Entscheidung

der gerichtliche Ausspruch einer Rechtsfolge in einem konkreten Fall. Erfolgt je nach Verfahrensart und Entscheidungsinhalt durch Urteil, Beschluß oder Verfügung.

bedeutet im juristischen Sinn die gerichtliche Entschliessung, insbes. Urteil, Beschluss u. Verfügung; nach §§ 251a, 331a ZPO kann im Zivilprozess im Gegensatz zu dem sonst geltenden Mündlichkeitsgrundsatz eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen. Urteile u. anfechtbare Beschlüsse müssen stets mit Entscheidungsgründen versehen werden, andere Beschlüsse od. Verfügungen jedoch nicht (z. B. Beweisbeschluss). Im Strafprozess müssen jedoch Beweisanträge ablehnende Beschlüsse begründet werden (sonst Verfahrensverstoss). Begründung einer E. im Zivilprozess besteht aus Tatbestand (Sachverhaltsdarstellung) u. Entscheidungsgründen (rechtliche Würdigung), die Begründung des Strafurteils fasst den in der Beweisaufnahme festgestellten Sachverhalt einheitlich zusammen.

Im Mietrecht:

Wer einen Zivilprozess führt, möchte natürlich diesen möglichst gewinnen. Treffen die Parteien keine außergerichtliche Vereinbarung oder keinen gerichtlichen Vergleich, so muss das angerufene Gericht eine Entscheidung, in der Regel Urteil (oder Beschluss) genannt, fällen. Mit der getroffenen Entscheidung ist dann eine Instanz beendet. Ist eine Partei mit dem Urteil nicht zufrieden, so hat sie die Möglichkeit, die zweite Instanz anzurufen. Allerdings muss der Beschwerdewert den Betrag von 600 EUR übersteigen. Ist der im Prozess Unterliegende nicht mit mehr als 600 EUR (§ 511 ZPO) beschwert, so ist das erstinstanzliche Urteil als rechtskräftig anzusehen und kann nicht mehr angefochten werden. Die Zivilprozessreform lässt auch bei Beschwerdewerten unter 600 EUR die sog. „Zulassungsberufung" zu, wenn der erstinstanzliche Richter meint, die entscheidende Sache sei von grundsätzlicher Bedeutung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mache die Berufung notwendig (§ 511 Abs. 4 ZPO). Theoretisch kann auf diese Weise eine Miet-Bagatell-Sache zum BGH kommen. In Mietprozessen ist sehr häufig gem. § 29a ZPO das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich der Wohnraum befindet. Nächsthöhere Instanz ist für Rechtsmittel dann das Landgericht.
Die Novelle der Zivilprozessordnung hat auch den Amtsgerichten gem. § 495a ZPO bei Streitwerten bis 600, EUR die Möglichkeit gegeben, vereinfachte Entscheidungen zu treffen.
Der Richter erhält gem. § 495a ZPO „freie Hand" (Verfahrensliberalisierung) und hat die Möglichkeit einer Arbeitserleichterung. Er muss in einem Urteil, das Streitwerte bis 600 EUR betrifft, keinen
Tatbestand und keine Entscheidungsgründe mehr angeben. Es kann auf den wesentlichen Inhalt des Gerichtsprotokolls Bezug genommen werden.
Weitere Stichwörter:
Prozesskosten, Prozesskostenhilfe, Rechtsanwalt, Rechtsentscheid, Streitwert

ist die gerichtliche Entschließung in einer bestimmten Frage (Urteil, Beschluss o- der Verfügung). Sie ist in einem vorgeschriebenen Verfahren zu treffen (§§ 192 ff. GVG). Sie wirkt grundsätzlich nur unter den Verfahrensbeteiligten. Lit.: Anders, B./Gehle, B., Antrag und Entscheidung im Zivilprozess, 3. A. 2000; Jura-Kartei auf CD-ROM, hg.v. Coester-Waltjen, D. u. a., 2000 (4102 Entscheidungen zwischen 1979 und 2000)

ist ein im juristischen Sprachgebrauch vor allem für das Erkenntnis eines Gerichts verwendeter Begriff. Die E. ergeht je nach Verfahrensart und Entscheidungsinhalt durch Urteil, Beschluss oder Verfügung. Die Entscheidungsgründe, die bei Urteilen und anfechtbaren Beschlüssen i. d. R., bei Verfügungen nicht erforderlich sind (Begründung von E.en), enthalten eine Sachverhaltsdarstellung (Tatbestand des Urteils), die Beweiswürdigung, Rechtsausführungen und die Subsumtion (Rechtsfindung). S. a. Berichtigung. Zur E. einer Verwaltungsbehörde Verwaltungsakt. In der Europäischen Gemeinschaft (s. a. Europäische Union) ist die E. eine der rechtlichen Handlungsformen des europäischen Gemeinschaftsrechts. Sie entspricht in etwa dem Verwaltungsakt nach deutschem Recht; s. im Übrigen Rechtshandlungen der EU.




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