Konkursstraftat

(Insolvenzstraftat)
Das Strafgesetz unterscheidet zwischen Bankrott, dem besonders schweren Fall des Bankrotts, der Verletzung der Buchführungspflicht, der Gläubiger- und der Schuldnerbegünstigung. Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe erwartet u. a. denjenigen, der bei Überschuldung bzw. drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit zur Insolvenzmasse gehörende Vermögensbestandteile verheimlicht oder beiseite schafft, sie zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, in unwirtschaftlicher Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte eingeht und Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren vereinbart, durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird, Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und dann erheblich unter Wert verkauft, Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
Handelsbücher vernichtet, verheimlicht, fälscht oder unübersichtlich angelegt hat.

Die bewusste Herbeiführung des Bankrotts durch eine der genannten Vorgehensweisen ist ebenso rechtswidrig wie der Versuch dazu. Überdies steht bereits Fahrlässigkeit in diesem Zusammenhang unter Strafe.

Ein besonders schwerer Bankrott liegt vor,
* wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt,
* wissentlich viele Personen indie Gefahr bringt, die Vermögenswerte, die sie ihm anvertraut haben, zu verlieren,
* wissentlich viele Personen in wirtschaftliche Not bringt.

Für dieses Delikt ist eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren vorgesehen. Dagegen wird die Verletzung der Buchführungspflicht mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Der gleiche Strafrahmen gilt für die Gläubigerbegünstigung. Damit ist gemeint, dass der Schuldner trotz Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder eine Befriedigung gewährt, die dieser nicht beanspruchen dürfte und die ihm Vorteile gegenüber den sonstigen Gläubigern bringt. Im umgekehrten Fall spricht man von Schuldnerbegünstigung, wenn jemand im Interesse des Schuldners vorsätzlich Vermögensstücke aus der Insolvenz-masse verheimlicht oder beiseite schafft, obwohl
* er bereits über die drohende Zahlungsunfähigkeit des betreffenden Schuldners informiert ist,
* der Schuldner die Zahlungen eingestellt hat,
* bereits ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde.

Den Täter erwartet eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe; in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

§§ 283-283d StGB




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