Entschädigungsrecht
,
Sozialrecht: Soziales Recht gem. § 5 SGB I. Danach hat derjenige, der einen
Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen
Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und
Wiederherstellung der Gesundheit und
Leistungsfähigkeit sowie angemessene
wirtschaftliche Versorgung. Das Recht auf angemessene
wirtschaftliche Versorgung haben auch die
Hinterbliebenen eines
Beschädigten. Als
soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden tritt das Entschädigungsrecht selbstständig neben die klassischen Bereiche
Sozialversicherung, soziale Förderung und Fürsorge bzw. Sozialhilfe. Die Versorgungstatbestände im Einzelnen sind zum Teil vergleichbar mit dem
Versicherungsfall in der gesetzlichen
Unfallversicherung, quasi Arbeitsunfälle im Kriegsgeschehen, etc. So ist bei der
Wehrdienstbeschädigung, ob während des Krieges oder im Wehrdienst bei der Bundeswehr, Voraussetzung die Ausübung militärischen Dienstes bzw. Wehrdienstes, die in einem Zurechnungszusammenhang zu einem unfallbringenden Verhalten stehen muss. Dieses muss wiederum kausal mit dem Unfallgeschehen und mit der herbeigeführten gesundheitlichen Schädigung sein. Bei Opferentschädigungsfällen reicht als Voraussetzung ein vorsätzlicher rechtswidriger, nicht auch schuldhafter,
tätlicher Angriff, der kausal eine gesundheitliche Schädigung hervorruft, § 1 Abs. 1 OEG. Die gesundheitliche Schädigung wird als Dauerzustand dann durch die Gesundheitsstörung als Folge des Schädigungstatbestandes nach der
Minderung der Erwerbsfähigkeit ( seit 2008: dem
Grad der Schädigungsfolge, GdS) bemessen. Auf der Leistungsseite im sozialen Entschädigungsrecht sind, neben den Ansprüchen auf Heil- und
Krankenbehandlung sowie berufsfördernde
Leistungen, §§ 10 ff. BVG, 26 BVG im Wesentlichen die
Beschädigtenrente, zudem auch der
Berufsschadensausgleich sowie bestimmte Hinterbliebenenleistungen nach dem
Bundesversorgungsgesetz vorgesehen. Regelmäßig verweisen die neueren
Entschädigungsgesetze, so das
Soldatenversorgungsgesetz (SVG), das
Zivildienstgesetz, das
Opferentschädigungsgesetz (OEG), die SED-Unrechtsgesetze und auch die
Vorschriften über die
Entschädigung von
Impfschäden im Infektions
Schutz-Gesetz auf die Normen des versorgungsrechtlichen „Grundgesetzes”, des
Bundesversorgungsgesetzes. Für die
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in
Angelegenheiten der sozialen
Entschädigung sind nach der speziellen Zuweisungsnorm des § 51 Abs. 2 S. 2 SGG die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
Schulin, Betram: Soziale
Entschädigung als Teilsystem kollektiven
Schadensausgleichs. Köln u. a.,1981.
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