Haftprüfungsverfahren

Im Strafverfahren steht dem in Haft genommenen Beschuldigten, seinem Verteidiger und ggf. seinem gesetzlichen Vertreter das Recht der Beschwerde und, wenn diese beim Beschwerdegericht erfolglos bleibt, der weiteren Beschwerde gegen den Haftbefehl zu (§§ 304, 310 I StPO). Statt der Beschwerde kann während der Dauer der Untersuchungshaft jederzeit Antrag auf Haftprüfung gestellt werden mit dem Ziel, den Haftbefehl aufzuheben oder seinen Vollzug durch mildere Maßnahmen zu ersetzen; neben diesem Antrag ist die Beschwerde unzulässig. Die Haftprüfung findet auch ohne Antrag statt, wenn die Untersuchungshaft 3 Mon. andauert, der Beschuldigte ohne Verteidiger ist und weder Haftprüfung beantragt noch Haftbeschwerde eingelegt hat (§ 117 StPO). Zur Haftprüfung kann eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten (§ 118 a StPO) auf dessen Antrag oder von Amts wegen durchgeführt werden. Ihre Wiederholung kann nicht unbegrenzt beantragt werden, sondern nur, wenn die voraufgegangene Verhandlung mindestens 2 Mon. zurückliegt und die Untersuchungshaft mindestens 3 Mon. andauert. Die Haftprüfung entfällt während der Hauptverhandlung und nach Erlass eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils (§ 118 StPO). Ein Rechtsbehelf gegen den Haftbefehl wird nach Beendigung der Haft grundsätzlich nicht wegen prozessualer Überholung unzulässig (BVerfG NJW 1997, 2163).




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