Beteiligte

Im Sozialrecht :

Im Sozialverwaltungsverfahren wird Beteiligten u.a. ein Anhörungsrecht (§ 24 SGB X) und ein Recht auf Akteneinsicht (§ 25 SGB X) eingeräumt. Beteiligte sind der Antragsteller, der Antragsgegner, diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will, und zum Verfahren hinzugezogene Personen (§ 12 SGB X). Beteiligungsfähig sind natürliche und juristische Personen, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, sowie Behörden (§ 10 SGB X). S. auch Handlungsfähigkeit. Im Sozialge- richtsprozess sind der Kläger, der Beklagte und die Beigeladenen (§ 75 SGG) Beteiligte (§ 69 SGG).

Strafrecht: In §28 Abs. 2 StGB definierter Oberbegriff für Täter und Teilnehmer einer Straftat. Von einer Kumulation spricht man bei einer Häufung von Täterschaft und Teilnahme in einer Person und in Bezug auf dieselbe vorsätzliche Straftat. Sie führt nur zu einer Bestrafung nach der jeweils stärksten Beteiligungsform; die jeweils schwächere tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück, und zwar jede Form der Teilnahme hinter Täterschaft und Beihilfe hinter Anstiftung.

ist die Person, die an einer Angelegenheit Teil hat. Im Verfahrensrecht ist (formell) B., wer am Verfahren teilnimmt oder zum Verfahren zugezogen wird (z.B. § 13 FGG) bzw. {materiell B.), wessen Rechtsstellung durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Im Verwaltungsverfahrensrecht ist B. der Antragsteller, der Antragsgegner, der an den die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, der, mit dem die Behörde einen öffentlichrechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat und der, den die Behörde hinzugezogen hat (§13 VwVfG), im Verwaltungsprozessrecht ist B. nur der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses (§ 63 VwGO). Im besonderen Verwaltungsverfahren können die Beteiligten besonders bestimmt sein (z. B. § 78 AO). Lit.: Kroschel, S., Beteiligten- und Verfahrensfähigkeit in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 1998; Alpert, F., Zur Beteiligung am Verwaltungsverfahren, 1999; Schroeder, F. , Eine irreführende Legaldefinition - der Beteiligte (§ 28 II StGB), JuS 2002, 139

Funktional dem zivilprozessualen Begriff der Partei entsprechender, aber weiter gefasster Begriff des Verwaltungsverfahrens (vgl. § 13 VwVfG, § 12 SGB X, § 78 AO) sowie der Prozessordnungen der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit (vgl. § 63 VwGO, § 69 SGG, § 57 FGO).
Im Verwaltungsverfahren sind Beteiligte gern. § 13 VwVfG der Antragsteller und der Antragsgegner (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat (§ 13 Abs. 1 Nr.2 VwVfG), diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will (§ 13 Abs. 1 Nr.3 VwVfG) und diejenigen, die von der Behörde zum Verfahren hinzugezogen worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 VwVfG). Die Behörde selbst ist nicht Beteiligte des Verfahrens. Antragsgegner i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr.1 VwVfG ist nur der, zu dessen Lasten sich ein zu erlassender Verwaltungsakt auswirken würde.
Beteiligte am Verwaltungsprozess sind gern. §63 VwGO der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene sowie der Oberbundesanwalt bzw. der Vertreter des öffentlichen Interesses.
Erforderlich ist jeweils die Beteiligtenfähigkeit.

1.
B. in einem gerichtlichen Verfahren oder förmlichen Verwaltungsverfahren ist, wer - ohne das Verfahren zu führen - eine bestimmte Funktion wahrnimmt und deshalb berechtigt ist, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen und sonstige Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Insoweit ist der Begriff enger als der des Verfahrensbeteiligten (dort insbes. für das Strafverfahren), der auch Nebenbeteiligte umfasst. Im Verwaltungsgerichtsprozess sind B.: der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses (§ 63 VwGO). Beigeladener ist, wessen rechtliche Interessen durch das Verfahren berührt werden (z. B. Hauseigentümer in einem Konzessionsstreit); die Beiladung kann durch Gerichtsbeschluss, auf Antrag oder von Amts wegen angeordnet werden (§ 65 VwGO). Ähnliches gilt für die Sozialgerichtsbarkeit (§§ 69, 75 SGG). Der Beigeladene kann selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen vornehmen.

2.
In der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspricht der Begriff des B. dem der Partei im Zivilprozess. B. im materiellen Sinne ist jeder, dessen Rechte und Pflichten durch das Verfahren unmittelbar beeinflusst werden können (z. B. jeder Erbe bei Erteilung eines Erbscheins). B. im formellen Sinne ist, wer am Verfahren, um seine Rechtsstellung wahrzunehmen, teilnimmt oder zum Verfahren zugezogen wird; ferner im Antragsverfahren jeder Antragsteller, im Amtsverfahren außerdem jeder, gegen den ein Verfahren eingeleitet wird (z. B. im Freiheitsentziehungsverfahren der Unterzubringende), im Streitverfahren der Antragsteller und der Antragsgegner (z. B. in Ehesachen, §§ 7 f., 121 ff. FamFG). B. kann nur sein, wer rechtsfähig ist (Rechtsfähigkeit). Die gerichtlichen Entscheidungen werden allen B. bekanntgemacht (§ 41 FamFG). Der B. kann sich im Verfahren vertreten lassen (§ 10 II FamFG, z. T. besteht Anwaltszwang, Anwaltsprozess). Für die Zwangsversteigerung vgl. § 9 ZVG.

3.
Im steuerlichen Verfahren bestehen Parallelen zum verwaltungsrechtlichen Verfahren. Im finanzgerichtlichen Verfahren sind gemäß § 57 FGO B. der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene und die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist. Soweit es sich um ein gerichtliches Antragsverfahren handelt, z. B. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, sind B. der Antragsteller und der Antragsgegner. Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sind gemäß § 359 AO B. der Einspruchsführer und der Hinzugezogene (§ 360 AO).




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