Grundrechtsauslegung

und deren Probleme gewinnen ein erhöhtes Gewicht angesichts des meist lapidaren Verfassungstextes einerseits und der überragenden Bedeutung der Grundrechte andererseits. Seit Inkrafttreten des GG wurden in Wissenschaft und Rechtsprechung zahlreiche, in ihren praktischen Konsequenzen oft gegensätzliche Interpretationsansätze entwickelt. Den verschiedenen Auslegungsmethoden liegt stets - ob ausdrücklich, unausgesprochen oder gar unbewusst - eine je spezifische Staatsauffassung zugrunde. Aus der Vielzahl staatstheoretisch verankerter Grundrechtsdeutungen sind vor allem die liberalen, die sozialen, die demokratiefunktionalen, die institutioneilen und die werthaften Ansätze zu unterscheiden.
1. Die streng liberale Doktrin steht in der bürgerlich-rechtsstaatlichen Tradition. Danach ist es Aufgabe der Grundrechte, bestimmte individuelle Lebensbereiche, die nach geschichtlicher Erfahrung besonders gefährdet und daher schutzbedürftig sind, gegen Eingriffe der Staatsgewalt abzuschirmen. Demgemäss enthalten die Grundrechte im Kern bestimmte Freiheitsansprüche des Einzelnen oder vereinigter Einzelner mit dem Ziel, die staatliche Herrschaftsmacht zu beschränken. Die individuelle Freiheit wird in dieser Sicht durch die konstituierten Grundrechte nicht erst begründet, vielmehr als im vorstaatlichen Raum schon existierend vorausgesetzt. Dem Staat ist es daher nur aufgegeben, die ihm vorausliegenden Freiheiten zu schützen und gegen die gleichen Freiheiten anderer abzugrenzen. Insbesondere darf der Staat die grundrechtlich garantierte Freiheit weder inhaltlich regeln noch die Form ihrer Ausübung bestimmen. Typisch für dieses Denken sind die Thesen von J. St. Mill, wonach die einzige Freiheit, die diesen Namen verdient, diejenige ist, die uns gestattet, unser eigenes Wohl auf unsere eigene Weise zu verfolgen, solange die berechtigten Interessen anderer nicht verletzt werden.
Der liberalen Theorie entspricht eine Grundrechtsinterpretation, wonach es ausschliesslich Sache der einzelnen Grundrechtsträger ist, ob und wie sie ihre individuelle Freiheit gebrauchen. Die Verfassung gewährleistet diese Freiheit um ihrer selbst willen; von den persönlichen Motiven und sachlichen Zielen des konkreten Freiheitsgebrauchs nimmt sie keine Notiz. Der Staat darf deshalb nicht differenzieren zwischen den einzelnen Arten der Freiheitsausübung. Folglich geht es z.B. nicht an, den politisch motivierten Gebrauch der Versammlungsfreiheit (Art. 8 I) oder der Demonstrationsfreiheit (Art. 8 II) rechtlich zu bevorzugen gegenüber einer unpolitisch motivierten Inanspruchnahme dieser Grundrechte. Ebenso wenig ist es z.B. zulässig, die Ausübung der Meinungsfreiheit (Art. 5 I) zu bestimmten öffentlichen Zwecken gegenüber einem bloss privat motivierten Grundrechtsgebrauch besser zu stellen, wie es eine insoweit differenzierende Rechtsprechung getan hat. Nach der liberalen Grundrechtstheorie obliegt die Sorge für die materiellen Bedingungen der individuellen Freiheitsentfaltung ausschliesslich dem Einzelnen. Den Staat trifft daher keinerlei Fürsorgepflicht, durch öffentliche Darreichungen den privaten Freiheitsgebrauch zu fördern.
2. Gegen diese Grundrechtsdeutung aus dem Geist des klassischen Liberalismus steht die dem Sozialstaatsgedanken verpflichtete Grundrechtauffassung. Danach genügt es heute nicht mehr, individuelle Freiheitsräume vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt abzuschirmen. Vielmehr sei es angesichts der existentiellen Nöte grosser Volksteile in der industriellen und nachindustriellen Massengesellschaft geboten, die Grundrechtsgarantien auf die sozialen Voraussetzungen individueller Freiheit zu erstrecken. Es komme folglich darauf an, die reale Freiheit jener wirtschaftlich nichtautarken Menschen in einer Gesellschaft der Gleichen und Freien hoheitlich hinreichend herzustellen. Daher dürften sich die Grundrechte nicht länger in Freiheit vom Staat und Abwehr gegen den Staat erschöpfen. Sie müssten überdies auch individuelle Leistungsansprüche an den Staat begründen.
Dieser theoretische Ansatz führt zu der Verpflichtung des Staates, die ökonomisch-sozialen Voraussetzungen der freien Entfaltung des Einzelnen notfalls zu schaffen. Dergestalt werden die Grundrechte auch zu subjektiven Ansprüchen auf materielle Lebensvorsorge durch die öffentliche Hand. Nach dieser sozialen Grundrechstheorie wäre etwa die Berufsfreiheit nicht nur ein Abwehrrecht gegen den staatlichen Oktroi eines Berufes oder einer Ausbildungsstätte. Die Freiheitsgarantie enthielte ferner nicht nur ein Verbot für den Staat, den Berufszugang durch Bedürfnisprüfungen zu versperren. Die Gewährleistung der Berufsfreiheit böte ausserdem auch die Rechtsgrundlage individueller Ansprüche gegen den Staat, der für hinreichende Berufsmöglichkeiten und Ausbildungsplätze zu sorgen hätte. Ansätze in dieser Richtung enthält das Numerus-clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Ähnliche Auswirkungen sozialrechtlicher Art würden sich bei anderen Freiheitsrechten des GG ergeben.
3. Im Unterschied zu den liberalen und sozialen Grundrechtsinterpretationen geht eine politisch-funktionale Deutung davon aus, dass die Freiheitsgarantien im demokratischen Staat ausser ihrem personenbezogenen privaten Zweck insbesondere auch eine öffentliche, dem politischen Prozess zugeordnete Funktion haben. Nach dieser Doktrin werden die individuellen Grundfreiheiten durch das demokratische Prinzip wesentlich relativiert. Freiheit wird hier weniger als Freiheit von etwas gedacht, vielmehr final als Freiheit zu etwas mittels der politikbezogenen Handlungsmacht des Einzelnen. Da nach diesem Verständnis der individuelle Freiheitsvollzug auf die demokratische Staatshervorbringung zielt, weisen die Grundrechte über den Schutz staatsfreier privater Daseinsentfaltung hier erheblich hinaus.
Solche demokratisch-funktionale Auslegung beeinflusst vor allem jene Freiheitsrechte, die neben ihrem rein persönlichen Gebrauch auch für die Mitwirkung am politischen Prozess geeignet sind. Einschlägige Beispiele sind die Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit, die Versammlungsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit. Im Unterschied zur liberal-rechtsstaatlichen Auffassung sind die politisch-funktional verstandenen Grundrechte dem Einzelnen nicht ohne weiteres zu seiner freien Verfügung garantiert, vielmehr stehen sie ihm als Staatsbürger besonders auch im öffentlichen Interesse zu. Die als Mittel zum demokratischen Zweck gedachten Freiheitsrechte relativieren folglich deren klassischen Schutzbereich. Dies führt dazu, dass etwa die Pressefreiheit nicht als schlechthin gewährleistet gilt, vielmehr vornehmlich zugunsten der für den politischen Prozess geeigneten Grundrechtsträger. Demgemäss wird die öffentlich-meinungsbildende Presse gegenüber der Unterhaltungspresse praktisch privilegiert.
4. Über die institutioneilen Gewährleistungen des GG - z.B. die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums - geht die institutionelle Grundrechtstheorie erheblich hinaus. Für diese alle Freiheitsrechte der Verfassung einbeziehende Betrachtungsweise liegt das Wesen der Grundrechte nicht so sehr in ihrem personenbezogenen defensiven Schutzzweck gegenüber der Staatsgewalt. Vielmehr sind die Grundrechte in solcher Sicht zuvörderst Prinzipien, an denen sich die rechtliche Ordnung des persönlichen und gesellschaftlichen Lebens zu orientieren hat. Demgemäss verwandeln sich die subjektiven Individualfreiheiten in objektive Normen, deren verfassungsrechtlicher Rahmen freilich näherer gesetzlicher Ausgestaltung bedarf. Dies verändert gegenüber dem klassischen Grundrecht die
Funktion des einfachen Gesetzes, das nun erforderlich ist, um die grundrechtliche Freiheit gleichsam erst in Kraft zu setzen. In letzter Konsequenz führt dieser Auslegungsansatz vom rechtsstaatlichen Grundsatz der Verfassungsmässigkeit der Gesetze zur Gesetzmässigkeit der Verfassung. Eine Verbindung von institutioneller und politisch-funktionaler Grundrechtsinterpretation findet sich gelegentlich sogar in der Verfassungsrechtsprechung: Danach ist die Pressefreiheit eine "institutioneile Sicherung der Presse als eines der Träger und Verbreiter der öffentlichen Meinung im Interesse einer freien Demokratie".
5. Auch in der Sicht der sog. Werttheorie schützt die grundrechtliche Freiheit nicht schlechthin die individuelle Entfaltung um ihrer selbst willen. Nach diesem Deutungsansatz sind die Grundrechte vornehmlich Objektivierungen einer werthaften Verfassung und dergestalt Integrationsmittel einer gesellschaftlichen Wertordnung, in die der einzelne Grundrechtsträger als Glied der Kulturgemeinschaft eingebunden ist. Die grundrechtlich verbürgte Freiheit dient folglich weniger der eigenverantwortlichen Selbstbestimmung des Einzelnen als vielmehr der Verwirklichung von überindividuellen Werten, die als in der Verfassung normiert gedacht werden. Letztlich führt solche werthafte Auslegung der Grundrechte zur Aufgabe der juristischen Methode und damit zur Rechtsungewissheit auf einem fundamentalen Verfassungsgebiet. Dies um so mehr, als die konkrete Werterkenntnis auf anfechtbare soziologische Erhebungen und schwankende geisteswissenschaftliche Interpretationen angewiesen ist.
Mit jenem werttheoretischen Ansatz ist folglich das Risiko verbunden, dass die grundrechtliche Freiheit - sie wurde als ein "rocher de bronze" erkämpft - in den Sog wechselnder Wertphilosophien und ideologischer Moden gerät. Wenn nur die werthafte Freiheit als verfassungsgarantiert gilt, dann werden Grundrechtskollisionen zu kaum lösbaren Wertkonflikten, da eine allgemein anerkannte Wertrangordnung als Entscheidungsmassstab nicht existiert. An die Stelle rechtlich-rationaler Abwägungen tritt dann leicht die schiere Dezision.
6. Im Hinblick auf die erheblich divergierenden Auslegungsresultate darf nicht dahingestellt bleiben, welche von den vorstehend skizzierten Betrachtungsweisen - die liberale, die soziale, die demokratiefunktionale, die institutionelle oder die Werttheorie - dem Sinn und Zweck der geltenden Grundrechte am meisten entspricht. Mitunter hat man den Eindruck, als sei es dem Interpreten überlassen, nach seinem Belieben diesen oder jenen staatstheoretischen Ansatz zu wählen. Von solcher methodologischen Sorglosigkeit ist auch das Bundesverfassungsgericht nicht immer frei. So stützt es z.B. mehr oder weniger explizit die Grundrechtsauslegung auf wechselnde theoretische Ausgangsthesen, gelegentlich sogar bei derselben Verfassungsnorm.
Zieht man den ideengeschichtlichen Hintergrund und den politisch-historischen Entstehungszusammenhang in Betracht, so bieten die Grundrechte des GG keinen hinreichenden Anhalt für Auslegungen sozialer, demokratiefunktionaler, institutioneller oder werttheoretischer Art. Vielmehr sind die einzelnen Bürger- und Menschenrechtsgarantien gemäss ihrem normativen Zweck und Gehalt vor allem individuelle Fundamentalrechte. Als solche sollen sie besonders wichtige, nach geschichtlicher Erfahrung vielfach gefährdete Freiheitsräume gegenüber der Staatsgewalt schützen. Dieser subjektive Rechtsgehalt wird durch die gleichfalls vorhandene objektive Bedeutungsschicht der Grundrechte nicht etwa relativiert. Vielmehr führt das Verständnis der Grundrechte auch als objektive Leitprinzipien der Rechtsordnung zur Verstärkung ihrer subjektiv-individualrechtlichen Geltungskraft. Eine Entpersonalisierung und politische Funktionalisierung der Grundrechte wird vom geltenden Demokratieprinzip um so weniger gestützt, als das GG ausdrücklich eine freiheitliche demokratische Grundordnung konstituiert hat.
Wollte man die Freiheit des Einzelnen nur als eine institutionell gebundene oder eine werttheoretisch bestimmte oder eine politisch- prozesshafte gelten lassen, so verlöre sie ihre unbedingte Würde und ihren eigentlichen Sinn. Auslegungsansätze, die zur Relativierung verfassungsgeschützter individueller Entfaltungsräume und zur Indienstnahme des freien Menschen führen, widerstreiten dem Uranliegen der Grundrechte, wurzelnd in der Idee persönlicher Selbstbestimmung und sittlicher Eigenverantwortung des Menschen. Dass die in den einzelnen Grundrechtsbestimmungen genannten Freiheiten ohne irgendwelche adjektivischen Einschränkungen von der Verfassung garantiert sind, hat seinen guten, auf historischer Erfahrung beruhenden Grund. Nach allem wird die klassisch-liberale Auffassung der Freiheitsgrundrechte den Vorstellungen der Verfassungsschöpfer und dem objektiven Geist des Grundgesetzes am ehesten gerecht.




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