Diplomat

Die Diplomaten sind ständige Vertreter eines Staates gegenüber dem Ausland. Auslandsvertretung, Aachener Protokoll. -

ist der höhere Beamte des auswärtigen Dienstes.

Auslandsvertreter mit dem Auftrag, die Interessen seines Entsendestaates bei den obersten Organen des Residenzstaates wahrzunehmen. Das Recht der Diplomaten ist im Wiener Übereinkommen über Diplomatische Beziehungen von 1961 und dem Wiener Übereinkommen über Konsularische Beziehungen von 1963 kodifiziert. Rangordnung und Aufgabenbereich der Diplomaten vgl. diplomatische Mission. Den Diplomaten sind diplomatische Vorrechte verliehen, um das Funktionieren des diplomatischen Verkehrs zu sichern, etwa die diplomatische Immunität und die Befreiung von Steuern und Abgaben.

Die völkerrechtliche Vertretung eines Staates im Ausland wird auf Regierungsebene von D. wahrgenommen. Aufgabe der D. sind Verhandlungen mit der Regierung des Empfangsstaates, Schutz der Staatsangehörigen des eigenen Staates. Unterrichtung des eigenen Staates über die Verhältnisse im Empfangsstaat sowie die Pflege freundschaftlicher Beziehungen. Konsuln nehmen vergleichbare Funktionen im Verkehr mit den nachgeordneten Instanzen des Empfangsstaats wahr. Das Recht der D. wurde in dem Wiener Übereinkommen über Diplomatische Beziehungen v. 18. 4. 1963 (BGBl. 1964 II 958) kodifziert. Bis dahin entsprach das D.recht weitgehend noch der auf dem Wiener Kongress von 1815 und im Aachener Protokoll von 1818 getroffenen Regelung. Innerstaatlich regelt die Rechte des deutschen Auswärtigen Dienstes das G v. 30. 8. 1990 (BGBl. I 1842). In der Regel unterhalten Staaten ständige Auslandsvertretungen (Missionen) unter Leitung eines D. (Missionschef) mit weiterem diplomatischen Personal. Alle diese Personen sowie das Verwaltungs- und Dienstpersonals einschließlich ihrer Familienangehörigen genießen in abgestuftem Maße diplomatische Vorrechte und Immunitäten. Der Empfangsstaat ist zu besonderem Schutz der D. verpflichtet; D. sind von persönlichen Dienstleistungen befreit und sind von der Zwangsgewalt und der Straf- und Zivilgerichtsbarkeit einschließlich der Zeugenpflicht des Empfangsstaates ausgenommen (Immunität); D., die Staatsangehörige des Empfangsstaates sind (regnicoles), genießen Immunität nur für ihre dienstlichen Handlungen (diplomatische Vorrechte). Die Rangordnung der als Missionschefs tätigen D. hat heute nur mehr protokollarische Bedeutung. Botschafter (entspricht dem Nuntius) und Gesandter (entspricht dem Internuntius) sind beim Staatsoberhaupt, Geschäftsträger beim Außenminister akkreditiert (Beglaubigung).




Vorheriger Fachbegriff: Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) | Nächster Fachbegriff: Diplomaten-Parkplatz


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen