Prozesshindernisse

oder Verfahrenshindernisse sind negative Prozessvoraussetzungen.

Umstand, der einer Weiterführung des Prozesses entgegensteht, insbes. das Fehlen einer Prozessvoraussetzung. Siehe auch: prozesshindernde Einrede.

Prozessvoraussetzung

(Verfahrenshindernis), Strafprozessrecht: Umstand, der von einem bestimmten Zeitpunkt an die Verhandlung über einen bestimmten Prozessgegenstand mit bestimmten Verfahrensbeteiligten ausschließt. Zu Verfahrenshindernissen führen insb.:
Strafklageverbrauch durch gerichtliches Urteil, unanfechtbar gewordene gerichtliche Einstellungsbeschlüsse gemäß §§ 153 Abs. 2, 153a Abs. 2, 153 b StPO oder durch staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen gemäß § 153 a Abs. 1 S. 4 StPO;
— Strafunmündigkeit des Beschuldigten gemäß § 19 StGB;
Beschuldigter in einem Privatklageverfahren kann kein Jugendlicher sein, § 80 JGG;
— Tod des Beschuldigten;
— endgültige Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten (BGH St 23, 311);
— rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung — als Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK — in außergewöhnlichen Einzelfällen (BGH St 46, 160 ff.);
Beschuldigter ist nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen, §§19-20 GVG oder Art. VII Nato-Truppenstatut;
— fehlende Genehmigung der Strafverfolgung von Abgeordneten durch das Parlament, Art. 46 Abs. 2 GG (Immunität);
— Beschränkungen der Strafverfolgung bei Auslieferung eines Beschuldigten an die Bundesrepublik, Art. 72 IRG;
— Fehlen eines behördlichen Strafverlangens (§ 104 a StGB) oder einer behördlichen Ermächtigung, z. B. §§ 194 Abs. 4, 353a Abs. 2, 353b Abs. 4 StGB;
— anderweitige Rechtshängigkeit derselben prozessualen Tat;
— Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art.103 Abs. 3 GG und den Grundsatz ne bis in idem (Strafklageverbrauch).
Hat die Staatsanwaltschaft trotz Vorliegen eines Prozesshindernisses Anklage erhoben, lautet die Entscheidung des Gerichts auf Einstellung des Verfahrens (durch Beschluss, § 206 a StPO, oder in der Hauptverhandlung durch Urteil, § 260 Abs. 3 StPO), sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht (z. B. Verweisung gemäß §§ 225a, 270, 348 StPO).
Zivilprozessrecht: (verzichtbare) Einrede, die bei (rechtzeitiger, vgl. § 296 Abs. 3 ZPO) Erhebung die Zulässigkeit der Klage und den Erlass eines Sachurteils ausschließt. Beispiele sind die Einrede der fehlenden Prozessvollmacht (§ 88 ZPO), die Einrede der Schiedsvereinbarung (§ 1032 Abs. 1 ZPO) oder die Berufung auf einen sonstigen dem Prozess entgegenstehenden Prozessvertrag, die Einrede der fehlenden Sicherheitsleistung für Prozesskosten (§§ 110 ff. ZPO) sowie die Einrede der fehlenden Kostenerstattung bei vorheriger Klagerücknahme (§ 269 Abs. 6 ZPO).




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