Scheidung

Scheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahres
Nach § 1565 Abs.2 BGB kann die Ehe vor Ablauf eines Trennungsjahres nur dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. In der Rechtspraxis wird diese Variante verkürzt als Härtescheidung bezeichnet.
Um eine solche Scheidung einreichen zu können, müssen die Härtegründe es sowohl unzumutbar erscheinen lassen, die Ehe fortzusetzen, als auch ein Trennungsjahr abzuwarten. Gründe, die zum "normalen" Scheitern einer Ehe geführt haben, reichen daher für eine Härtescheidung meist nicht aus.
Als Motive dafür anerkennt die Rechtsprechung insbesondere
* Alkoholmissbrauch,
* Misshandlungen und Körperverletzungen,
* Ehebruch,
* eine besonders schwerwiegende und lang anhaltende Unterhaltspflichtverletzung.

All diesen Sachverhalten ist gemeinsam, dass der Antragsteller diese Vorkommnisse im Scheidungsverfahren beweisen muss, falls der andere Ehegatte die Beschuldigungen abstreitet. Der Beweis ist jedoch häufig schwierig anzutreten, da sich solche schwerwiegenden Eheverfehlungen meist ohne außerfamiliäre Zeugen abspielen und die Eheleute in ihrer Eigenschaft als Eltern ihre Kinder in einem Scheidungsverfahren nur ungern als Zeugen gegen den anderen Elternteil sehen.

Problemlos verläuft ein Härte-scheidungsverfahren nur dann, wenn der beschuldigte Ehegatte die Verfehlungen eingesteht und das Gericht keinen Anlass hat, den Wahrheitsgehalt der Angaben zu bezweifeln.
Es kommt allerdings oft genug vor, dass in derartigen Verfahren ausgiebig darüber gestritten wird, ob ein Härtegrund vorliegt, und während des entsprechend langen Verfahrens läuft das Trennungsjahr ab. Nach dieser Frist stimmt dann häufig der beschuldigte Ehegatte dem Scheidungsantrag zu und es kommt in der Folge zu einer einverständlichen Scheidung.
Einverständliche Scheidung nach Ablauf eines Trennungsjahres
Nach § 1566 Abs. 1 BGB geht das Gericht davon aus, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner einer Scheidung zustimmt. Diese Form der Scheidung nennt man auch Konventionalscheidung.
Der anwaltlich vertretene Antragsteller reicht einen Scheidungsantrag ein und trägt vor, dass zum einen die Ehe endgültig gescheitert sei, dass zum andern beide Ehegatten schon seit mindestens einem Jahr getrennt leben und dass außerdem der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt bzw. bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zustimmen wird. Erklärt dann der andere Ehegatte diese Zustimmung in der mündlichen Verhandlung, so ist eine wichtige Voraussetzung für die Konventionalscheidung gegeben. Weiter muss die Antragsschrift alle Einzelregelungen und gegebenenfalls eine notarielle Urkunde als Anlage enthalten. Rein statistisch gesehen ist diese Form der "echten" Konventionalscheidung eher selten. Wesentlich häufiger kommt die "unechte" Konventionalscheidung vor, bei der sich die Antragsschrift darauf beschränkt, das
Scheitern der Ehe infolge einjähriger Trennung darzulegen und die Zustimmung zum Scheidungsantrag seitens des Ehegatten anzukündigen. Es fehlen Erklärungen zu den Bereichen Unterhalt, Ehewohnung und Hausrat, bzw. bis zur letzten mündlichen Verhandlung werden solche Regelungen nicht vorgelegt. Folglich hat das Gericht in einem solchen Fall eigentlich von einer streitigen Scheidung auszugehen und muss sich deshalb von Amts wegen etwa durch die förmliche Vernehmung beider Ehegatten davon überzeugen, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist.
§ 630 ZPO
Streitige Scheidung nach einjähriger Trennung
Die Regelung, dass eine Ehe nach einjähriger Trennungszeit mit der Zustimmung des Ehegatten als gescheitert angesehen wird und daher geschieden werden kann, stellt eine Erleichterung der Scheidungsprozedur für beide Parteien dar. Aber auch wenn ein Ehegatte die Ehe aufrechterhalten will und dem Scheidungsantrag nicht zustimmt, kann eine Scheidung erfolgen. Dann gilt die Ehe jedoch nicht kraft Gesetzes als gescheitert, sondern das Gericht muss sich die entsprechende Überzeugung tatsächlich verschaffen.
Nach vorherrschender Rechtsprechung kann eine Ehe dann gegen den Willen des anderen Ehepartners nach einjähriger Trennung geschieden werden, wenn einerseits das Trennungsjahr und andererseits die Zerrüttung nachgewiesen werden kann. Es hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, ob dabei gegebenenfalls die Aussage von Zeugen hilfreich sein kann.
Scheidung nach dreijähriger Trennungszeit
Gemäß § 1566 Abs.2 BGB wird unwiderleglich vermutet, dass die Ehe nach einer Trennungszeit von mehr als drei Jahren gescheitert ist. Dies bedeutet, dass es auf die Zustimmung des anderen Ehegatten zum Scheidungsantrag nicht mehr ankommt. Auch hier gilt aber natürlich die Voraussetzung, dass die Trennungszeit entweder unstreitig feststeht oder, falls der andere Ehegatte sie bestreitet, dass sie vom Antragsteller bewiesen werden kann.
Härteklausel gegen den Scheidungsantrag
Nach § 1568 BGB soll die Ehe nicht geschieden werden, "wenn und so lange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und so lange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint". Wenn der Antragsgegner ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Situation liefert, die diesen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen könnte, muss das Gericht die erforderlichen Prüfungen von Amts wegen vornehmen.
Denkbar wäre ein solcher Fall etwa dann, wenn ein Kind unter der Trennungssituation so sehr leiden würde, dass Selbstmordgefahr bestünde, oder wenn der scheidungsunwillige Antragsgegner todkrank wäre und man ihm die Belastungen der aufgezwungenen Scheidung ersparen wollte.
Bei dieser Regelung handelt es sich allerdings um einen absoluten Ausnahmefall; d. h., in der Praxis wird selten eine Scheidung auf diese Weise verzögert.
Scheidung in Zusammenhang mit dem Ausland
Wenn beide Eheleute ausländi-sche Staatsangehörige sind, wird die Scheidung nicht nach deutschem Familienrecht vollzogen. Ausschlaggebend ist in dem Fall vielmehr die Staatsangehörigkeit der Ehegatten und ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags.

Wenn beide Ehegatten eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, muss das Gericht das Scheidungsrecht des Heimatlandes der Eheleute anwenden, auch wenn das Scheidungsverfahren selbst immer nach deutschem Prozessrecht durchgeführt wird.

Wollen sich also beispielsweise zwei türkische Ehegatten in Deutschland scheiden lassen, so ist das deutsche Familiengericht nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften zuständig, wendet aber bei der Frage der Scheidungsvoraussetzungen türkisches Familienrecht an.
Besitzt ein Ehegatte neben einer ausländischen zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, dann bleibt die fremde Staatsangehörigkeit grundsätzlich außer Betracht.
Wenn einer der Ehegatten Deutscher ist, wird in der Regel unabhängig von der Staatsangehörigkeit des anderen Ehegatten das deutsche Scheidungsrecht angewendet. Dies gilt selbst dann, wenn das ausländische Recht gar keine Scheidung kennt oder die Scheidungsvoraussetzungen nach dortigem Recht gar nicht gegeben wären.
Lässt sich nicht genau feststellen, nach welchen Bestimmungen die Scheidung eigentlich durchgeführt werden müsste, so kommt es auf das letzte gemeinsame Heimatrecht der Parteien an, danach auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort beider Eheleute in einem Staat oder auf die Rechtsordnung, mit der beide sich am engsten verbunden fühlen oder die sie für ihre Rechtsbeziehungen untereinander ausdrücklich gewählt haben.
In der Praxis kann es äußerst schwierig sein, das anzuwendende Recht zu ermitteln, und nicht selten muss das zuständige Gericht sogar ein Sachverständigengutachten über diese Frage einholen.
2 Art. 14, 17 EGBGB
Steuerliche Fragen
Ehegatten können sich während der bestehenden Ehe gemeinsam steuerlich veranlagen lassen. Sie werden getrennt veranlagt, wenn mindestens einer von ihnen die getrennte Veranlagung wählt.
Geben die Ehegatten keine ausdrückliche Erklärung ab, so erfolgt automatisch die Zusammenveranlagung. Dabei wird die so genannte Splittingtabelle angewendet mit der Folge, dass insgesamt eine geringere Einkommenssteuer anfällt, als wenn beide Ehegatten getrennt veranlagt würden.
Die Zusammenveranlagung kann allerdings nur dann gewählt werden, wenn die Eheleute nicht dauernd getrennt leben. Das bedeutet:
Ab dem Kalenderjahr, das auf die Trennung der Ehegatten folgt, muss die getrennte Veranlagung vorgenommen werden, was in der Regel die Einstufung in Steuerklasse 1 bewirkt.

Strategische Fragen zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags
Die meisten scheidungswilligen Eheleute erklären bei der anwaltlichen Scheidungsberatung, dass sie das Scheidungsverfahren so schnell wie möglich durchführen wollen, um bald einen definitiven Schlussstrich ziehen zu können. Das ist zwar menschlich verständlich, kann sich aber — zumindest für einen Partner — nachteilig auswirken, und zwar hinsichtlich des Unterhalts und des Versorgungsausgleichs.
Wenn eine Ehefrau beabsichtigt, eine Arbeit aufzunehmen oder eine bereits ausgeübte Tätigkeit aufzustocken, dann kann es finanziell von Vorteil sein, wenn der Scheidungsantrag so spät wie möglich gestellt wird. Da sich der Ehegatten-unterhalt nämlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen berechnet und der Zeitablauf des Scheidungsverfahrens in die Berechnung des Unterhaltsanspruchs einbezogen werden kann, ergibt sich durch das insgesamt gestiegene Familieneinkommen ein höherer Unterhaltsanspruch.
Ähnliche Erwägungen sollte man bezüglich des Versorgungsausgleichs anstellen. Da die Rentenanwartschaften aus der Ehezeit verteilt werden und das Ende der Ehezeit davon abhängt, wann der Scheidungsantrag eingereicht wird, beeinflusst dieser Zeitpunkt das Ausmaß des Versorgungsausgleichs.
Derjenige Ehegatte, der in der Ehezeit mehr verdient hat, wird anlässlich der Scheidung Rentenanwartschaften abgeben müssen. Er hat also ein gewisses Interesse daran, das Scheidungsverfahren so früh wie möglich einzureichen. Umgekehrt wird der Ehegatte, der während der Ehe weniger verdient hat, zu dessen Gunsten sich also der Versorgungsausgleich auswirken würde, danach trachten, die Ehezeit noch eine Weile fortzusetzen und deshalb das Scheidungsverfahren möglichst hinauszuzögern.
§§ 1565 ff. BGB
Siehe auch Unterhalt, Versorgungsausgleich

Wenn eine Ehe gescheitert ist, besteht die Möglichkeit, sie durch Urteil des Familiengerichts aufzulösen. Dazu muß ein Ehegatte Scheidungsantrag stellen, wobei Anwaltszwang besteht. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, hilfsweise das Familiengericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt. Der Scheidungsantrag kann nach dem ab 1. Juli 1977 geltenden neuen Scheidungsrecht immer dann gestellt werden, wenn die Ehe gescheitert ist (Zerrüttungsprinzip, §§ 1564ff BGB). Hierfür gelten folgende Abstufungen: Leben die Ehegatten noch nicht seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt, was auch innerhalb einer Wohnung der Fall sein kann (bei «Trennung von Tisch und Bett»), so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Leben die Ehegatten bereits seit einem Jahr voneinander getrennt, so kann die Ehe auch dann geschieden werden, wenn beide dies wollen (sog. einverständliche Scheidung). Leben die Ehegatten bereits drei Jahre getrennt, so wird das Scheitern der Ehe vermutet (Vermutung). Sie wird dann grundsätzlich geschieden, außer wenn der Antragsgegner dartut, daß eine Schei-düng eine unzumutbare Härte für ihn darstellen würde. Die Scheidung kann ferner auch dann abgelehnt werden, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe aus wirtschaftlichen Gründen oder im Interesse minderjähriger Kinder geboten erscheint. Vor der Scheidung müssen sich die Ehegatten über die «Scheidungsfolgen» einigen. Tun sie das nicht, muß gleichzeitig mit der Scheidung eine Regelung dieser Folgen durch das Familiengericht erfolgen. Dazu gehören: Die Regelung der elterlichen Sorge für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder (sie soll demjenigen Elternteil übertragen werden, der am besten dafür geeignet erscheint), die Regelung des Unterhalts zwischen den Ehegatten und gegenüber den Kindern (Einzelheiten Unterhalt), die Verteilung der früheren Ehewohnung, des Hausrats und des sonstigen gemeinsamen Vermögens, sowie die Regelung des -»Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs.

Ehescheidung, Ehescheidungsklage.

Ehescheidung Lit.: Schwab, D., Handbuch des Scheidungsrechts, 5. A. 2004; Krenzier, M., Vereinbarungen bei Trennung und Scheidung, 4. A. 2006; Grziwotz, H., Trennung und Scheidung, 6. A. 2004; Heintschel-Heinegg, B. v., Materielles Scheidungsrecht, 8. A. 2006

die Auflösung einer Ehe. Die Auflösung der Ehe soll jedermann gegenüber klar und deutlich sein. Deshalb qualifiziert § 1564 S. 2 BGB den Scheidungsbeschluss als Gestaltungsbeschluss. Die Auflösung der
Ehe gilt ab prozessualer Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Das Scheidungsverfahren wird anhängig durch Einreichung eines Scheidungsantrags (§ 124 FamFG).
Die Scheidungstatbestände sind den §§ 1565-1568 BGB zu entnehmen. Nach § 1564 S.3 BGB ergibt sich, dass die §§ 1565-1568 BGB abschließend bestimmen, wann und ob die Ehe geschieden werden kann. Eine Ehe kann gern. § 1565 Abs. 1 S. 1 BGB geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (sog. Zerrüttungsprinzip). Die Ehe ist gescheitert (Zerrüttung), wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Die Scheidungstatbestände sind derart konzipiert, dass eine Scheidung einer Ehe, die diesen „Zustand” nicht erreicht hat, ausgeschlossen sein soll. Insoweit kommen vier Scheidungstatbestände infrage, unter denen die Parteien einer gescheiterten Ehe wählen können. Große Bedeutung kommt dabei den sog. Zerrüttungsvermutungen zu. Im Folgenden sollen die einzelnen Scheidungstatbestände vorgestellt werden, die grundsätzlich eine Auflösung der Ehe zulassen, soweit nicht im Einzelfall die sog. Härteklausel (§ 1568 BGB) entgegensteht.
Leben die Ehegatten ein Jahr getrennt und kann die Zerrüttung positiv i. S. v. § 1565 Abs. 1 BGB festgestellt werden, liegt der sog. Grundtatbestand des Scheidungsrechts vor.
Das Getrenntleben ist nach § 1567 BGB zu prüfen. Die Zerrüttung ist vom Gericht von Amts wegen im Wege einer entsprechenden Analyse- und Prognoseentscheidung festzustellen, wenn dem Gericht bindende Zerrüttungsvermutungen i. S. d. § 1566 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB nicht vorliegen.
Analyse: Die Lebensgemeinschaft besteht dann nicht mehr, wenn die innere Abwendung der Ehegatten voneinander mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und der übrigen Gemeinsamkeiten der Lebensgestaltung zusammentrifft.
Prognose: Notwendig ist des Weiteren die richterliche Annahme der Unheilbarkeit der Zerrüttung. Ein Indiz dafür ist, dass beide Ehegatten geschieden werden wollen. Maßgeblich ist letztlich, ob die Ehekrise überwindbar scheint oder zumindest einem Ehegatten jegliche Versöhnungsbereitschaft fehlt, insbesondere weil eine neue Partnerschaft besteht.
Liegen die Voraussetzungen des Grundtatbestandes nicht vor, kommt eine sog. einverständliche Scheidung (Scheidung, einverständliche) unter den Voraussetzungen der §§ 1564 i. V. m. § 1566 Abs. 1 BGB in Betracht oder aber eine streitige Scheidung (Scheidung, streitige) nach §§ 1564 i. V. m. 1566 Abs. 2 BGB. Eine sog. Härtefallscheidung ist nach §§1564 i. V. m. 1565 Abs. 2 BGB möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellt.
In allen Fällen darf die Härteklausel nach § 1568 BGB der Scheidung nicht entgegenstehen. Insoweit ist
die Ehegattenschutzklausel von der Kinderschutzklausel zu unterscheiden.
Die Ehegattenschutzklausel setzt voraus, dass der Antragsgegner, der die Scheidung ablehnt, einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich eine schwere Härte
i. S. d. § 1568 Abs. 1 (2. Alt.) BGB für ihn für den Fall der Scheidung ergibt. Die Ehegattenschutzklausel gewährt im Übrigen nur einen zeitlich begrenzten Ehebestandsschutz (Beispiele für eine schwere Härte sind schwere Krankheit oder vorgerücktes Alter des betroffenen Ehegatten).
Die Kinderschutzklausel des § 1568 Abs. 1 (1. Alt.) BGB ist von Amts wegen (vgl. argumentum e contrario, § 616 Abs. 3 ZPO) zu beachten. Notwendig ist eine schwere Härte für die minderjährigen Kinder bei Ausspruch der Scheidung. Ein solcher Fall ist etwa anzunehmen, wenn die ernsthafte Gefahr des Suizids des Kindes besteht.
Entfällt die besondere Härte, kann der abgewiesene Ehegatte die Scheidung erneut beantragen.




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