nachehelicher Ehegattenunterhalt

Unterhalt, der nach Scheidung einem bedürftigen Ehegatten vom anderen geschuldet wird. Der Scheidungsunterhalt basiert auf einer die Ehe überdauernden Mitverantwortung der Eheleute füreinander.
Allerdings gilt nach Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung (vgl. §1569 BGB). Jeder Ehegatte ist nunmehr grundsätzlich verpflichtet, selbst für sich zu sorgen. Entgegen einem vielfach zu beobachtenden Missverständnis sind Unterhaltsansprüche nach der Scheidung nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Das Verhältnis der nachehelichen Unterhaltsansprüche zum Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB ist gekennzeichnet durch Nichtidentität (Nichtidentitätsgrundsatz).
Unterhalt wird nur gewährt, wenn ein nachehelicher Unterhaltsanspruch eingreift. Diese Unterhaltsansprüche sind in den §§ 1570 ff. BGB abschließend geregelt, soweit nicht § 1576 BGB als Billigkeitsklausel zur Anwendung kommt.
Nachehelicher Ehegattenunterhalt setzt die Rechtskraft eines Scheidungsurteils voraus. Da Unterhalt nach Scheidung nach der gesetzlichen Regelung als eine Ausnahme zu verstehen ist, muss ein Unterhaltstatbestand dies rechtfertigen.
Allgemeine Voraussetzungen: Die Unterhaltsansprüche der §§ 1570 ff. BGB setzen die Bedürftigkeit des Berechtigten voraus. Bedürftigkeit besteht, wenn der Berechtigte mit seinen Einkünften und seinem
Vermögen seinen Bedarf nicht zu erwirtschaften vermag, vgl. § 1577 Abs. 1 BGB.
Grundsätzlich kürzen beim Berechtigten alle Einkünfte den Unterhaltsbedarf. Es obliegt dem Berechtigten die Unterhaltsbelastung des anderen Ehegatten so niedrig als möglich zu halten.
Einkommen aus einer unzumutbaren Tätigkeit (Tätigkeit, zu der keine Erwerbsobliegenheit besteht), wird i. d. R. nur zur Hälfte nach § 1577 Abs. 2 BGB angerechnet. Nach § 1577 Abs. 3 BGB muss der Bedürftige zunächst sein Vermögen verwerten, bevor der Unterhaltsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt nicht, soweit die Verwertung des eigenen Vermögens entweder unwirtschaftlich oder unbillig wäre. Unwirtschaftlichkeit besteht, wenn der aus der Verwertung zu erwartende Erlös in keinem Verhältnis zum Wert der Sache für den Berechtigten stehen würde (Veräußerung eines Hauses).
Eine Anrechnung von fiktiven Einkünften ist möglich, wenn der Bedürftige pflichtwidrig einem zumutbaren Erwerb nicht nachgeht. Die hier notwendige Verletzung der Erwerbsobliegenheit setzt eine unterhaltsbezogene Mutwilligkeit voraus, die nicht nur vorsätzliches oder absichtliches, sondern auch leichtfertiges Handeln umfasst.
Das Maß des Unterhalts, d. h. der Unterhaltsbedarf, bestimmt sich gem. § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Damit sind insbesondere die den Lebensstandard prägenden wirtschaftlichen Verhältnisse gemeint, d. h. Einkünfte und Vermögen, soweit es zur Bedarfsdeckung tatsächlich verwendet wurde. Prägend sind mithin Einkünfte, die während der ehelichen Gemeinschaft vorhanden waren und auch späteres Mehreinkommen, dessen Erzielung bereits in der Ehe angelegt war (Regelbeförderung). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung ist nicht die Trennung, sondern die Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Die Bedarfsermittlung erfolgt nach der Additionsmethode (früher wurde mit der sog. Differenzmethode gearbeitet) und dem Halbteilungsgrundsatz. Beide Ehegatten nehmen am Lebensstandard in gleicher Weise teil, sodass eine hälftige Verteilung des verfügbaren Einkommens gerecht ist. Insoweit sind die vorhandenen Einkünfte zunächst zu bereinigen, d. h., zu berücksichtigende Abzüge müssen ermittelt werden (Steuern, Vorsorgeaufwendungen, berufsbedingte Aufwendungen etc.). Weiterhin ist der gewährte Kindesunterhalt abzuziehen, soweit er schon während der Ehe von Bedeutung war. Gewährt wird bei Erwerbseinkünften ein sog. Erwerbstätigenbonus.
Der Unterhaltsschuldner muss wirtschaftlich imstande sein, den nach den ehelichen Lebensverhältnissen geschuldeten Unterhalt zu entrichten (Leistungsfähigkeit). Dies ist dann nicht der Fall, wenn der sog. Selbstbehalt nach Zahlung des Unterhalts nicht mehr gewährleistet ist. Damit wird durch § 1581 BGB die Unterhaltsverpflichtung entsprechend den gegenwärtigen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen beschränkt. Liegt danach ein sog. Mangelfall vor, verwandelt sich der Unterhaltsanspruch in einen Billigkeitsanspruch, d. h., der Anspruch auf vollen Unterhalt wird eingeschränkt (ansonsten würden zwei Sozialfälle entstehen, was man verhindern will). Gesetzestechnisch handelt es sich bei § 1581 BGB um eine Einwendung des Unterhaltsverpflichteten.
In Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit steht die Rangfrage bei mehreren Unterhaltsberechtigten. Der Gesetzgeber nimmt nach § 1609 Nr. 2 BGB einen Gleichrang des früheren und neuen Ehegatten an, jedenfalls wenn beide wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind.
Treffen Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten mit solchen von minderjährigen Kindern bzw. im Haushalt eines Elternteils lebenden Schülern bis 21 Jahre zusammen, so sind die Ansprüche der Kinder nach § 1609 Nr. 1 BGB vorrangig. Die Ansprüche der Kinder gehen auch denen des neuen Ehegatten vor.




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