Betriebsjustiz

Betriebsbussen.

wird gelegentlich ein Verfahren genannt, das in Wirtschaftsbetrieben häufig zur betriebsinternen Ahndung von Disziplinarverstößen der Arbeitnehmer angewendet wird. Es handelt sich hierbei ebenso wenig um ein justizielles Verfahren wie etwa die nach Vereinsrecht zulässige Verhängung von Geldbußen und sonstigen Vereinsstrafen. Vielmehr werden betriebsinterne Maßnahmen, z. B. wegen Unpünktlichkeit, Verletzung des Rauch- oder Alkoholverbots, Beschädigung von Arbeitsgeräten oder unkameradschaftlichen Verhaltens, aber auch wegen krimineller Verfehlungen, etwa wegen Diebstahls oder Betrugs, auf Grund einer Betriebsordnung verhängt (Betriebsvereinbarung). In Betracht kommen hiernach insbes. Verwarnung, Verweis, Geldbuße, Entzug freiwilliger Sozialleistungen, Rückstufung, Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz usw. Auf einer solchen Ordnung kann auch das Verfahren beruhen, das vielfach äußerlich dem Strafverfahren nachgebildet, mit diesem aber mangels amtlicher Funktion der Beteiligten nicht vergleichbar ist (Ermittlung des Sachverhalts durch den Werkschutz, Vertretung der Beschuldigung durch einen Beauftragten der Betriebsleitung, Entscheidung über die Maßnahmen, soweit sie nicht von der Werksleitung getroffen werden, durch einen Ausschuss unter Mitwirkung von Vertretern der Betriebsleitung und des Betriebsrats). Die auf arbeitsrechtlicher Grundlage getroffenen Maßnahmen, die Gewährung des rechtlichen Gehörs voraussetzen, unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung nach den allgemeinen Bestimmungen (Klage des Arbeitgebers wegen Nichtzahlung der Buße, des Arbeitnehmers bei Herabstufung, ggf. negative Feststellungsklage). Bei strafbaren Handlungen bleibt die Verfolgung im Wege des ordentlichen Strafprozesses unberührt.




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