Effektenkommission

Kommission, die den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren zum Gegenstand hat (§ 383 Abs. 1, 2. Var. HGB). Die Effektenkommission wird regelmäßig von den Banken durch Selbsteintritt
(§§400 ff. HGB) ausgeführt. Für das Kommissionsgeschäft über den Einkauf von Effekten bestehen in den §§ 18 ff. DepotG Sondervorschriften. Der Kommissionär hat hiernach unverzüglich, spätestens binnen einer Woche seit Erwerb der Wertpapiere, dem Kommittenten ein Verzeichnis der Wertpapiere (Stückverzeichnis) zu übersenden (§ 18 Abs. 1 S. 1 DepotG), womit auch das Eigentum an den Wertpapieren unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 DepotG an den Kommittenten übergeht. Bei unberechtigter Unterlassung der Übersendung kann der Kommittent nach Fristsetzung das Geschäft zurückweisen und Schadensersatz verlangen. Bei Insolvenz des Kommissionärs hat der Kommittent, wenn er seine Verpflichtung erfüllt hat, das Eigentum an den Wertpapieren aber noch nicht an ihn übertragen wurde, ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Sondermasse mit Wertpapieren gleicher Art (Konkursvorrecht, §§ 32 ff. DepotG). Ist der Kommittent bereits Eigentümer, hat er ein Recht auf Aussonderung (§ 47 InsO).

Einkaufskommission.




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