Kündigungsfristen

Wer eine ordentliche Kündigung ausspricht, muss eine Frist einhalten. Das gilt für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses genauso wie für dessen Änderung. Einzelverträge, Tarifverträge oder Gesetze legen die einzuhaltenden Zeitspannen fest.
Einzelvertragliche Fristen
Enthält ein Arbeitsvertrag keine Kündigungsregelung, dann gelten prinzipiell die gesetzlichen Mindestfristen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können in Einzelverträgen ohne weiteres längere Kündigungsfristen als im Gesetz oder im betreffenden Tarifvertrag vorgesehen vereinbaren, jedoch keinesfalls kürzere. Weiterhin darf zwar die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers kürzer sein als die des Arbeitgebers, nicht aber umgekehrt.
Tarifvertragliche Fristen
Den Tarifvertragsparteien ist es erlaubt, vom Gesetz abweichende Kündigungsfristen zu vereinbaren. Das betrifft Verlängerungen und Verkürzungen.
Probezeit
Während der Probezeit besteht eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, doch sind ebenso einzelvertragliche Verlängerungen oder tarifvertragliche Verkürzungen gestattet. Ist ein befristetes Arbeitsverhältnis beabsichtigt, muss die Kündigungsmöglichkeit im Verlauf der Probezeit ausdrücklich vereinbart werden.


Gesetzliche Kündigungsfristen
Ein Arbeiter oder Angestellter kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Vier Wochen sind hier gleichbedeutend mit 28 Tagen. Will der Arbeitgeber eine Entlassung vornehmen, so richtet sich die Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten. Sie beträgt
- nach zwei Jahren: einen Monat
- nach fünf Jahren: zwei Monate
- nach achtiahren: drei Monate
- nach zehn Jahren: vier Monate
- nach zwölf Jahren: fünf Monate
- nach 15 Jahren: sechs Monate
- nach 20 Jahren: sieben Monate

Alle Angaben gelten jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt. In kleineren Betrieben muss sich der Arbeitgeber nicht an die festen Kündigungstermine halten.
§ 622 BGB

Im Mietrecht :

Nach § 573c BGB hat der Vermieter, der das Mietverhältnis mit dem Mieter beenden möchte, bestimmte Kündigungsfristen einzuhalten. Dabei ist zwischen Wohnraummiete und allen übrigen Mietverhältnissen zu unterscheiden: § 573c BGB gilt für Wohnraummietverhältnisse und in § 580a BGB sind die Fristen für die restlichen Mietverhältnisse geregelt. Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Wohnung sofort zu verlassen. Unter der Kündigungsfrist versteht man also den Zeitraum, den der Mieter nach Eingang der Kündigung noch in der Wohnung verbleiben darf. Der Mieter hat dadurch die Gewähr, dass er einen gewissen Zeitraum hat, sich eine neue Wohnung zu suchen.
Die Kündigungsfristen werden für den Vermieter länger, je länger der Mieter in einer Wohnung gewohnt hat. Bei einer Mietdauer bis zu fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Bei einer Mietdauer von mehr als fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate und bei einer Mietdauer von mehr als acht Jahren beträgt sie neun Monate. Für den Mieter von Wohnraum verbleibt es immer bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
Bei Einliegerwohnungen kann sich unter bestimmten Umständen die Kündigungsfrist um weitere drei Monate verlängern, dann braucht der Vermieter keinen Kündigungsgrund.
Die Berechnung der Kündigungsfrist auf der Grundlage der Wohn- dauer beginnt mit dem Tage, an dem der Mieter in die Wohnung eingezogen ist. Ist der Mieter später als Erbe in einen Mietvertrag eingetreten oder hat er zwischendurch mit dem Vermieter einen neuen Vertrag unterzeichnet, berührt dies die Kündigungsfrist nicht; sie wird dadurch nicht verkürzt.
Die eigentliche Kündigungsfrist beginnt von dem Tag an zu laufen, an dem das Kündigungsschreiben dem Mieter zugegangen ist. Die hier genannten Kündigungsfristen sind nur zu beachten bei ordentlichen Kündigungen wegen eines berechtigten Interesses des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses. Bei außerordentlichen Kündigungen ist § 573c BGB nicht zu beachten, ebensowenig bei Mietverhältnissen, die auf bestimmte Zeit unter Ausschluss ordentlicher Kündigung abgeschlossen sind (Zeitmietvertrag). Flat der Vermieter bei der Abgabe seiner Kündigungserklärung die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so ist die Kündigung zu dem im Kündigungsschreiben genannten Termin nicht wirksam, die Kündigung kann aber gem. § 140 BGB in eine Kündigung zum nächsten zulässigen Termin umgedeutet werden. Bei Unsicherheiten, welche Kündigungsfrist gilt, sollte unbedingt professioneller Rat eingeholt werden. Bei der Berechnung einer Kündigungsfrist muss auch geprüft werden, ob es sich bei dem Wohnraummietvertrag um einen Altvertrag handelt, der vor dem 1.9.2001 abgeschlossen wurde. Sind dort Kündigungsfristen vereinbart - und sei es nur so, dass die alte gesetzliche Bestimmung abgeschrieben wurde - so gelten diese für den Mieter und Vermieter (BGH
NJW 2003, 2739) weiter. In diesem Zusammenhang ist auf eine Ergänzung des § 573c BGB aufmerksam zu machen, die seit 1.6.2005 in Kraft ist: „Für Kündigungen, die ab dem 1.6.2005 zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB in der bis zum 1.9.2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind." Fazit: Der Mieter kann im Allgemeinen mit einer dreimonatigen Frist kündigen. Bei Staffelmietver- einbarungen kann das Kündigungsrecht des Mieters für die Dauer von höchstens vier Jahren seit Abschluss der Vereinbarung (nicht Mietbeginn) ausgeschlossen werden (§ 557a Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine längere formularvertragliche Frist ist unwirksam, der Vertrag ist also deshalb jederzeit mit der gesetzlichen Dreimonatsfrist (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB) für den Mieter kündbar; der BGH berechnet die Überschreitung der 4. Jahres-Ausschlussfrist taggenau vom Abschluss des Mietvertrages ab (BGH NJW-RR 2006, 1236).
Weitere Stichwörter:
Angemessene wirtschaftliche Verwertung, Betriebsbedarf, Eigenbedarf, Einliegerwohnung, Fristlose Kündigung, Härteklausel, Kündigungsschreiben, Kündigungsschutz, Nachmieter, Sonderkündigungsrecht, Sozialklausel, Unabdingbare Mieterrechte, Zeitmietvertrag




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