Berlin

Land der Bundesrepublik Deutschland mit den vereinigten 23 Bezirken von West- und Ostberlin nach dem Einigungsvertrag. Das Parlament heißt Abgeordnetenhaus, die Regierung wird vom Senat ausgeübt mit dem Regierenden Bürgermeister an der Spitze.

Bundesländer.

ist das von Brandenburg umgebene Land der Bundesrepublik (für Westberlin bis 3. 10. 1990 str.). Seit 3. 10. 1990 bilden die 23 westlichen und östlichen Bezirke Berlins das Land B., in dem seit dem 23. 11. 1995 eine neue Verfassung gilt. Die Stadt B. ist nach dem Einigungsvertrag vom 31.8. 1990 und einem Beschluss des Bundestags vom 20.6. 1991 Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland. Lit.: Köbler, G., Historisches Lexikon der deutschen Länder, 7. A. 2007; Die Bundesrepublik Deutschland Berlin Staatshandbuch, 2001; Driehaus H./Kärgel, U., Verfassungs- und Verwaltungsgesetze Berlins (Lbl.), 31. A. 2005; Berg, G., Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, 8. A. 2000; Verfassung von Berlin, hg. v. Pfennig, G. u. a., 2000

1.
Nach Besetzung durch Truppen der UdSSR Ende April 1945 wurde das Stadtgebiet am 11. 7. 1945 in 4 Sektoren aufgeteilt, deren Verwaltung die 4 Alliierten Mächte übernahmen. Für die 3 Westsektoren (West-B.) wurde am 1. 9. 1950 eine neue Verfassung beschlossen (VOBl. I 433), die vom 1. 10. 1950 bis 1995 (seit 1990 für Gesamtberlin; s. 3) galt. Str. war, inwieweit B. als Land der BRep. angesehen werden konnte, da das Genehmigungsschreiben der westlichen Militärgouverneure zum GG v. 12. 5. 1949 den Vorbehalt enthielt, dass B. keine abstimmungsberechtigte Mitgliedschaft im BT und BR erhält und nicht durch den Bund regiert wird. Demgemäß entsandte (West-)B. zwar Vertreter in BT (sie wurden vom Abgeordnetenhaus gewählt) und BR; sie hatten aber kein Stimmrecht bei Abstimmungen mit Außenwirkung, wohl aber in den Ausschüssen. Alle Bundesgesetze, die auch für B. gelten sollten, bedurften einer sog. Berlinklausel, wonach sie erst nach ausdrücklicher Übernahme durch B. dort in Kraft traten. Auch eine Verwaltung B. durch Bundesbehörden fand nicht statt. Das BVerfG war für B. grundsätzlich nicht zuständig, konnte aber in „Berliner Sachen“ entscheiden, wenn es sich um die Vereinbarkeit einer in B. ergangenen Entscheidung mit Bundesrecht handelte (BVerfGE 19, 377).

2.
Zur Lösung der B.-Frage schlossen die 4 Alliierten Mächte am 3. 9. 1971 das B.-Abkommen. Zum Status (West-)B. bestätigten die Westmächte ihre Auffassung, dass die Bindungen zur BRep. weiterentwickelt werden sollten. Die Außenvertretung (West-)B. oblag den Westmächten; doch konnte die BRep. die konsularische Vertretung der Westberliner auch in den ehemaligen Ostblock-Staaten übernehmen. Die Bestimmung des GG, wonach B. ein Land der BRep. ist, blieb suspendiert; die Verfassungsorgane der BRep. durften keine dem widersprechenden Verfassungs- oder Amtsakte in B. vornehmen (z. B. keine Plenarsitzungen des BT und des BR).

3.
Mit der Wiedervereinigung wurden auch Ost-B. und West-B. zum Land B. vereinigt. Nach dem Einigungsvertrag umfasste das Land B. nunmehr alle damaligen 23 Bezirke von B. Mit einer eigenen Regelung wurde das bislang nur in West-B. geltende Recht mit Maßgaben im Einzelnen auch im bisherigen Ostteil der Stadt in Kraft gesetzt (vgl. Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. 9. 1990, GVBl. S. 2119).

4.
Am 8. Juni 1995 beschloss das Abgeordnetenhaus von B. eine neue Verfassung, die am 22. Oktober 1995 in einer Volksabstimmung von über 75% der Abstimmenden angenommen wurde und am 23. November 1995 in Kraft trat (GVBl. S. 779; m. Änd.). Danach ist B. ein deutsches Land und zugleich eine Stadt. Das aus mindestens 150 Abgeordneten bestehende Abgeordnetenhaus ist die von den wahlberechtigten Deutschen gewählte Volksvertretung. Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt. Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre. Die Regierung wird durch den Senat ausgeübt, der aus dem Regierenden Bürgermeister und bis zu acht Senatoren, von denen zwei zu bürgermeistern gewählt werden, besteht. Der Regierende Bürgermeister wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt. Die Wahl der Bürgermeister und der Senatoren erfolgt auf Vorschlag des Regierenden Bürgermeisters durch das Abgeordnetenhaus. Der Regierende Bürgermeister vertritt B. nach außen. Er führt den Vorsitz im Senat und leitet die Sitzungen. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Im Einvernehmen mit dem Senat bestimmt der Regierende Bürgermeister die Richtlinien der Politik; sie bedürfen der Billigung des Abgeordnetenhauses. Die Gesetzgebung erfolgt durch das Abgeordnetenhaus oder durch Volksentscheid. Der neunköpfige Verfassungsgerichtshof wird vom Abgeordnetenhaus mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Abschnitt II der Verfassung sichert die Grundrechte und definiert die Staatsziele. Das Recht auf Arbeit, auf Wohnraum, auf soziale Sicherung sowie auf Mitbestimmung der Arbeiter und Angestellten in der Wirtschaft und Verwaltung sind verfassungsrechtlich abgesichert. Die Umwelt und die natürlichen Lebensgrundlagen stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Verfassungsänderungen können vom Abgeordnetenhaus durch Gesetz mit einer Mehrheit von 2/3 der gewählten Mitglieder beschlossen werden; Änderungen der Vorschriften über Volksbegehren und Volksentscheid sind nur durch Volksabstimmung möglich.

5.
Durch das 2. G. zur Änderung der Verfassung v. 3. 4. 1998 (GVBl. 82) wurde die Zahl der Bezirke mit Wirkung vom 1. 1. 2001 von 23 auf 12 reduziert. Der Senat nimmt durch seine Hauptverwaltung die Aufgaben wahr, die von gesamtstädtischer Bedeutung sind oder wegen ihrer Eigenart zwingend einer einheitlichen Durchführung bedürfen. Alle anderen Aufgaben nehmen die Bezirke unter der Rechtsaufsicht des Senats wahr. Organe der Bezirke sind die Bezirksverordnetenversammlung und das Bezirksamt; das Bezirksamt besteht aus dem Bezirksbürgermeister und den Bezirksstadträten. Jeder Bezirksstadtrat leitet sein Ressort eigenverantwortlich; bei Meinungsverschiedenheien zwischen den Bezirksstadträten entscheidet das Bezirksamt als Gremium. Die Ausgestaltung entspricht der unechten Magistratsverfassung (Gemeinde, 2 b). Die Bezirke haben keine Rechtspersönlichkeit. Das Bezirksamt vertritt B. in den Angelegenheiten des Bezirks.

6.
Nach Art. 118 a GG (eingefügt durch das 42. G zur Änderung des GG vom 27. 10. 1994, BGBl. I 3146; vorher schon Art. 5 - 2. Spiegelstrich - EinigV) kann die Neugliederung in dem die Länder B. und Brandenburg umfassenden Gebiet abweichend von den allgemeinen Neugliederungsvorschriften des Art. 29 GG unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen. Ein erster Einigungsversuch scheiterte 1996. 1997 wurde ein Staatsvertrag mit Brandenburg geschlossen, der Raumordnung und Landesplanung koordinieren soll; am 26. 4. 2004 unterzeichneten B. und Brandenburg einen Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Oberverwaltungsgerichte (seit 2005 in Berlin), der Landessozialgerichte (seit 2005 in Potsdam), der Landesarbeitsgerichte (seit 2007 in Berlin) und der Finanzgerichte (seit 2006 in Cottbus) der beiden Länder; eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos.

7.
B. ist Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland (Bundeshauptstadt) und Sitz von Bundesregierung, Bundesrat und Bundestag.




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