Einkaufskommission

ist die zum Zweck eines Einkaufs vereinbarte Kommission. Bei der E. wird regelmäßig der Kommissionär Eigentümer der Kaufsache, die er an den Kommittenten weiter überträgt (Durchgangserwerb). Dies kann aber entweder durch Abtretung des Übereignungsanspruchs und eigene Geltendmachung oder durch Bevollmächtigung zum Eigentumserwerb für den Kommittenten vermieden werden.

Kommission, die den Einkauf von Ware, Wertpapieren oder anderen Gegenständen betrifft. Regelmäßig findet ein Durchgangserwerb beim beauftragten Kommissionär an dem Kommissionsgut statt, d. h., der Kommissionär erwirbt zunächst das Kommissionsgut selbst in mittelbarer Stellvertretung. Ausnahmsweise findet nach den Grundsätzen des Geschäfts für den, den es angeht, oder bei unmittelbarer Stellvertretung des auftraggebenden Kommittenten ein Direkterwerb des Kommissionärs an dem eingekauften Kommissionsgut statt. Nur in diesen Fällen, oder wenn eine Weiterübereignung vom Kommissionär an den Kommittenten bereits erfolgt ist, hat der Kommittent im Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Kommissionär Rechte aus §§ 771 ZPO, 47 InsO. Dem Kommittenten steht im Falle der Einkaufskommission ein pfandrechtsähnliches Befriedigungsrecht entgegen § 1256 BGB auch an den aufgrund der mittelbaren Stellvertretung noch im Eigentum des Kommissionärs stehenden Sachen zu (§ 398 HGB). Siehe zu Besonderheiten beim Kommissionsgeschäft bei Einkauf von Effekten Effektenkommission.

S. zunächst Kommission. Ferner enthält das Depotgesetz i. d. F. v. 11. 1. 1995 (BGBl. I 34) m. Änd. Sondervorschriften (§§ 18 ff.) über das Kommissionsgeschäft bei Einkauf von Effekten. In diesem Fall hat der Kommissionär unverzüglich, spätestens binnen 1 Woche seit Erwerb der Wertpapiere, dem Kommittenten ein Verzeichnis über die gekauften Wertpapiere (Stückeverzeichnis) zu übersenden. Bereits mit der Absendung des Verzeichnisses geht das Eigentum an den Wertpapieren auf den Kommittenten über. Unterlässt der Kommissionär unberechtigterweise (nicht z. B., wenn er wegen seiner Forderung noch nicht befriedigt ist) die Übersendung, so kann der Kommittent nach Fristsetzung das Geschäft zurückweisen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In der Insolvenz des Kommissionärs hat der Kommittent, der seine Verpflichtungen voll erfüllt hat, ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Sondermasse (Wertpapiere gem. §§ 32 ff. DepotG); ist der Kommittent bereits Eigentümer geworden, so kann er darüber hinaus Aussonderung begehren.




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