Bremsverzögerung

Adhäsion, Anhalteweg, Bremse, Geschwindigkeit, Berechnung, Reaktionszeit. Unter der Bremsverzögerungszeit versteht man den Zeitraum, in dem die Bremsen tatsächlich wirksam werden, nämlich ansprechen (= bewirken, daß das Fahrzeug langsamer wird), sie macht den eigentlichen „Bremsweg“ aus. Vorgeschrieben ist für Kraftfahrzeuge eine mittlere Mindestverzögerung von 2,5 m/sec2. Ist sie niedriger, so muß der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Wie groß sie ist, muß er bei bis dahin unbekannten Fahrzeugen durch Bremsproben zu ermitteln versuchen. Die Brems Verzögerung hängt nicht nur vom Zustand der Bremsen und der Bereifung, sondern auch sehr erheblich vom Zustand der Fahrbahn ab. Auf nasser, gewölbter, in Fahrtrichtung abfallender Blaubasaltdecke ist sie erfahrungsgemäß gering, bei Glatteis verlängert sie sich bis zum Fünffachen. Die Bremsverzögerung wird auch beeinflußt durch Spikes, Dachgepäckträger und Wohnwagen-Anhänger (verlängerter Bremsweg). Nur wenige Kraftfahrer können so bremsen, daß sie die größte, mit einem Fahrzeug unter bestimmten Verhältnissen überhaupt mögliche Bremsverzögerung erreichen; ein Vorwurf kann ihnen hieraus nicht gemacht werden. Auch steht der Bremsverzögerungswert - von äußeren Umständen abgesehen - für ein und dasselbe Fahrzeug nicht ein für allemal fest.

ist der in § 41 StVZO festgelegte Begriff der Geschwindigkeitsverminderung eines Kraftfahrzeugs in Metern während der Sekunde. Die vorbeschriebene B. muss auf ebener trockener Strasse bei vollbelastetem Fahrzeug erreicht werden. Eine Bremsverzögerung von 2,5 m/sek2mul erreicht werden: 1) mit der Betriebsbremse: bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Krafträder - mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, -2) mit beiden Bremsen: bei Krafträdern, auch mit Beiwagen,-3)mit der mechanischen Feststellbremse: bei Elektrofahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, - 4) mit einer feststellbaren Bremse: bei Anhängern hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h. - Eine Bremsverzögerung von mindestens 1,5 m/sek2 muss erreicht werden: 1) mit einer Bremse, und zwar der Betriebsbremse: bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h,- 1) mit der mechanischen Feststellbremse: bei allen Kraftfahrzeugen (ausgenommen Krafträder); bei Elektrofahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, - 3) mit einer feststellbaren Bremse: bei Anhängern hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, soweit sie durch ein - Geschwindigkeitsschild nach § 58 StVZO gekennzeichnet sind. - Eine mittlere Bremsverzögerung von 1 m/sek2 muss erreicht werden: Mit Feststellbremsen erstmals in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20km/h(§ 72 Abs. 2 StVZO zu §41 Abs. 5 StVZO).
- Die Kraftfahrzeuge erreichen grundsätzlich höhere Bremsverzögerungswerte, als die StVZO vorschreibt. Bei den niederen Verzögerungswerten hat es die StVZO aber deshalb belassen, weil es sich hier um Durchschnittswerte handelt und die Verzögerungswerte mit steigender Geschwindigkeit und bei Dauerbeanspruchung der Bremse abnehmen. Ein neu zugelassenes Kraftfahrzeug, das bei der ersten Bremsprüfung nur die gesetzlich vorgeschriebenen Bremsverzögerungswerte erreichen würde, befindet sich deshalb nicht in einem ordnungsgemässen Zustand. - In Italien, 1-rankreich und den Niederlanden sind durchschnittlich höhere Br.swerte vorgeschrieben.




Vorheriger Fachbegriff: Bremsspuren | Nächster Fachbegriff: Bremsweg


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen