Polizeilicher Notstand

liegt vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr weder durch Heranziehung des Störers noch durch polizeil. Mittel beseitigt werden kann. In diesem Fall kann Polizei nach den Polizeiaufgabengesetzen der Länder Personen zur Mitarbeit heranziehen. Diesen ist jedoch Entschädigung zu leisten, wenn sie durch die Inanspruchnahme Schaden erlitten haben u. anderweitig keinen Ersatz erlangen können. a. öffentlicher Notstand, Notstandsgesetze.

Sachlage und aus ihr entspringende Befugnis der Polizei, unter besonderen, eng umrissenen Voraussetzungen Personen zur Gefahrenabwehr in Anspruch zu nehmen, die nicht zu den polizeirechtlich Verantwortlichen gehören, die also weder Verhaltensstörer noch Zustandsstörer sind, und zwar immer dann, wenn die Polizei ihre Aufgaben durch Inanspruchnahme des Störers oder mit eigenen Mitteln nicht erfüllen kann.
§ 6 MEPo1G ermächtigt die Polizei dazu, einen Nichtstörer in Anspruch zu nehmen. Da der Nichtstörer zur Erfüllung öffentlicher und im Gemeinwohl stehender Aufgaben herangezogen wird, obwohl er für deren Gefährdung nicht verantwortlich ist, muss der polizeiliche Notstand als Ausnahmefall behandelt werden und die Voraussetzungen des § 6 MEPo1G müssen entsprechend eng ausgelegt werden. Als Ausgleich für sein Sonderopfer gewährt ihm das Gesetz einen Entschädigungsanspruch in § 45 MEPolG (4 Sekundärebene), sofern er einen Schaden erlitten hat, auch und gerade wenn die Inanspruchnahme zur Gefahrenabwehr rechtmäßig war (Primärebene).
§ 6 MEPo1G setzt für die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen im Einzelnen kumulativ Folgendes voraus: Die Gefahr muss als gegenwärtige Gefahr unmittelbar bevorstehen. Weiterhin muss auch eine erhebliche Gefahr bestehen, es müssen also Schutzgüter von bedeutendem Wert auf dem Spiel stehen.
Erst wenn gegenüber den eigentlichen Störern Maßnahmen die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, kann der Nichtstörer in Anspruch genommen werden. Dies ist nicht der Fall, wenn der eigentliche Störer seiner Polizeipflicht nicht nachkommt oder mittellos ist.
Weiterhin darf es der Polizei nicht möglich sein, die Gefahr mit eigenen Mitteln oder durch Beauftragte zu beseitigen. Dabei darf die Polizei nicht vor Hilfeersuchen an andere Behörden noch vor den besonderen Kosten zurückschrecken, auch wenn für die Maßnahme keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Es muss der Polizei vielmehr objektiv unmöglich sein, die Gefahr mit behördlichen Mitteln zu beseitigen.
Dem Inanspruchgenommenen muss die Pflicht auch zumutbar sein, also ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten zugemutet werden können.
Hauptanwendungsfälle des polizeilichen Notstands sind die Unterbringung unfreiwillig Obdachloser in freiem Wohnraum und das Verbot von friedlichen Versammlungen wegen befürchteter gewaltsamer Gegendemonstrationen. In beiden Fällen geht die Gefahr nicht von den Inanspruchgenommenen aus: Nach allen Zurechnungstheorien begründet weder der Vermieter, der freien Wohnsitz verwaltet, eine Gefahr für den unfreiwillig Obdachlosen, noch stellt die friedliche Demonstration eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit wegen gewaltsamer Ausschreitungen der Gegendemonstranten dar. In beiden Fällen handeln die Inanspruchgenommenen nicht rechtswidrig und begründen keine unmittelbar gefährliche Situation. Dennoch können sie unter den besonderen Voraussetzungen des §6 MEPo1G in Anspruch genommen werden.
Die Notstandsmaßnahme ist überdies strikt am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszurichten und darf nach § 6 Abs. 2 MEPo1G nur so lange aufrechterhalten werden, wie die Voraussetzungen des Notstandes bestehen.

Störer, Notstand (3).




Vorheriger Fachbegriff: Polizeiliche Zwangsmittel | Nächster Fachbegriff: Polizeiliches Führungszeugnis


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen