Energieausweis

Bei einer Eigentumswohnung :

Als Folge der Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist seit 01.01.2008 der Energieausweis Pflicht. Dabei handelt es sich um ein vierseitiges Formular, das sowohl im Neubau, als auch im Bestand verwendet wird. Es werden zwei verschiedene Energieausweise eingeführt, nämlich ein Bedarfsausweis und ein Verbrauchsausweis.

Im Energieausweis wird auf einer Skala von grün über gelb bis rot der Energiebedarf oder Energieverbrauch eines Gebäudes in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr angegeben.

Der Energieausweis ist dem Käufer eines mit einem Gebäude bebauten Grundstücks zugänglich zu machen, natürlich auch dem Käufer von Wohnungs- oder Teileigentum und dem Mieter einer Wohnung oder eines Gebäudes.

Dies bedeutet, dass dem Kauf- oder Mietinteressenten während der Entscheidungsphase, ob er kaufen oder mieten will, die Einsichtnahme in den Energieausweis zu ermöglichen ist. Die Interessenten haben ein Recht auf Überlassung einer Kopie des Ausweises.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Kosten für die Beschaffung des Ausweises von der Gemeinschaft zu tragen. Für bis einschliesslich 1965 fertiggestellte Wohngebäude beginnt die Verpflichtung zur Einführung eines Energieausweises ab 01.08.2008. Ab 01.07.2008 müssen Energieausweise vorliegen für Wohngebäude, die ab 1966 fertiggestellt wurden. Zum 01.01.2009 sind Energieausweise einzuführen für Nichtwohngebäude. Ebenfalls ab 01.01.2009 sind in öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr und mehr als 1000 Quadratmeter Nutzfläche die entsprechenden Energieausweise öffentlich auszuhängen.

Für Gebäude mit mindestens fünf Wohneinheiten besteht die Wahlfreiheit, ob sie einen Bedarfs- oder einen Verbrauchsausweis wollen. Diese Wahlfreiheit gilt auch für Gebäude für bis zu vier Einheiten, wenn der Bauantrag für das Gebäude nach dem 01.11.1977 gestellt wurde oder das Gebäude mindestens auf den Standard der Wärmeschutzverordnung modernisiert wurde. Andernfalls ist der Bedarfsausweis Pflicht. Die Ausweise sind zehn Jahre lang gültig.

Der E. gibt Auskunft über die sog. Gesamt-Energieeffizienz eines Gebäudes (§ 5 a des G zur Energieeinsparung). Er dient allein der Information. Jedoch sind Bauherr und Eigentümer bzw. Verkäufer, Verpächter, Vermieter und Leassinggeber verpflichtet, sich den E. ausstellen zu lassen bzw. potentiellen Interessenten zugänglich zu machen (§ 16). Hierbei sind eine Reihe von Übergangsregelungen in § 29 der EnergieeinsparVO v. 24. 7. 2007 (BGBl. I 1519) m. Änd. zu beachten, die sich aus Gebäudetyp, -alter und früher geltendem Recht ergeben. Wer berechtigt ist, den E. auszustellen, bestimmt § 21 VO (z. B. Hochschulabsolventen bestimmter Fachrichtungen, in einschlägigen Handwerken ausgebildete Personen usw.). Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 27 VO).




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