Rüge

allgemein: eine Beanstandung.

I. Im Verfahrensrecht die Behauptung einer Partei, eine Handlung der Gegen seite verletze Verfahrensvorschriften oder das Gericht wende das Recht falsch an.

II. Im Beamtenrecht die mißbilligende Äußerung eines Vorgesetzten, die nicht ausdrücklich als eine der zulässigen Disziplinarmaßnahmen bezeichnet ist. Sie ist keine Disziplinarmaßnahme, kann aber vor dem Disziplinargericht angefochten werden.

Im Standesrecht für Rechtsanwälte der Ausspruch des Vorstands der Rechtsanwaltskammer bei geringfügigen Pflichtverletzungen, die ein ehrengerichtliches Verfahren nicht erforderlich erscheinen lassen. Dagegen kann der Rechtsanwalt Einspruch erheben und (falls dieser zurückgewiesen wird) die Entscheidung des Ehrengerichts beantragen.

Mängelrüge.

1) Beamtenrecht: eine missbilligende Äusserung des Vorgesetzten einem Beamten gegenüber. Sie ist weder Verwarnung noch Verweis und damit keine Disziplinarmassnahme. Trotzdem kann die R. vor dem Disziplinargericht angefochten werden. - 2) Staatsrecht: Massnahme der Bundesregierung im Rahmen der Bundesaufsicht in bezug auf die eigenverantwortliche Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder (Art. 84 GG). Durch Mängelrüge beanstandet die Bundesregierung eine ihrer Meinung nach fehlerhafte Landesverwaltung. -3) Zivilprozessrecht: Rügenrecht. - 4) Zivilrecht: Mängelrüge.

ist allgemein der tadelnde Hinweis, im Verwaltungsrecht eine disziplinarische Maßnahme, im Verfahrensrecht die Behauptung einer Verletzung des Gesetzes durch einen Verfahrensbeteiligten.

Gewährleistung, Handelskauf (Mängelrüge), Rechtsanwalt, 4 (standesrechtl. R.), Disziplinarmaßnahmen (Verweis). S. a. Staatsaufsicht, Weisungsrecht.




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