Alkoholgenuss des Verkehrsteilnehmers

1.
Über die Strafbarkeit Alkoholdelikte.

2.
Die Fahruntüchtigkeit infolge Genusses von Alkohol oder anderen berauschenden - auch medikamentösen - Mitteln wird als absolut bezeichnet, wenn ein Grenzwert besteht und überschritten ist (bei Kraftfahrern 1,1‰, BGH NJW 1990, 2393; bei Radfahrern 1,6‰ Blutalkohol), dagegen als relativ, wenn sie unter diesem liegt, aber aus anderen Umständen festgestellt wird, z. B. Ausfallerscheinungen, Übermüdung, unsicheres Fahren (etwa in der Resorptionsphase).
3. Der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit wird ermittelt durch Rückrechnung der entnommenen und zur Kontrolle meistens nach Widmark- und ADH-Verfahren untersuchten Blutprobe. Deren Entnahme erfordert einen konkreten Tatverdacht und ist nach § 81 a StPO nur durch einen approbierten Arzt zulässig, aber auch gegen den Willen des Betroffenen durch körperlichen Zwang, wenn sie durch einen Richter, Staatsanwalt oder Polizeibeamten, der Ermittlungsperson der StA ist, angeordnet wird. Mitwirkung bei einer Analyse des Atemalkohols, die als Beweismittel zugelassen ist, insbes. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a StVG, kann nicht verlangt werden. Der Verkehrsteilnehmer kann zur Kontrolle der Fahrtüchtigkeit (Verkehrskontrolle) angehalten werden.
4. Der A. d. V. schließt bei einem Unfall die Leistungspflicht der gesetzlichen Kranken- und der Rentenversicherung nicht aus. In der Unfallversicherung kann er dazu führen, dass der Kausalzusammenhang zum geschützten Betriebsbereich als unterbrochen gilt und Leistungspflicht entfällt.
5. S. a. (private) Haftpflichtversicherung, Arbeitsverhältnis.




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