Haager Landkriegsordnung (HLKO)

Auf der zweiten Haager Friedenskonferenz von 1907 einigten sich die Mächte u. a. auf das Abkommen über die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs, nachdem schon auf der ersten Haager Friedenskonferenz von 1899 ein ähnlicher Entwurf angenommen worden war. Dieses Abkommen (RGBl. 1910, 107 ff.) gilt noch heute; es regelt eine große Zahl von Fragen des Kriegsrechts. Im ersten Abschnitt wird zunächst der Begriff des „Heeres“ und der „kämpfenden Bevölkerung“ bestimmt; bei der bewaffneten Macht wird zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten unterschieden. Es folgen Bestimmungen über die rechtliche Stellung und Behandlung von Kriegsgefangenen, insbes. über Unterbringung und gesundheitliche Versorgung, Garantie persönlichen Eigentums, Begrenzung des Arbeitszwangs, Einrichtung von Auskunftsstellen, Betreuung durch Hilfsgesellschaften, Entlassung nach Friedensschluss. Im zweiten Abschnitt versucht das Abkommen, die zulässigen Mittel zur „Schädigung des Feindes“ zu bestimmen (Verbot der Verwendung von Giftgas usw.) und regelt die Behandlung von Spionen und Parlamentären sowie Fragen aus dem Waffenstillstandsrecht (Pflichten der Kriegsparteien; Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Feindseligkeiten usw.). Der dritte Abschnitt enthält Regeln für die militärische Besetzung von Feindgebiet (Rechte und Pflichten der Besatzungsmacht, Schonung der Bevölkerung und ihres Eigentums u. a. m.). Art. 2 des Abkommens bestimmt, dass seine Regeln nur unter den Vertragsparteien Anwendung finden. Es wird aber weitgehend angenommen, dass sie Völkergewohnheitsrecht geworden sind.

HLKO, von 1907, grundlegende Regelung des ‘Kriegsrechts (Kombattantenstatus, Kriegsgefangene, Beschränkung der zulässigen Kampfmittel, Besatzungsrecht); die
H. L. dürfte inzwischen Völkergewohnheitsrecht sein, sie wird durch die Genfer Konventionen ergänzt.
H.

(HLKO) ist das auf den Haager Friedenskonferenzen von 1899/1907 geschlossene Abkommen über die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs. Die HLKO regelt vor allem die erlaubten Kriegshandlungen, die Behandlung von Kriegsgefangenen und die Rechte der Besatzungsmächte. Sie gilt in der Gegenwart als Bestandteil des allgemeinen Völkerrechts. Lit.: Schircks, R., Die Martens’sche Klausel, 2001

, HLKO: auf den Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 1907 erarbeitete Gesetze und Gebräuche des Landkriegs. Teilweise schriftliche Niederlegung des damaligen Völkergewohnheitsrechts. Der 1. Abschnitt (Kriegftihrende) definiert den „Kriegführenden” und regelt die Rechtsstellung des Kriegsgefangenen. Der 2. Abschnitt (Feindseligkeiten) verbietet die Anwendung bestimmter Mittel zur Schädigung des Feindes und regelt die Rechtsstellung der Spione sowie den Waffenstillstand. Der 3. Abschnitt (militärische Gewalt auf besetztem feindlichem Gebiet) gewährt der Bevölkerung des besetzten Gebietes einige Rechte.




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