriften her eine unterschiedliche Behandlung gegeben ist.
Ebensowenig wie der Scheidungsunterhalt ist auch der Trennungsunterhalt an ein Verschulden geknüpft. Es muss nur eine tatsächliche Trennung vorhanden sein, es muss darüber hinaus einen Unterhaltsberechtigten geben, der sich aus eigenen Mitteln nicht selbst unterhalten kann und dem eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist. Für die Höhe ist von den ehelichen Lebens- und den jeweiligen Vermögensverhältnissen auszugehen.
Der in der Praxis bedeutendste Unterschied zum Geschiedenenunterhalt liegt darin, dass der Ehegattenunterhalt während der Trennungszeit an den Änderungen der Einkünfte und vor allen Dingen der persönlichen Verhältnisse teilnimmt, während sich der Geschiedenenunterhalt grundsätzlich aus den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils berechnet. Unterhaltsabänderungen sind nur noch insoweit möglich, als der Unterhaltsverpflichtete immer noch weniger oder gar nichts mehr bezahlen kann, wird er erst erfolgreich nach der Scheidung, dann nimmt daran die geschiedene Ehefrau nicht mehr Anteil, die nur getrennt lebende Ehefrau allerdings sehr wohl.

Zustand zwischen Ehegatten, bei dem zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben („Trennung von Tisch und Bett"). Das G. begründet eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern einer Ehe (Zerrüttungsvermutung), im einzelnen Ehescheidung. Hat außerdem Auswirkungen auf Unterhalt, Hausratsverteilung und Eigentumsvermutungen.

(§ 1567 BGB) ist der Zustand zwischen Ehegatten, bei dem zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht (Nichtbestehen einer häuslichen Gemeinschaft) und (mindestens) ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft, zu der die Ehegatten einander nach § 1353 BGB verpflichtet sind, ablehnt (Trennungsabsicht). Das G. über drei Jahre, evtl. auch nur über ein Jahr begründet eine unwiderlegbare Vermutung dafür, dass die Ehe gescheitert ist (Zerrüttungsvermutung). Nach fünfjährigem G. kann die Ehe in jedem Fall geschieden werden. Das G. hat außerdem Auswirkungen auf den Unterhalt, die Hausratsverteilung und die Eigentumsvermutungen (§§ 1361 ff. BGB). Lit.: Erbarth, A., Der Anspruch des die Ehewohnung verlassenden Ehegatten auf Entrichtung einer Benutzungsvergütung für die Zeit des Getrenntlebens, NJW 2000, 1379

liegt nach § 1567 BGB vor, wenn die häusliche Gemeinschaft der Eheleute aufgegeben wurde (objektiver Tatbestand) und ein Ehegatte sie erkennbar nicht mehr herstellen will (subjektiver Tatbestand). Ein Getrenntleben ist Voraussetzung für eine Ehescheidung. Grundsätzlich ist die vollständige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erforderlich (sog. Trennung von Bett und Tisch). Nur in Ausnahmefällen ist auch ein Getrenntleben in einer Wohnung ausreichend, wenn eine andere Lösung für die Beteiligten wirtschaftlich nicht möglich ist und Gemeinsamkeiten wie etwa Kochen, Waschen usw vermieden werden. Es darf in diesem Fall also kein gemeinsamer
Haushalt geführt werden und wesentliche persönliche Beziehungen dürfen nicht mehr bestehen. Ein kurzes Zusammenleben zum Zwecke der Versöhnung unterbricht das Getrenntleben nicht (d. h., die Trennungszeit läuft weiter, was von Bedeutung für die Scheidungstatbestände sein kann).

Ehetrennung.

Die Ehegatten sind einander grundsätzlich zur ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch zur häuslichen Gemeinschaft verpflichtet. Ist diese - auch innerhalb der ehelichen Wohnung - aufgehoben und will sie zumindest ein Ehegatte nicht mehr herstellen, so leben die Ehegatten im Rechtssinne getrennt (§ 1567 I BGB), nicht aber, wenn sie nur aus äußerl. Gründen in verschiedenen Wohnungen wohnen. Ein Recht zum G. besteht nur, wenn das Verlangen des anderen Ehegatten auf Herstellung der häuslichen Gemeinschaft missbräuchlich ist oder wenn die Ehe gescheitert ist (§ 1353 II BGB). Das G. - ob berechtigt oder nicht - begründet innerhalb gewisser Fristen die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe (Ehescheidung, 2; während eines Ehescheidungsverfahrens kann das Gericht durch einstweilige Anordnung das G. gestatten, §§ 49 ff. FamFG); außerdem führt es zu einer Änderung der Unterhaltspflicht der Ehegatten (§ 1361 BGB) und der Eigentumsvermutungen (§ 1362 BGB). Über die elterliche Sorge bei G. Ehescheidung (3); zum G. in einer Lebenspartnerschaft s. dort.

Ferner sind Haushaltsgegenstände bis zur Wiederbegründung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder bis zur Ehescheidung auf der Grundlage des jeweiligen Eigentums an ihnen, gemeinsame Gegenstände nach Billigkeitsgrundsätzen einstweilen zu verteilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Ehegatte möglicherweise Gegenstände des anderen Ehegatten zur Führung eines gesonderten Haushalts benötigt (§ 1361 a BGB). Kommt eine Einigung der Ehegatten nicht zustande, so entscheidet das Familiengericht (§§ 200 ff. FamFG). Bei G. kann ein Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen auch verlangen, dass ihm die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung (u. U. gegen entsprechende Vergütung) überlassen wird, insbes. bei Verstoß gegen den Gewaltschutz. Ist ein Ehegatte ausgezogen, so ist nach 6 Monaten anzunehmen, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat (Einzelheiten § 1361 b BGB). Steuerrechtlich führt dauerndes G. dazu, dass eine Zusammenveranlagung ausscheidet und somit der Splittingtarif keine Anwendung findet Veranlagungsarten, Einkommensteuer.




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